BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 28/01 vom 29. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, di e Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2001 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 119.131,01 Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 2001 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 22. Mai 2001 ei ngegangenen Schriftsatz haben ihre Prozeßbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Dies hat die Senatsvorsitzende am 23. Mai 2001 telefonisch unter Hinweis da r - auf, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 21. Mai 2001 abgelaufen und die Berufung daher unzulässig sei, abgelehnt. Am 5. Juni 2001 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufung begründet und gleichzeitig - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Frist bea n - tragt. Zur Begrndung haben sie vorgetragen, ihre langjhrige und erfahrene Brovorsteherin, die zudem regelmûig kontrolliert worden sei, habe zwar den mit dem 21. Mai 2001 richtig errechneten Fristablauf in der Handakte vermerkt, aber unerklrlicherweise in den von ihr selbstndig und lange Zeit fehlerfrei gefhrten Fristenkalender den 22. Mai 2001 als Fristende eingetragen. De s - halb habe die Prozeûbevollmchtigte die Akte erst an diesem Tag zur Stellung eines Fristverlngerungsantrags in die Hand genommen. Mit Beschluû vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Wiede r - einsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, die Klgerin msse sich ein Organisation s - verschulden ihrer Prozeûbevollmchtigten zurechnen lassen. Dem Vortrag der Klgerin und der eidesstattlichen Versicherung der Brovorsteherin ihrer Pr o - zeûbevollmchtigten sei zu entnehmen, daû fr den 18. Mai 2001 eine Vorfrist im Kalender notiert worden sei. Es fehle jedoch jeglicher Vortrag dazu, daû die Brovorsteherin und die mit der Vorlage von Fristensachen betrauten Broa n - gestellten angewiesen gewesen seien, Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Htte es eine solche allg e - meine Anweisung gegeben und wre der Prozeûbevollmchtigten der Klgerin die Akte zu der notierten Vorfrist vorgelegt worden, wre dieser oder der Br o - vorsteherin die Diskrepanz zwischen der Fristennotierung im Fristenkalender und in der Handakte aufgefallen. Nicht auszuschlieûen, sondern sogar nah e - liegend sei, daû die Prozeûbevollmchtigte allein aufgrund der Handakte und der darin zutreffend festgehaltenen Frist den Fristverlngerungsantrag rech t - zeitig gestellt htte. - 4 - II. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige B e - schwerde der Klgerin. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Klgerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers u - mung der Berufungsbegrndungsfrist zu gewhren. Sie hat diese Frist weder aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihrer Prozeûbevol l - mchtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versumt. Ein Organisationsverschulden ist di e - sen nicht anzulasten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Brovorsteherin der Prozeûbevollmchtigten angewiesen, die Akten am Tag der Vorfrist dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Dies hat die Klgerin mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und durch eine weitere eidesstattl i - che Versicherung der Brovorsteherin glaubhaft gemacht. Der Bercksicht i - gung dieser ergnzenden Angaben steht nicht entgegen, daû sie erst nach Ablauf der Frist gemû § 234 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Zwar mssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die fr die Gewhrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch drfen erkennbar unklare oder ergnzungsbedrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten gewesen wre, noch nach Fristablauf erlutert und vervollst n - digt werden (Senatsbeschlsse vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - VersR 1999, 642, 643 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 203; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01 - BGHReport 2001, 982). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Klgerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsa n - trag (nur) vorgetragen, daû eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen b e - stand. Dieser Vortrag war ergnzungsbedrftig, weil er nicht erkennen lieû, welche Maûnahmen das Bropersonal bei Ablauf einer Vorfrist ergreifen sollte. - 5 - Daû die Akten an diesem Tag dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt we r - den sollten, lag nicht fern. Insoweit durfte die Klgerin ihren Vortrag deshalb auch noch nach Ablauf der Frist gemû § 234 Abs. 2 ZPO vervollstndigen. Wie sie weiter vorgetragen und durch ergnzende eidesstattliche Versicherung der Brovorsteherin glaubhaft gemacht hat, ist entgegen der grundstzlichen Anweisung eine Vorlage der Akte bei Ablauf der Vorfrist nicht erfolgt. Dieses Versumnis ist der Klgerin jedoch nicht zuzurechnen, weil es nicht auf einem Verschulden der Prozeûbevollmchtigten, sondern einem solchen der Brovo r - steherin beruht (vgl. BGH, Beschluû vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - VersR 1984, 873, 874; Beschluû vom 28. Oktober 1994 - VII ZB 22/93 - VersR 1994, 955). Da, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Prozeûbevollmchtigte bei rechtzeitiger Vorlage der Handakte zu der notierten Vorfrist den Fristverlng e - rungsantrag innerhalb der in der Handakte zutreffend festgehaltenen Frist und somit rechtzeitig gestellt und das Gericht diesem Antrag stattgegeben htte, wre die Frist zur Begrndung der Berufung bei Befolgung der Anweisung, die Akte am Tage der Vorfrist vorzulegen, nicht versumt worden. Wre die Akte am Tage der Vorfrist vorgelegt worden, die Diskrepanz hinsichtlich der notierten Fristen aber - anders als das Berufungsgericht a n - nimmt - unentdeckt geblieben, wre die Begrndungsfrist zwar (mglicherwe i - se) versumt worden. In diesem Fall wrde die Fristversumung jedoch ebe n - falls nicht auf einem Verschulden der Prozeûbevollmchtigten beruhen. Da diese nur verpflichtet gewesen wre, die Handakte auf den Fristablauf zu be r - prfen und die Frist dort zutreffend vermerkt war, htte sie nur eine erneute Vorlage der Akte am Tag des Fristablaufs sicherstellen mssen (vgl. Senat s - beschluû vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825). Wre sie so - 6 - verfahren, wre ihr die Akte, wie sie in der Beschwerdebegrndung vortrgt, am Tage des Fristablaufs vorgelegt worden. Handelte es sich dabei nicht um den in der Handakte richtig notierten, sondern um den im Fristenkalender u n - richtig vermerkten Tag, wre die Begrndungsfrist bei Vorlage abgelaufen g e - wesen. In diesem Fall htte die Fristversumung auf der unrichtig notierten Frist und damit ebenfalls auf einem Verschulden des Bropersonals beruht, das fr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang ist (BGH, B e - schlsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - aaO und vom 28. Oktober 1994 - VII ZB 22/93 - aaO). Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Gr einer Diederichsen Pauge
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