BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 275 / 1 1 vom 30 . A u gust 20 1 2 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30 . A u gust 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschlu ss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8 . November 2011 zu Ziffer 1 aufgehoben. Es wird fest gestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Si m- mern vom 23. August 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroff enen in alle n Instanzen werden dem Rhein - Hunsrück - Kreis auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 22. August 2011 auf dem Flughafen Hahn festgenommen, nachdem er versucht hatte, mit einer verfälschten griechische n Identitätskarte nach Großbritannien einzureisen und von den dortigen Grenzbehörden zurückgewiesen worden war. 1 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 23. August 2011 Sicherungs haft für die Dauer von 90 Tagen angeordnet. Die Beschwerde de s Betroffenen , die er nach seiner Abschiebung am 30. August 2011 auf die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet hat, ist von dem Lan d- gericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s war der Haftantrag zulässig und begründet. Es hätten die Haftgr ünde des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG aF vorgelege n . Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung se i eingeholt und in einem Parallelverfahren aktenkundig gemacht worden. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . a) Die A nordnung de r Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässig en Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der 2 3 4 5 - 4 - notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 133/10, Rn. 7, juris). Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzu n- gen gehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Ist - wovon das Beschw erdegericht hier ausgeht - für den Haftrichter erkennbar , dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches E r- mittlungsverfahren anhängig ist, muss der Antrag daher Angaben zu dem Vo r- liegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft enthalten (vgl. Senat, B e- sc hluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 , Rn. 9). A nders als das Beschwerdegericht meint, genügt es nicht, dass das Einvernehmen tatsäch lich erteilt wu rde und dies irgendwo dokumentiert ist. Die in dem Hafta n- trag enthaltenen Darlegungen so llen de m Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung geben (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 , Rn. 12) . Er muss daher auch erkennen können, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt; andernfalls kann er nicht überprüfen, ob das Einvernehmen für seinen Fall ta t- sächlich er teilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 V ZB 167/11, NJW 2012, 2448, Rn. 8 ) . b) Der Mangel des Haftantrags wäre zwar - mit Wirkung für d ie Zukunft - geheilt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 61/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 188/11, Rn. 12 f., juris). Hierzu ist es aber nicht gekommen. 6 7 - 5 - 2. a) Darüber hinaus war die Haftanordnung rechtswidrig, weil das Amt s- gericht den A nspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ve r- letzt hat. D i e se r rügt zu Recht, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags erst zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGH Z 184, 323, 330 , Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm, wie nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats erforderlich, der Haftantrag vor Erlass der Haftanor d- nung in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21 . Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 , Rn. 8 f. ; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11 , Rn. 9 , juris ; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 48/12, Rn. 10, juris ). Festgehalten ist lediglich, ihm sei " der Sachverhalt vorgetragen " worden , also mündlic h bekannt gegeben worden . Das genügt nicht (vgl. näher B e- schluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, aaO). Es kann daher nicht ausg e- schlossen werden, dass d er Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtl i- chen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs . 2 FamFG) zu äußern. b) Eine - wiederum nur mit Wirkung ex - nunc mögliche - Heilung des Ve r- stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtliche n Geh ör s ist nicht erfolgt. Zwar v e rmochte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die in dem Beschwerd everfahren gewährte Akteneinsicht Kenntnis von dem vollstä n- digen Haftantrag erlangen. Infolge der zeitgleich erfolgten Abschiebung konnte der Betroffene hierzu aber nicht mehr angehört werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, Rn. 12, juris) . 8 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerd e- werts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Str esemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 23.08.2011 - 10 XIV 35/11 B - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 T 141/11 - 10
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