BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 22 Die Hebegeb374hr nach 247 22 BRAGO, die ein Prozessbevollm344chtigter deswegen er-h344lt, weil an ihn die Zahlung zur Erf374llung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozess-bevollm344chtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs aus besonderen Gr374nden gerechtfertigt ist. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - VII ZB 28/06 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 516,20 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Erstattungsf344higkeit einer Hebegeb374hr des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nach 247 22 BRAGO. 1 Der Rechtsstreit zwischen den Parteien wurde vor dem Landgericht mit einem Vergleich beendet, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, an die Kl344gerin 385.357,50 200 zuz374glich 133.642,50 200 Zinsen Zug um Zug gegen Her-ausgabe einer Bauhandwerkersicherungsb374rgschaft zu zahlen und ihrerseits eine Vertragserf374llungsb374rgschaft herauszugeben. In 247 1 c des Vergleichs wur-de bestimmt, dass die Zahlung der Vergleichssumme sp344testens zum 15. Februar 2005 auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters zu erfolgen ha-be. Auch die B374rgschaften sollten nach 247 1 d des Vergleichs an den Vertreter der Beklagten zu treuen H344nden 374bergeben werden. Von den Kosten des 2 - 3 - Rechtsstreits haben nach 247 3 des Vergleichs die Kl344gerin ein Drittel, die Beklag-te zwei Drittel zu tragen. In 247 4 wurde bestimmt, dass dieser Vergleich gegen-standslos werde, wenn nicht die Zahlung der Vergleichssumme innerhalb der Frist des 247 1 c erfolge. 3 In ihren Kostenausgleichsantrag stellte die Beklagte eine Hebegeb374hr ih-res Prozessbevollm344chtigten in H366he von 1.335 200 zuz374glich Mehrwertsteuer = 1.548,60 200 brutto ein. Das Landgericht setzte die von der Kl344gerin zu erstat-tenden Kosten unter Ber374cksichtigung dieser Hebegeb374hr fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Kl344gerin weiterhin gegen die Be-r374cksichtigung der Hebegeb374hr. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Hebege-b374hr f374r den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten geh366rt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO er-stattungsf344hig. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Hebegeb374hr sei gem344337 247 22 BRAGO dadurch entstanden, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die Vergleichssumme auftragsgem344337 von der Beklagten in Empfang genom-men und diese nach Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen an die Kl344gerin weitergeleitet habe. 5 Sie sei im vorliegenden Fall auch im Umfang der von der Kl344gerin nach dem Vergleich zu tragenden Kostenquote von einem Drittel erstattungsf344hig. 6 - 4 - Zwar begr374nde nicht allein die Tatsache der Vergleichsregelung als solche die Notwendigkeit der Einschaltung des Anwalts in den Zahlungsvorgang. Die Er-stattungsf344higkeit sei dann zu verneinen, wenn es keinen besonderen Grund daf374r gebe, bei der Zahlungsabwicklung die verg374tungspflichtigen Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, so dass die dennoch im Vergleich erfolgte Regelung nur auf Wunsch und im Interesse des Auftraggebers des Anwalts er-folge. Es l344gen hier jedoch nach dem Vergleichsinhalt besondere Gr374nde vor, welche die Erhebung des Geldbetrages durch einen Rechtsanwalt rechtfertigen w374rden. Hierbei sei zu ber374cksichtigen, dass der Vergleich unter der aufschie-benden Bedingung der fristgerechten Zahlung der Vergleichssumme gestanden habe und daher die 334berwachung bzw. verbindliche Feststellung des rechtzeiti-gen Eingangs durch eine treuh344nderisch t344tige Person habe gew344hrleistet wer-den m374ssen. Weiter ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass bei einer ver-gleichsweisen Regelung im Anwaltsprozess auf die Entstehung der Hebege-b374hr nicht besonders hingewiesen werden m374sse. 7 2. Dies h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 8 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten ein Anspruch auf die Hebegeb374hr zusteht. 9 Der Geb374hrentatbestand des 247 22 Abs. 1 BRAGO ist erf374llt. Hierf374r ist ausreichend, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten den an ihn geleis-teten Betrag an die Kl344gerin ausgezahlt hat. Eine reine Botent344tigkeit, die nicht zum Anfallen der Geb374hr f374hren w374rde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 247 22 BRAGO Rdn. 8), liegt schon deswegen nicht vor, weil die Zah-lung nur Zug um Zug gegen R374ckgabe der Bauhandwerkersicherungsb374rg- 10 - 5 - schaft zu erfolgen hatte und der Rechtsanwalt dies bei der Weitergabe des Geldes beachten musste. 