BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 28/05 vom 1. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO 247 15 Abs. 1; DiplBez334bk Art. 31, 37 a) F374r die Entscheidung 374ber die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zust344ndig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialit344t genossen und demzufolge gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inl344ndischen Wohnsitzes behal-ten haben. b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inl344ndische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unan-gegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inl344ndischer Gerichtsstand der anderen Partei erg344be. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2006 - VIII ZB 28/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-wie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. M344rz 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Wert des Beschwerdegegenstands: 16.708,43 200 Gr374nde: I. Die Beklagten bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Kl344gerin geh366-rendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 k374ndigten die Beklagten das Mietverh344ltnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf 247 570 BGB a.F. mit der Begr374ndung, der Beklagte zu 1 sei als Angeh366riger der Bundeswehr f374r drei Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie r344umten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kl344ge-rin hat daraufhin im M344rz 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschlie337lich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten f374r die Beseitigung an- 1 - 3 - geblich von den Beklagten verursachter Sch344den und unterlassener Sch366n-heitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teil-urteil vom 25. Oktober 2004 in H366he von 16.708,43 200 abgewiesen. Die von der Kl344gerin eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begr374ndung als unzu-l344ssig verworfen, gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht f374r die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel zu-st344ndig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344-gerin. II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zust344ndigkeit zu Unrecht verneint und die Kl344gerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 226 V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Unrecht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kam-mergericht f374r die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel zust344ndig. 3 F374r die Frage der Rechtsmittelzust344ndigkeit nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausf374hrt, regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische bzw. aus- 4 - 4 - l344ndische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen (Senatsbeschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift er-gibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein aus-l344ndischer Gerichtsstand der Beklagten. Die Kl344gerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Be-klagten "das Ausw344rtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin" angegeben, und 374ber die deutsche Botschaft in Kiew ist den Beklagten die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Beklagte zu 1, der nach den Angaben der Beklagten als Offizier der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. M344rz 2004 f374r drei Jahre an die Dienststelle des Milit344rattach351s in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Beklagte zu 2 als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Be-klagten zu 1 Exterritorialit344t genie337en (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des Wiener 334bereinkommens vom 18. April 1961 374ber diplomatische Beziehungen [BGBl. 1964 II S. 957], in Kraft getreten f374r die Ukraine am 12. Juli 1964, f374r die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 [BGBl. 1965 II S. 147 f.]). Daraus ergibt sich, dass beide Beklagte gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inl344ndischen Wohnsitzes behalten haben. 5 Die tats344chlichen Umst344nde, aus denen sich hiernach ein inl344ndischer Gerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz strei-tig. Die Kl344gerin hat 226 wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der Beklagten, f374r den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeu-tung hat (247 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Beklagten in Anspruch genommene Sonderk374ndigungsrecht nach 247 570 BGB a.F. 226 in Abrede gestellt, 6 - 5 - dass der Beklagte zu 1 nach Kiew versetzt worden sei und die Beklagten aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt h344tten. Gleichwohl ist der Ge-richtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Kl344gerin, die Beklagten h344tten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, erg344be sich nach 247 13 ZPO ein inl344ndischer Gerichtsstand der Beklagten. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 104c C 181/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2005 - 63 S 444/04 -
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