BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 275/10 vom 1 4 . Juli 201 1 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende Freiheit sentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 Au f- enthG jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - LG Frankfu rt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Juli 201 1 durch den Vorsitze n- den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richter in nen Dr. Brückner und Weinland beschlos sen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2 8 . September 2010 den B e- troffene n in seinen Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein iranischer Staatsbürger, kam am 25. August 2010 mit dem Flugzeug aus Teheran auf dem Flughafen Frankfurt am Main an. Bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle beantragte er unter Vorlage eines gültigen Passes und eines schwedischen Schengenvisums Asyl. Ihm wurde die Einreise mit der Begründung verweigert, nach Art. 9 Abs. 2 der Dublin II Verordnung sei 1 - 3 - Schweden für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Er wurde in der sog e- nannten Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafeng elände untergebracht. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 15. September 2010 hat das Amt s- gericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom selben Tag den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abre ise bis einschließlich 15. November 2010 an geordnet . Vor der Entscheidung hatte das Amtsgericht die Akte n der Beteiligten zu 2 beigezogen und " zum Gegenstand der Anhörung " gemacht. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Betroffene nach Art. 36 WÜK belehrt worden ist. Seine Reaktion hierauf ist jedoch nur insoweit dokumentiert, als in dem Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen das Feld " Der Strafvorwurf ist nicht mitzuteilen " angekreuzt wurde. Bei den übrigen Feldern (Einverständnis mit der Unterricht ung; Versagung des Einverständni s- ses; Verständigung der konsularischen Vertretung gegen den Willen des B e- troffenen) findet sich kein Kreuz. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landg e- richt zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be antragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die genannten Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, d ie Anordnung des Aufen t- halts in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abreis e sei zu Recht e r- gangen . Zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht. 2 3 4 - 4 - III. 1. Die nach § 71 FamFG form - und fristgerecht eingelegte Rechts - beschwerde ist ungea chtet der nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ei n- getretenen Erledigung der angegriffenen Anordnung ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 FamFG) . D as dafür erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststel lung, er sei in seinen Rechten verletzt worden, liegt vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Fam FG gleichsteht, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht ( Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung vo r- gesehen). Ebenso wie bei richterlic hen Haftanordnungen (dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art ein berechtigtes Interesse des B e- troffenen nach § 62 FamFG an der Klärung der Frage anzuerkennen, o b er durch die richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010, aaO). 2. Begründet ist das Rechtsmittel schon deshalb , weil die Rechtsb e- schwerde zu Recht rügt, dass die Rechte des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), dem der Iran beigetreten ist (BGBl. II 1975, S. 1121), nicht gewahrt worden sind. a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist d ie konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterric h- 5 6 7 - 5 - ten , wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei d er Anordnung der Unte r- bringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentzi e- hung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung , die jede nachhaltige E inschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Prö pstl, WÜK, Art . 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor , weil die Anordnung eine r über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genan n- ten Zeitraum von 30 Tage n hinausreichende n Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behande ln ist (oben 1.). b) Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK zustehen, muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvol l- ziehbar sein. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Belehrung des Au sländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung aktenkundig zu machen sind (Senat, Beschluss vom 18. N o- vember 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 5) . Ob diese Dokumentation in dem die Freiheitsbeschränkung anordnenden Verfahren vorzunehmen ist oder ob es genügt, dass sie sich aus beigezogenen Verfahrensakten ergibt , die d er Richter zum Gegenstand de r Anhörung gemacht hat, braucht hier nicht en t- schieden zu werden. Denn selbst wenn Letzteres genügen sollte, läge eine au s- reichende Dokumentation nicht vor. Zwar ist der Betroffene a usweislich des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter über sein Recht belehrt worden, die Unterrichtung se iner konsularischen Vertretung zu verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht a k- tenkundig gemacht worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich jedenfalls a us dem genannten Protokoll nicht ergibt , ob die konsularische Ve r- tretung verständigt worden ist oder nicht . 8 - 6 - c) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) . Die Nicht b eachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidri gkeit der Fre i- heitsentziehung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.; Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.). I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 3 Abs. 2 , § 430 FamFG und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2010 - 934 XIV 1436/10 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 - 28 T 164/10 - 9 10
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