11 Unerheblich ist, dass der Prozessbevollm344chtigte nicht an seinen Auf-traggeber, sondern an die gegnerische Partei auszahlte (vgl. Hartmann aaO Rdn. 3). 12 Ob der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten diese vor Abschluss des Vergleichs darauf h344tte hinweisen m374ssen, dass die Hebegeb374hr anf344llt, bedarf keiner Entscheidung. Eine Hinweispflicht h344tte n344mlich allenfalls bestanden, wenn und soweit die Hebegeb374hr nicht erstattungsf344hig ist (vgl. G366ttlich/M374mmler, BRAGO, 20. Aufl., "Hebegeb374hr" 6; AnwKomm-BRAGO-Schneider 247 22 Rdn. 56). Davon ist hier, wie sogleich auszuf374hren ist, nicht auszugehen. b) Die streitige Geb374hr betrifft auch notwendige Kosten im Sinne von 247 91 ZPO und ist daher im Kostensetzungsverfahren zu ber374cksichtigen. 13 aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollm344chtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurB374ro 1981, 1349; OLG N374rnberg JurB374ro 1962, 342, 343; OLG N374rnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, 3. Aufl., 247 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider 247 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengeset-ze, 33. Aufl., 247 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Su337bauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., 247 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG M374nchen NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG N374rnberg JurB374ro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurB374ro 1999, 137, 138; G366ttlich/M374mmler, aaO 7.1). Einer solchen Regelung k366nnen vielf344ltige Gr374nde zugrunde liegen, die nicht ohne weiteres mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zusammenhang stehen m374ssen. Dann aber erscheint es nicht 14 - 6 - gerechtfertigt, die Hebegeb374hr ohne weitere Pr374fung der Notwendigkeit als er-stattungsf344hig anzusehen. 15 bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass aus besonderen Gr374nden die Einschaltung des Prozessbevollm344chtigten in den Zahlungsvorgang erforderlich war. Der Umstand, dass die Wirksamkeit des Ver-gleichs von der rechtzeitigen Zahlung der Beklagten abhing, begr374ndete f374r beide Parteien ein besonderes Bed374rfnis, den Eingang der Zahlung durch einen der Prozessbevollm344chtigten 374berwachen zu lassen. Soweit die Rechtsbe-schwerde auf die M366glichkeit verweist, an den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zu zahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dann f374r diesen die Hebege-b374hr angefallen w344re. Die direkte Zahlung an die Kl344gerin h344tte nicht sicherstel-len k366nnen, dass die Kl344gerin die Leistung nur erh344lt, wenn sie die ihr obliegen-de Gegenleistung erbringt, und der vereinbarte Zahlungstermin auch dann ein-gehalten werden kann, wenn die Kl344gerin die B374rgschaft noch nicht herausge-geben hat. Schlie337lich h344tte auch die Zahlung auf ein Bankkonto, 374ber das die Parteien nur gemeinschaftlich h344tten verf374gen k366nnen, nicht dem Bed374rfnis Rechnung getragen, dass der rechtzeitige Zahlungseingang und damit das Wirksamwerden des Vergleichs von einem Organ der Rechtspflege 374berwacht werden. Ohne Bedeutung ist demgegen374ber, dass die Beklagte an ihren Pro-zessbevollm344chtigten gezahlt hat, nicht an den des Gegners. Dies 344ndert nichts daran, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts im Interesse beider Parteien lag, die den Rechtsstreit durch den Vergleich beenden wollten. cc) Die Erstattungsf344higkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Kl344gerin auf die Entstehung der Hebegeb374hr nicht hingewiesen wurde (so aber OLG M374nchen JurB374ro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453). Jedenfalls ge-gen374ber einer anwaltlich vertretenen Partei besteht kein Anlass, eine Hinweis- 16 - 7 - pflicht des Gegners anzunehmen (OLG Schleswig JurB374ro 1999, 137, 138; KG JurB374ro 1981, 1349, 1350). Dressler Ha337 Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 14 O 213/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 13 W 67/05 -
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