BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 28/02 vom2. April 2003in der NachlaßsacheNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB § 2077§ 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht ent-sprechend anwendbar.BGH, Beschluß vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02 - OLG Naumburg LG Halle - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert und Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die RichterWendt und Felscham 2. April 2003beschlossen:Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird derBeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom15. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Erteilungdes Erbscheins wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet.Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Be-schwerde beträgt 9.970,19 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter desBeteiligten zu 2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1). - 3 -In dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichtetennotariellen Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zuihren Erben ihren "Sohn W. E. ... sowie dessen Ehefrau S. E. ...zu gleichen Anteilen".Nach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserinim Haushalt der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dannbei ihrem Sohn. Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erb-lasserin verstarb am 14. Oktober 2000.Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nichtals Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2)hält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksamund verweist zusätzlich auf die Regelung des § 2077 BGB.Das Amtsgericht hat als Nachlaßgericht den von der Beteiligten zu1) beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilt; danach ist die Er-blasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge von den Beteiligten zu je1/2 beerbt worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat dasLandgericht u.a. gestützt auf eine analoge Anwendung des § 2077Abs. 1 BGB, das Amtsgericht angewiesen, den gemeinschaftlichen Erb-schein einzuziehen. Das Oberlandesgericht möchte der dagegen ge-richteten weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgeben, weil§ 2077 BGB nicht analog auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindernanzuwenden sei. Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auf-fassung in dem ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergan-genen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1993 - 4 -(FamRZ 1994, 1205 f. = NJW-RR 94, 589) gehindert und hat die Sachedeshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entschei-dung vorgelegt.II. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshofgemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des Falleshängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlandesge-richt Saarbrücken anders entschieden hat, als es dem vorlegendenOberlandesgericht Naumburg zutreffend erscheint.Zwar beanstandet das Oberlandesgericht Saarbrücken im Aus-gangspunkt seiner Entscheidung nur, das Beschwerdegericht habe dieallgemeinen Auslegungsregeln nicht berücksichtigt und die den besonde-ren erbrechtlichen Auslegungsregeln des § 2077 Abs. 1 und 3 BGBzugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht beachtet. Die weiteren Grün-de zeigen jedoch, daß die Entscheidung auf der analogen Anwendungdes § 2077 BGB beruht. Ob die vom Oberlandesgericht Saarbrückendeswegen angenommene Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der spätergeschiedenen Schwiegertochter bereits über eine ergänzende Auslegungdes Erbvertrages zu erreichen gewesen wäre (vgl. Staudinger/Otte, BGB[1995] § 2077 Rdn. 29; Erman/M. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2077 Rdn. 7;Brox, Erbrecht, 19. Aufl. Rdn. 219), ist für die Statthaftigkeit der Vorlageohne Bedeutung. Erforderlich aber auch ausreichend ist, daß das vorle-gende Oberlandesgericht bei der Beschlußfassung über die weitere Be-schwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-weichen will, die von anderer Beurteilung der Rechtsfrage getragen wird(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 28 Rdn. 14 m.w.N.), und es - 5 -selbst die Rechtsfrage als erheblich ansieht (Senat, Beschluß vom 3. Mai1968 - IV ZB 502/68 - MDR 1968, 650 f.). Das ist hier der Fall.III. Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerdehat in der Sache Erfolg.1. Das Testament wurde zwar unter der Geltung des Zivilgesetz-buches der DDR errichtet. Die Erblasserin starb aber erst nach der Wie-dervereinigung. Deshalb gilt für die Auslegung des Testaments, um diees hier geht, das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Ausnahmen des Art. 235§ 2 EGBGB sind nicht gegeben.2. