BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/01 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2001 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 16.835,04 . Gründe: I. Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r - säumung der Berufungsfrist beantragt. Diese lief am 13. Juli 2001 ab. Die B e - rufungsschrift ging erst am 17. August 2001 beim Oberlandesgericht ein. Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen: Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten am 11. Juli 2001 den Auftrag zur Berufung s - einlegung durch eine zuverlässige Mitarbeiterin per Telefax an die beim Obe r - landesgericht zugelassenen Rechtsanwälte A. & A. übermitteln lassen. - 3 - Diesen Rechtsanwlten wrden seit Jahren die Berufungsmandate bertragen. Die gelungene Übermittlung sei durch einen "OK" -Vermerk im Sendeprotokoll besttigt worden. Das Telefax sei jedoch bei den Rechtsanwlten A. & A. nicht eingegangen. Die Mitarbeiterin habe wegen Arbeitsberlastung vergessen, entsprechend einer allgemein erteilten Anweisung sich den Eingang telef o - nisch besttigen zu lassen. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ve r - sagt. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Bekla g - ten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluû ist aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren. Sie hat glaubhaft gemacht, daû die Versumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden ihrer Prozeûbevollmchtigten beruht, das sie sich gemû § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mûte. 1. a) Der Rechtsanwalt, der einen anderen mit der Einlegung einer B e - rufung beauftragt, darf sich grundstzlich darauf verlassen, daû der rechtzeitig abgesandte Auftrag diesen rechtzeitig erreicht und daû er von ihm ausgefhrt wird, wenn zwischen beiden im Einzelfall oder allgemein die Absprache b e - steht, daû der Rechtsmittelanwalt derartige Auftrge annehmen, prfen und ausfhren werde. Fr den erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten besteht dann kein Grund mehr, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu berw a - chen (BGH, Beschlsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90, NJW 1991, 3035 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 15, vom 12. Juli 2000 - XII ZB 120/97, - 4 - NJW -RR 2001, 426 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, NJW 2001, 3195, 3196). Wird der Auftrag per Telefax erteilt, gengt fr eine Ausgangskontrolle, daû ein vom Faxgert des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis die or d - nungsgemûe Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Dann kann die Berufungsfrist im Fristenkalender gelöscht werden (BGH, Beschlsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 3 und vom 17. November 1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732). b) Nach diesen Grundstzen kann den erstinstanzlichen Prozeûbevol l - mchtigten der Beklagten kein Fehlverhalten angelastet werden. aa) Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daû der Auftrag zur Berufung s - einlegung rechtzeitig per Telefax abgesandt und daû die ordnungsgemûe Übermittlung durch einen "OK" -Vermerk des Faxgertes besttigt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sie auch glaubhaft g e - macht, daû zwischen ihren erst- und zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchti g - ten die allgemeine Absprache besteht, daû Auftrge zur Einlegung von Ber u - fungen angenommen, geprft und ausgefhrt werden. In dem Wiedereinse t - zungsantrag ist ausgefhrt, daû Berufungsmandate stets an die Rechtsanwlte A. & A. bertragen wrden und somit eine ber Jahre hinweg enge Zusa m - menarbeit zwischen den beiden Kanzleien bestehe. Dieser Vortrag enthlt, wenn auch nicht ausdrcklich erwhnt, die vom Berufungsgericht vermiûte A b - sprache, daû die Rechtsmittelauftrge auch angenommen und ausgefhrt we r - den. Fr eine derartige Praxis spricht auch der Wortlaut des Auftragsschre i - bens. Dort heiût es: "... bertragen wir Ihnen hiermit ein neues Berufungsma n - dat zum OLG zu den zwischen unseren Kanzleien gebten Bedingungen und bitten Berufung einzulegen ...". Damit hat die Beklagte die berwiegende - 5 - Wahrscheinlichkeit fr das von ihr Vorgetragene dargetan (vgl. BGH, Beschluû vom 4. Mai 2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336). bb) Die erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten der Beklagten waren, nachdem der Rechtsmittelauftrag abgesandt und der "OK" -Vermerk ausg e - druckt worden war, somit nicht gehalten, die Berufungsfrist selbstndig zu berwachen und sich den Eingang des Auftrags besttigen zu lassen. Der Ve r - stoû ihrer Broangestellten gegen die allgemein erteilte Anweisung, eine B e - sttigung einzuholen, konnte eine weitergehende Pflicht nicht begrnden (vgl. BGH, Beschlsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 und vom 12. Juli 2000 - XII ZB 120/97 je aaO). 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob glaubhaft gemacht wo r - den ist, daû der Auftrag nicht bei den Rechtsanwlten A. & A. eingegangen ist; htte er sie erreicht, trfe sie ein Verschulden, entweder weil sie ihm nicht en t - sprochen oder weil sie ihn nicht sofort abgelehnt htten. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daû der Rechtsmittelauftrag nicht eingegangen ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Broangestellten der erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten hat diese von der Kanzlei A. & A. die Auskunft erhalten, das Telefax sei zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Der Beweiswert dieser eidesstattlichen Versicherung wird durch den "OK" -Vermerk - 6 - im Sendeprotokoll nicht entscheidend erschttert. Diesem kommt im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frage der wirksamen Au s - gangskontrolle Bedeutung zu. Hinsichtlich des Zugangs ist er jedoch lediglich ein Indiz (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665 = BGHR BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 Zugang 3). Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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