BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 276/11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. N o- vember 2011 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der B e- troffenen gegen den Besc hluss des Amtsgerichts Simmern vom 23. August 2011 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Si m- mern vom 23. August 2011 die Betroffene in ihren Rechten ve r- letzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur z weckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden dem Rhein - Hunsrück - Kreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . 000 Gründe: I. Die Betroffene, eine albanische Staatsangehörige, versuchte vergeblich mit einer verfälschten griechischen Identitätskarte nach Großbritannien einz u- 1 - 3 - reisen. Anschließend wurde sie am 22. August 2011 auf dem Flughafen Hahn festgenommen. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 23. August 2011 Abschiebungshaft für die Dauer von 90 Tagen angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen, die sie nach ihrer am 30. August 2011 erfolgten Abschiebung nach Albanien auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Ein Haftgrund habe sowo hl gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Au f- enthG aF als auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF vorgelegen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil das Amt s- gericht den Anspruch de r Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ve r- letzt hat. Die Betroffene rügt zu Recht, dass ihr d er Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreich end gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihr wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich ist der Haftantrag vor E r- la ss der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, 2 3 4 5 - 4 - ihr sei "der Sachverhalt vorge tragen" worden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen A n- gaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Eine Heilung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht erf olgt. Zwar konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen durch die in dem Beschwerdeverfahren gewährte Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen. Infolge der zeitgleich erfolgten Abschiebung konnte die Betroffene hierzu aber n icht mehr angehört werden. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, B e- schluss v om 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN). 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog . D ie Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 23.08.2011 - 10 XIV 34/11 B - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 T 140/11 - 8
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