BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 279/11 vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs - oder Teileigentumseinheit zugeordne t werden. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 279/11 - OLG München AG München - Grundbuchamt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmid t - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der B eteiligten zu 1 werden der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Mü n- chen - Gru ndbuchamt - vom 22. Juni 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vol l- zug der beantragten Eintragung nicht aus den i n dem Beschluss vom 22. Juni 2011 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdever fahrens beträgt 20.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 i st Eigentümerin der W ohnung Nr. 44 in ein er Wo h- nungs - und Teileigentumsanlage . Mit d e m Wohnung seigentum ist das im Grundbuch eingetragene R echt zur ausschließlichen Nutzung eines Tiefgar a- genstell platzes und eines Abstellraums verbunden, welche im Gemeinschaft s- e igentum stehen . Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentüme rin zu ½ einer in derse l- ben Anla ge befindlichen Teileigentumseinheit, die aus einem Miteigentumsa n- teil, verbunden mit dem Sondereigentum an eine r Duplex garage, besteht. D e- ren Benutzung ist zwischen den beiden Miteigentümern dergestalt ge regelt, 1 - 3 - dass der Beteiligten zu 2 das Recht zur ausschließlichen Nutzung des oberen Platzes zusteht. Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2010 verkau fte die Beteiligte zu 1 das mit der Wohnung Nr. 44 verbundene Sondernutzu ngsrecht an die B e- teiligte zu 2 . Zugleich erklärten die Vertragsparteien, die Gemeinschaftsordnung so zu ändern, dass das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz von der Wohn ung Nr. 44 abgeschrieben und der Teileigentumseinheit Nr. 72 (Duplex Nr. 72 oben) zugewiesen werde. Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs bewilligte d ie Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch, deren Eintragung die U r- kundsnotar in a m 31. März 2011 als Vertreterin der Beteiligte n beantragt hat . Mit Beschl uss vom 22. Juni 2011 hat das Grundbuchamt den Antrag zurück gewi e- sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 i st erfolglos g e- blieben. Mit der vo n dem Oberlandesg ericht zugelassenen Recht sbeschwerde verfolgt die Beteil igte zu 1 den Eintragungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2012, 92 veröffentlicht ist, meint, ein Sondernutzungs r echt könne nicht einem von mehrere n Miteigentümern einer Wohnungs - oder Teileigentumseinheit übe r tragen werden. Die E intragung des Sondernutzungsrechts erfolge auf dem Grundbuchblatt , auf welchem auch das Sondereigentum eingetragen sei. Da nicht für jeden Miteigentümer ein eigenes Grundbuc hblatt angelegt werde, kö n- ne das Recht nur einheitlich allen Miteigentümern zustehen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - III. Die nach § 78 GBO statthafte und nach § 71 FamFG auch im Übrigen z u lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das vo n dem Beschwerdegericht als Grund für die Z u rückweisung des Antrags angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht. 1. Ob ein Sondernutzungsrecht e inem Miteigentumsanteil an einer Wo h- nungs - oder Teileigentum seinheit zugeordnet werden kann, wird in R echtspr e- chung un d Li teratur unterschiedlich beurteilt. a) Nach einer Auffassung ist dies mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 WEG unvereinbar. Nach dieser Vorschrift werde ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht zum Inhalt des Sondereigentums. Son dereigentum könne jedoch nur einem Wohnungseigentümer zustehen. Ein Bruchteilseigentümer sei nicht alleiniger Berechtigter eines Sondereigentums und deswegen kein Wo h- nungseigentüm er im Sinne von § 10 Abs. 3 WEG (KG , DNotZ 2004, 634 und dem folgend MünchKom m - BGB/Commichau, 5. Aufl., § 10 WEG Rn. 20; Sch ö- ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Notarhandbuch, 5. Aufl., Teil A.III. Rn. 62; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., S . 