BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 280/10 vom 24. Februar 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 150 Abs. 2; ZPO 247247 758a Abs. 2, 885 Der Beschluss 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Erm344chtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzie-her den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es f374r diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 280/10 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. Oktober 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15. Juli 2010 abge344ndert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchf374hrung des Vollstreckungsauftrags des Zwangsverwalters vom 8. Februar 2010 nach Ma337gabe der in dem Beschwerdeverfahren gestellten Antr344ge nicht aus den bisherigen Gr374nden abzulehnen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des dem Schuldner geh366renden, in dem Eingang dieses Beschlusses n344her bezeichneten Grundbesitzes an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum Zwangsverwalter bestellt und erm344chtigt, sich den Besitz an dem Verwal-tungsobjekt zu verschaffen, soweit es sich im Besitz des Schuldners befand; 1 - 3 - soweit Mieter oder P344chter Besitzer waren, wurde dem Zwangsverwalter der mittelbare Besitz 374bertragen. Auf dem Grundst374ck befindet sich ein Mehrfamilienhaus, in welchem drei Parteien wohnen. Die im Hochparterre und im ersten Obergescho337 gelegenen R344umlichkeiten sind vermietet; das Untergescho337 wird angeblich von dem Schuldner und seiner Ehefrau bewohnt. 2 Am 8. Februar 2010 beauftragte der Zwangsverwalter den Gerichtsvoll-zieher, ihn in das Objekt einzuweisen und dem Schuldner n344her bezeichnete Mietvertr344ge, Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen und Geb374hren-bescheide f374r Strom, Wasser und Gas wegzunehmen. Bei dem an demselben Tag durchgef374hrten Vollstreckungsversuch war der Schuldner nicht zugegen. Ein von ihm bevollm344chtigter Mieter h344ndigte dem Gerichtsvollzieher einen Teil der Mietunterlagen aus; er weigerte sich jedoch, dem Zwangsverwalter und dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu der Wohnung des Schuldners zu gew344h-ren. Daraufhin gab der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsversuch auf und stellte dem Zwangsverwalter anheim, eine richterliche Durchsuchungsanord-nung herbeizuf374hren. 3 Die dagegen erhobene Erinnerung, mit welcher der Zwangsverwalter die Anweisung an den Gerichtsvollzieher angestrebt hat, ihn in den Besitz der in dem Untergescho337 des Geb344udes gelegenen R344ume einzuweisen und dem Schuldner n344her bezeichnete Mietunterlagen wegzunehmen, hat das Amtsge-richt zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Zwangsverwalter die Anweisung an den Gerichtsvollzieher erreichen wollte, ihn in den Besitz der in dem Untergescho337 des Geb344udes gelegenen R344ume einzuweisen und dem Schuldner die noch nicht herausgegebenen Mietunterlagen wegzunehmen, ist 4 - 4 - erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Zwangsverwalter sein Verlangen weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts stellt die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter erteilte Erm344chtigung zur Inbesitz-nahme des Verwaltungsobjekts, soweit es sich in dem Besitz des Schuldners befindet, keine ausreichende Grundlage f374r die zwangsweise 326ffnung und Be-sitzergreifung an der Wohnung dar. Hierf374r sei vielmehr eine richterliche Anord-nung erforderlich. Erst recht komme die Durchsuchung der Wohnung nach den Mietunterlagen ohne richterlichen Beschluss nicht in Betracht. 5 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat die rechtliche Qualit344t und den Inhalt des Beschlusses, mit welchem das Amtsgericht die Zwangsverwaltung ange-ordnet hat, verkannt. 6 1. Zweck der Zwangsverwaltung ist es, die laufenden, aus der ordnungs-gem344337en Benutzung des von der Beschlagnahme erfassten Grundst374cks (vgl. 247 148 Abs. 1 ZVG) stammenden Ertr344ge zur Befriedigung des Gl344ubigers ein-zusetzen, w344hrend dem Schuldner die Substanz des Verwaltungsobjekts unge-schm344lert erhalten bleibt. Um diesen Zweck zu erreichen, wird durch die Be-schlagnahme dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundst374cks entzogen (247 148 Abs. 2 ZVG). An seine Stelle tritt insoweit der Zwangsverwal-ter. Damit dieser die damit verbundenen Pflichten (247 152 ZVG) erf374llen kann, muss er den unmittelbaren - oder, bei vermieteten oder verpachteten Objekten, 7 - 5 - den mittelbaren - Besitz des Grundst374cks erlangen (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66). Hierzu hat ihm das Voll-streckungsgericht nach 247 150 Abs. 2 ZVG durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundst374ck zu 374bergeben oder ihm die Erm344chtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz daran zu verschaffen. Letzte-res ist hier geschehen. Das Amtsgericht hat in dem Anordnungsbeschluss u.a. die Erm344chtigung des Zwangsverwalters zur Besitzverschaffung ausgespro-chen, sofern sich das Verwaltungsobjekt im Besitz des Schuldners befindet. Da die in dem Hochparterre und in dem Obergescho337 des Geb344udes gelegenen R344ume vermietet sind, betrifft die Erm344chtigung zur Besitzverschaffung die R344ume im Untergescho337, die der Schuldner - unabh344ngig davon, ob er dort wohnt - mangels gegenteiliger Feststellungen und Anhaltspunkte jedenfalls in Besitz hat. Diesen Besitz muss er auf den Zwangsverwalter 374bertragen, indem er diesem die R344ume herausgibt. Kommt er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nach, geschieht nach 247 885 ZPO die Herausgabe in der Weise, dass der Ge-richtsvollzieher auf entsprechenden Antrag des Zwangsverwalters den Schuld-ner aus dem Besitz setzt und den Zwangsverwalter in den Besitz einweist (B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 150 Rn. 11; Engels in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 150 Rn. 33; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 404; unklar Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 885 Rn. 3). Der daf374r notwendige Vollstreckungstitel ist der Beschluss 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung zusammen mit der Erm344chtigung des Zwangsverwalters zur Besitzverschaffung (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032 mit umfangreichen Nachweisen). 