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt fest, daß der wirklicheWille der Erblasserin im vorliegenden Fall nicht ermittelbar ist und fürweitere Ermittlungen zum Sachverhalt keine Ansatzpunkte bestehen.Weder dem Testament noch den sonstigen Umständen lasse sich mithinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Erbeinsetzung auch für denFall gelten sollte, daß die Ehe der Beteiligten geschieden werde.Dem ist zuzustimmen. Für die Auslegung kommt es auf den Erb-lasserwillen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Ur-teil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 820). Die bloße Angabe "Ehefrau" nebender vollen Namensnennung der Beteiligten zu 1) im Testament und dieunterbliebene Änderung nach Trennung und Scheidung erlauben hierkeine ausreichenden Schlüsse darauf, ob die Erblasserin bei der Testa-mentserrichtung vor über 20 Jahren die Erbeinsetzung ihrer Schwieger- - 6 -tochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn abhängig machen wollteoder nicht. Weiteres gibt es nach den gegebenen Umständen nicht zuermitteln.Damit bleibt die vorrangige individuelle Auslegung ohne Ergebnis.a) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat - soweit ersichtlich -erstmalig eine analoge Anwendbarkeit von § 2077 BGB in einem Fallbejaht, in dem die "zukünftige Ehefrau" des Sohnes der Erblasser nachdessen zukünftigen Kindern als weitere Ersatzerbin eingesetzt war. NachMeinung dieses Oberlandesgerichts entspricht es regelmäßig - wie indem unmittelbar von § 2077 BGB erfaßten Fall - dem Willen der Eltern,"daß der Ehegatte ihres Kindes nur dann Erbe wird, wenn mit dem Fort-bestand der familienrechtlichen Bindung noch gerechnet werden kann"(aaO S. 1206).Dieser Ansicht hat sich unter bloßer Bezugnahme auf die Ent-scheidung und ohne weitere Auseinandersetzung und Begründung einTeil der Kommentarliteratur angeschlossen (Palandt/Edenhofer, BGB62. Aufl. § 2077 Rdn. 2; Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl. Nachtrag [1996]§ 2077 Rdn. 22; MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2077 Rdn. 5; ab-weichend davon halten Staudinger/Otte, aaO und Erman/M. Schmidt,aaO bei dieser Fallkonstellation ein dem § 2077 BGB entsprechendesErgebnis bereits im Wege der ergänzenden Auslegung für möglich).b) Das vorlegende Oberlandesgericht hält dem entgegen, daß an-ders als bei Ehegatten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nurein Schwägerschaftsverhältnis und regelmäßig keine Lebens- und Wirt- - 7 -schaftsgemeinschaft bestehe, die Erbeinsetzung des Schwiegerkindesdie Ausnahme darstelle und für eine Erbeinsetzung durchaus andereMotive wie etwa ein besonders gutes persönliches Verhältnis in Betrachtkämen. Es sei daher nicht ohne weiteres möglich, in diesen Fällen aufeine regelmäßig vorhandene Willenslage der Erblasser zu schließen, daßeine solche Erbeinsetzung nur mit Rücksicht auf die bestehende Ehezwischen Kind und Schwiegerkind erfolgt. Dann fehle es aber auch aneiner inneren Rechtfertigung, die Beweis- bzw. Feststellungslast zu ver-ändern. Ohne eine analoge Anwendung des § 2077 BGB bliebe demKind des Erblassers im Falle seiner Scheidung nur die Anfechtung desTestamentes gemäß § 2078 Abs. 2 BGB. Dabei müsse der Anfechtendebeweisen, daß der Fortbestand der Ehe tragender Grund der Erbeinset-zung war. Wende man dagegen § 2077 BGB entsprechend an, hätte dasSchwiegerkind zu beweisen, daß es trotz der Scheidung zum Erben be-rufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei § 2077 BGB vgl. BGHaaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).3. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesge-richts.a) Die Regelung des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintreten-den wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser undBedachtem mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnungtragen (Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 23 V 4). Das Gesetz gibt dafürnach heute ganz h.M. mit § 2077 BGB eine dispositive Auslegungsregelentsprechend dem von ihm vermuteten wirklichen Willen des Erblassers,der auf Hinfälligkeit des Testamentes u.a. im Scheidungsfall gerichtet ist(BGH aaO unter II 2 a; Staudinger/Otte aaO Rdn. 4, 5; jeweils m.w.N.). - 8 -Für den Regelfall mißt § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen letztwilligenZuwendung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe ge-troffen zu sein (MünchKomm/Leipold aaO Rdn. 4).Damit ist der historische Gesetzgeber von der ursprünglich vorge-sehenen Anfechtbarkeit der Verfügung, weil der Erblasser von dem