BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 272/10 vom 5. Februar 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2010 aufgehoben. Die von der Kl344gerin an die Beklagte nach dem Urteil des Landge-richts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2009 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 3.477,66 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 6. August 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsmittelverfahren betr344gt 3.477,66 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das Landgericht die von der Kl344gerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer 0,65- 1 - 3 - Verfahrensgeb374hr nach 247247 2, 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG auf 9.921,74 200 festgesetzt. Am 5. August 2010 hat die Be-klagte die - in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2009 vorbehaltene - Nach-festsetzung einer 0,65-Verfahrensgeb374hr in H366he von 3.477,66 200 inklusive Um-satzsteuer nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zur374ckge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Landgericht die Nachfest-setzung zu Recht abgelehnt, weil die vorgerichtlich entstandene Gesch344ftsge-b374hr f374r die T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten auf die Ver-fahrensgeb374hr anzurechnen sei. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vor-schrift in 247 15a RVG sei nach der 334bergangsregelung in 247 60 Abs. 1 RVG auf - wie hier - Altf344lle nicht anzuwenden. 2 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 4 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht nicht der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dem Inkrafttreten des 247 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrech-nung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr berufen kann, haben sich die bisher damit befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Rege-lung in 247 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht ge344ndert hat, sondern sie le-diglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Be- 5 - 4 - schluss vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurB374ro 2011, 22; Beschluss vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, AGS 2010, 580). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat - in Kenntnis der von dem X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum dagegen vorgetragenen Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78) - angeschlossen (Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 f.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 f.). F374r eine davon abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Die Erw344gungen des Beschwerdegerichts zu der Ausle-gung der Vorschrift in 247 15a RVG und zu dem Willen des Gesetzgebers sind bereits in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 157/07, NJW 2010, 1375, 1376) er366rtert und f374r nicht durchgreifend er-achtet worden. Dem ist nichts hinzuzuf374gen. Auch f374r Altf344lle gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG grunds344tz-lich nur das Innenverh344ltnis zwischen dem Prozessbevollm344chtigten und sei-nem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verh344ltnis zu Dritten, also insbe-sondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. 3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Unrecht die sofortige Beschwer-de der Beklagten gegen die Ablehnung der Nachfestsetzung der 0,65-Verfahrensgeb374hr durch das Landgericht zur374ckgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde ist auch der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und dem Nachfestsetzungsantrag stattzugeben. 6 - 5 - IV. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 332 O 238/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2010 - 4 W 251/10 -
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