2. F374r diese Ma337nahme des Gerichtsvollziehers ist - vorbehaltlich der Regelung in 247 758a Abs. 4 ZPO - keine besondere richterliche Anordnung not-wendig, auch wenn sie mit dem zwangsweisen 326ffnen und Betreten der R344ume 8 - 6 - verbunden ist. Das gilt selbst dann, wenn es sich um die Wohnr344ume des Schuldners handelt. Sie unterliegen zwar dem besonderen Schutz des Art. 13 GG, der auch bei Zwangsvollstreckungsma337nahmen eingreift (BVerfGE 51, 97, 106 ff.). Aber nicht jeder Eingriff in die durch die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 GG grunds344tzlich gew344hrleistete Unverletzlichkeit der Wohnung steht unter dem in Art.13 Abs. 2 GG enthaltenen Vorbehalt der richterlichen Anordnung, sondern nur die Durchsuchung der Wohnung. Darum geht es hier jedoch nicht. Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermitt-lung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufsp374ren des-sen dient, was der Wohnungseigent374mer von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 372; BVerfG, NJW 2000, 943, 944). Danach ist hier die verfassungsrechtlich durch Art. 13 Abs. 2 GG und auf der Ebene des einfachen Rechts durch 247 758a ZPO besonders gesicherte Ge-heimsph344re des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2006 - I ZB 126/05, NJW 2006, 3352, 3353) nicht betroffen. Es soll weder nach Personen oder Sachen gesucht noch sollen nicht offenkundige Tatsachen ermittelt wer-den, sondern es soll - wie bereits ausgef374hrt - dem Zwangsverwalter der unmit-telbare Besitz durch Herausgabe der R344ume verschafft werden. Erfolgt dies im Wege der Zwangsvollstreckung (247 885 Abs. 1 ZPO) aufgrund des Anordnungs-beschlusses nebst der Erm344chtigung zur Besitzverschaffung, ist daf374r nach 247 758a Abs. 2 ZPO keine richterliche Anordnung notwendig (B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 150 Rn. 12; Engels in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 150 Rn. 36; Haarmeyer/ Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 150a Rn. 20; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung, Rn. 7.26 und 7.30; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 5. Aufl., Rn. 507). - 7 - 3. Der von dem Zwangsverwalter dem Gerichtsvollzieher erteilte Auftrag ist auch darauf gerichtet, die Herausgabevollstreckung wegen n344her bezeichne-ter, bei dem Schuldner vorhandener Betriebskostenabrechnungen f374r die Mie-ter, Geb374hren- und Steuerbescheide sowie Versicherungspr344mienrechnungen vorzunehmen. F374r diese nach 247 883 ZPO durchzuf374hrende Vollstreckung stellt der Beschluss 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Erm344chti-gung zur Besitzbeschaffung ebenfalls eine ausreichende Vollstreckungsgrund-lage dar; denn die in 247 150 Abs. 2 ZVG normierte Herausgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf die von der Beschlagnahme erfassten, sondern auch auf die sonst f374r die T344tigkeit des Zwangsverwalters notwendigen Gegenst344nde, zu denen die ein Miet- oder Pachtverh344ltnis betreffenden Urkunden geh366ren (Se-nat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032). Da nach 247 152 Abs. 2 ZVG dann, wenn - wie hier - das Grundst374ck vor der Beschlag-nahme einem Mieter 374berlassen wurde, der Mietvertrag auch gegen374ber dem Zwangsverwalter wirksam ist, erfordert eine ordnungsgem344337e Verwaltung des Grundst374cks, dass dieser anstelle des Schuldners in die Lage versetzt wird, von den Mietern zu zahlende Betriebskosten einzufordern oder etwaige 334bersch374s-se aus Vorauszahlungen an sie zur374ckzuzahlen. Das ist dem Zwangsverwalter nur m366glich, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen vorliegen. Die Vollstre-ckungshandlung (247 883 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) kann der Gerichtsvollzieher nach der zwangsweisen 326ffnung der Wohnung des Schuldners (siehe vorste-hend unter 2.) vornehmen. 9 4. Nach alledem hat der Gerichtsvollzieher die Durchf374hrung des Voll-streckungsauftrags zu Unrecht mit der Begr374ndung abgelehnt, er d374rfe die Wohnung des Schuldners nicht ohne richterlichen Beschluss 366ffnen. Deshalb wird er nunmehr, soweit die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) vorliegen, die nach 247247 883, 885 ZPO erforderlichen Vollstreckungshandlungen vorzunehmen haben. 10 - 8 - 5. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die dem Zwangsverwalter von dem Amtsgericht erteilte Bescheinigung 374ber die Verwalterbestellung nicht als Vollstreckungstitel oder Nachweis der Existenz des Titels ausreicht. Sie ent-h344lt nicht die in den Anordnungsbeschluss aufgenommene Erm344chtigung des Zwangsverwalters zur Besitzverschaffung. 11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Senat, Be-schluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032, 1033). 12 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Weinland Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 37 M 102/10 - LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2010 - 6 T 223/10 -
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