un-richtigen Motiv des Fortbestandes der Ehe bis zu seinem Tod ausgegan-gen sei, abgerückt. Er hat sich in diesen Fällen für die auf den vermutli-chen Willen des Erblassers sich stützende Annahme der regelmäßigenUnwirksamkeit der Verfügung entschieden und damit die Bedenken derersten Kommission, daß die Verfügung auf diese Weise gegen den Wil-len des Erblassers entkräftet werde, fallen gelassen. Denn wenn jemandseinen Ehegatten oder Verlobten letztwillig bedenke, so wolle er ihn re-gelmäßig nur in der Eigenschaft als Ehegatten oder Verlobten bedenken;die Verfügung erweise sich dann schon vermöge ihres Inhalts als hinfäl-lig, wenn der dem Wortlaut nach Bedachte zur Zeit des Erbfalls jene we-sentliche Eigenschaft nicht mehr besitze (Planck, BGB 3. Aufl. [1908]und 4. Aufl. [1930] § 2077 Anm. 1; Mugdan, Materialien zum BGB [1899]Bd. 5 S. VI, VII, 28, 29, 537; Protokolle Bd. 5 [1899] S. 58, 59; Mot.z.BGB V S. 54; Prot. S. 6681/82).b) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob diese vom Gesetzge-ber unterstellte Lebenserfahrung im Hinblick auf den Wandel der Ein-stellungen zu Ehe, nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und anderen Le-bensbeziehungen noch heutigem Verständnis entspricht. Die vom Ge-setzgeber gesehene und der gesetzlichen Regelung zugrunde gelegteRegelmäßigkeit der Willensrichtung bei letztwilligen Verfügungen unterEhegatten ist im Verhältnis von Schwiegereltern zu Schwiegerkindern je- - 9 -denfalls nicht gegeben. Bereits das steht einer analogen Anwendung des§ 2077 BGB entgegen. Die dafür erforderliche Rechtsähnlichkeit desnicht geregelten Tatbestandes, der von dem gesetzlich geregelten erfaßtwerden soll (vgl. nur Palandt/Heinrichs aaO Einl. Rdn. 40 m.w.N.), liegtnicht vor. Denn die schon bei der Entstehung des BGB erörterte Gefahreiner Entkräftung der letztwilligen Verfügung gegen den Erblasserwillenbesteht in diesem Verhältnis in verstärktem Maß. Für letztwillige Zuwen-dungen an das Schwiegerkind können - worauf das vorlegende Gerichtzu Recht hinweist - ganz unterschiedliche Motive unabhängig von demBestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesensein. Auch kommen in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe beste-henden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen. Auf eine Lebenserfah-rung, wie sie für § 2077 BGB ausschlaggebend gewesen ist, läßt sichdaher bei der Einsetzung von Schwiegerkindern nicht zurückgreifen.Fehlt es an solcher Lebenserfahrung, kann diese Regelung auch nichtdurch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allge-meinen Prinzip für letztwillige Zuwendungen an Ehepartner anderer er-hoben werden.c) Besondere Umstände, wie z.B. die der Entscheidung des Ober-landesgerichts Saarbrücken (aaO) zugrunde liegende letztwillige Zuwen-dung an einen im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorhandenen Ehe-gatten, können bereits im Auslegungsweg ausreichend berücksichtigtwerden. Im übrigen stellt der Rückgriff auf das Anfechtungsrecht amehesten sicher, daß dem Erblasserwillen entsprochen wird. Denn für ei-nen von der Scheidung unabhängigen Zuwendungswillen im Zeitpunktder Errichtung spricht immerhin die unverändert gebliebene letztwilligeVerfügung. Dies zu entkräften obliegt demjenigen, der sich für das von - 10 -ihm geltend gemachte Erbrecht auf einen davon abweichenden Erblas-serwillen beruft, also die Unwirksamkeit der Verfügung insoweit be-hauptet.Dem vorlegenden Gericht ist daher auch darin zuzustimmen, daßeiner Veränderung der Feststellungs- bzw. Beweislast über eine Analo-gie zu § 2077 BGB in Anbetracht des durch die Verfügung weiterhin aus-gewiesenen Erbrechts die innere Rechtfertigung fehlt. Das vom Verhält-nis unter Ehepartnern abweichende Näheverhältnis zwischen Schwie-gereltern und Schwiegerkindern reicht nicht dafür, die Wirksamkeit derZuwendung allein wegen der gescheiterten Ehe in Frage zu stellen, da- wie ausgeführt - anders als bei Ehegatten insoweit die Persönlichkeitder bedachten Person gegenüber ihrem familiären Status erheblich anBedeutung gewinnt. Es muß daher bei der für die Irrtumsanfechtunggeltenden Feststellungs- und Beweislast verbleiben, wenn behauptetwird, eine vorliegende letztwillige Verfügung sei nicht vom Erblasserwil-len gedeckt.4. Eine Testamentsanfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist demBeteiligten zu 2) nach den noch feststellbaren Umständen nicht möglich. - 11 -Seine Beschwerde war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungenzum Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen auf §§ 13a Abs. 1Satz 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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