179 Rn. E 83 ). Z udem führe die Verbi n- dung eines Sondernutzungsrechts mit einem Miteigentumsanteil zu einer unte r- schiedlichen Ausgestaltung de r Miteigentumsanteile . Dies sei jedoch rechtlich ausgeschlossen, weil § 10 Abs. 3 WEG nur die Eintragung von Vereinbarungen als Inh alt des Sondereigentums insgesamt und nicht lediglich eines Teils des Sondereigentums erlaube (KG, DNotZ 2004, 634 f.). b) Nach der Gegenauffas s ung kann ein Sondernutzungsrecht e inem Mi t- eigentumsanteil an einer Wohnungs - oder Teileigentum seinheit zugeord net werden . Auch ein Bruchteilseigentümer sei Wohnungseigentümer, so dass sich aus dem Wortlaut des § 10 WEG keine Beschränkung ergebe (OLG Nürnberg , 6 7 8 9 - 5 - DNotZ 2012, 144; Klein in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 79; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 13 WE G Rn. 9; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 15 WEG Rn. 7; Meikel /Morvilius , GBO, 10. Aufl., Einl . C Rn. 148; Bauer/ Oefele, GBO, 2. Aufl., AT V Rn. 135; Hügel /Kral , GBO, 2. Aufl., Seite 1146 Rn. 45; BeckOK GBO/Kral, Edition 14 , Rn. 45; BeckOK WEG/Dö tsch, Ed ition 11, § 15 Rn. 297; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Teil C Rn . 359; Häublein, DNotZ 2004, 635 ; Böttcher, Rpfleger 2005, 648, 652 f.; Kühnlein, MittBay Not 2012, 43 ). 2 . Der Senat war mit dieser Frage bislang nicht befasst. Er e ntscheidet sie nun im Sinn der letztgenannten Auffassung. a) Ein Sondernutzungsrecht ist das durch Vereinbarung begründete Recht eines Wohnungs - oder Teileigentümers, abweiche nd von der Regel des § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG Teile de s Gemeinschaftseigentums allein zu benutzen ( Senat, Urteil vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f. ) . Es kann aufgrund der Privatautonomie im Rahmen der Gesetze frei gestal tet werden ( Häublein, DNotZ 2004, 635 f.; Kühnlein, MittBayNot 2012, 43 f.; vgl. auch Klein in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 79 ). Der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsan teil an dem Sondereigentum stehen keine gesetzlichen R egelungen entgegen ; insbesondere ist sie mit dem Wortlaut de s § 10 Abs. 3 WEG vereinbar . Miteig entum ist nämlich dem Alleine i- gentu m gleichartig (B GH , Urteil vom 14. Februar 1962 - IV ZR 156/61, B GHZ 36, 365, 368; Bamberger /Roth /Fritzsche , BGB, 3. Aufl. § 1008, Rn. 1 ). A uch derjenige, der lediglich Miteigent ümer e iner Wohnungs - bzw. Teil eigentumsei n- h eit ist , gehört somit zu dem Kreis der Wohnungs - bzw. Teil eigentü mer . Dies zeigt sich auch daran, dass ihm das Recht zur Benutzung des gemeinschaftl i- chen Eigentums und zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung zusteht (OLG Nürnberg, DNotZ 2012, 144 f. ; Hä ublein, DNotZ 2004, 635; Böttcher, Rpfleger 2005, 648, 652 f.; Kühnlein, MittBayNot 2012, 43 f.) . Die Regelung in 10 11 - 6 - § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass Miteigentümer von Wohnungseigentum das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können, verdeutlicht in besonderem Maß , dass das Wohnungseigentumsgesetz auch solche Miteigentümer als Wo h- nungseigentümer ansieht. Zudem kann der Formulierung, dass Vereinbarungen " als Inhalt des Sondereigentums " i n das Grundbuch eingetragen werden kö n- ne n (§ 10 Abs. 3 WEG) , weder nach dem Wortl aut noch nach Sinn und Zweck oder Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine Beschränkung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten zu Miteigentumsanteilen entnommen werden ( n ä- her Häublein, DNotZ 2004, 635 f.). b) Der Zuordnung von Sondernutzungsrechten zu Miteigentumsanteilen an Wohnungs - bzw. Teileigentum stehen die aus den Rechten folgenden B e- fugnisse nicht entgegen. Für die Zuordnung besteht auch ein praktisches B e- dürfnis, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Betei ligte zu 2 hat ein berechtigtes Interess e dar an, das Sondernutzungsrecht ohne Mitwirkung des wei teren Mite i- gentümers de r Duplex garage zu erwerben . Wäre die Zuordnung des So n- dernutzungsrechts nur zu der Teileigentumseinheit insgesamt möglich, müsste der weitere Miteigentümer bei dem Erwerb durch die Beteiligte zu 2 mitwirken und anschließend mit ihr eine Benutzungsregelung hinsichtlich des Sondernu t- zungsrechts treffen . c) D er Hin weis des Beschwerdegericht s auf Besonderheiten bei der Grundbucheintragung, dass nämlich die Eintragung eines Sonder nutzung s- rechts, welches einem Bruchteilseigentümer von Wohnungs - bzw. Teileigentum zustehen soll, mangels Anlegung eines Grundbuchblatts für jeden Bruchteilse i- gentümer auf dem Grundbuchblatt des (gesamten) Sondereigentums erfolge, führt zu k einem anderen E rgebnis. Das Grundbuchverfahrensrecht hat gege n- über dem materiellen Recht dienende Funktion und muss sich diesem unte r- ordnen ; d ie Reichweite materieller Rechtspositionen kann nicht ausgehend von möglichen grundbuchtechnischen Schwierigkeiten bei deren Eint ragung b e- 12 13 - 7 - stimmt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 Rn . 13) . IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG München - Grundbuchamt , Entscheidung vom 22.06.2011 - ST - 2334 - 8 - OLG München, Entscheidung vom 21.11.2011 - 34 Wx 357/11 - 14
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