BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/07 vom 4. Juli 2007 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247247 321 a, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eine erg344nzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend 247 321 a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des Anh366rungsr374gegesetzes m366glich, wenn in der Be-schwerdeentscheidung durch willk374rliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdef374hrers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubiger wird der Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrer sind Rechtsanw344lte, die wegen titulierter Geldfor-derungen die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner betreiben. Sie haben einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beantragt, der auch Vollstreckungsgeb374hren nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung und dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht hat den Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses insoweit mit der Begr374ndung abgelehnt, dem Rechtsanwalt entst374nden bei der Zwangsvollstre- 1 - 3 - ckung in eigener Sache keine Geb374hren und Auslagen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 3. Januar 2007 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dieser Be-schluss wurde am 11. Januar 2007 zugestellt. Auf die am 23. Januar 2007 er-hobene 204Geh366rsr374ge nach 247 321a ZPO223 hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 27. Februar 2007 die Rechtsbeschwerde wegen der grunds344tzlichen Be-deutung der Sache zugelassen. Sie hat sich zu diesem erg344nzenden Beschluss befugt gesehen, weil mit der R374ge zu Recht ein Versto337 gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters geltend gemacht worden sei. Die Be-schwerdef374hrer haben die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2007 mit dem Ziel eingelegt, die beantragte Erg344nzung des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses wegen der Vollstreckungsgeb374hren zu erreichen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. 2 a) Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, obwohl die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen worden ist, mit dem 374ber die Beschwerde entschieden worden ist. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ei-nem erg344nzenden Beschluss zul344ssig, wenn ihre Unterlassung gegen das Ver-fassungsgebot des gesetzlichen Richters verst366337t (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). Die Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) und das Anh366rungsr374gegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3230) geben keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung. 3 - 4 - aa) Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der verfas-sungsrechtlich gesicherte Justizgew344hrungsanspruch Rechtsschutz auch in den F344llen erm366glichen muss, in denen ein Gericht erstmalig Verfahrensgrundrech-te verletzt, zu denen auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geh366rt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem n344her auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen f374r Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzu-legen. Rechtsschutz ist in erster Linie von der Fachgerichtsbarkeit zu gew344h-ren. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz f374r den einzelnen Rechtssuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit her-gestellt wird. Die bisher von der Rechtsprechung geschaffenen au337erordentli-chen Rechtsbehelfe gen374gen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe m374ssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen f374r den B374rger erkenn-bar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, f374r den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG bis zum 31. Dezember 2004 eine den verfassungsrechtlich gebote-nen Anforderungen entsprechende L366sung zu finden (BVerfGE 107, 395 ff.). 4 bb) Der Gesetzgeber hat durch das Anh366rungsr374gegesetz vom 9. De-zember 2004 (BGBl. I S. 3230) auf die Aufforderung des Bundesverfassungsge-richts reagiert. Er hat seine L366sung entsprechend der Vorgabe des Bundesver-fassungsgerichts allein auf die fachgerichtliche Behandlung eines Versto337es gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Geh366r beschr344nkt. Mit dem Anh366rungsr374gegesetz sollte keine Aussage zu der Frage getroffen werden, wie die Gerichte k374nftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte umgehen sollen; insbesondere die bisher in diesen F344llen zur Anwendung gekommenen au337erordentlichen Rechtsbehelfe, wie die au337erordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung, sollten durch die Beschr344nkung des Gesetzes auf eine 5 - 5 - Erweiterung der R374gem366glichkeiten bei Anh366rungsverst366337en nicht ausge-schlossen werden (BT-Drucksache 15/3706, S. 14). 6 cc) Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen hat es dabei zu verblei-ben, dass die fachgerichtliche Kontrolle eines Versto337es gegen das verfas-sungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters durch die Versagung der Zu-lassung einer Rechtsbeschwerde mittels einer Gegenvorstellung erreicht wer-den kann. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls in diesen F344llen das geeignete Mittel, eine au337erordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (BGH, Be-schluss vom 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 9. M344rz 2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019). Die M366glichkeit einer Ge-genvorstellung verschafft dem Justizgew344hrungsanspruch Geltung, wobei die Verfahrensregelung des 247 321 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 mit Nachweisen zum Meinungsstand). b) Die Voraussetzungen f374r diesen au337erordentlichen Rechtsbehelf hat das Beschwerdegericht zu Recht bejaht. Die Gegenvorstellung ist auch inner-halb der Frist von zwei Wochen erhoben worden. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 8 Die Entscheidung der Einzelrichterin erfolgte verfahrensfehlerhaft, weil sie 374ber die Zulassung nicht selbst entscheiden konnte. Sie h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer 374bertragen m374ssen (BGH, Be-schluss vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557). Das hat die Einzelrichterin im Erg344nzungsbeschluss zwar erkannt, jedoch nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. 9 - 6 - Entscheidet ein Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrunds344tzliche Bedeutung beimisst, 374ber die Beschwerde und l344sst er die Rechtsbeschwerde - wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts auf-zuheben (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2003, aaO). 10 Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 03.01.2007 - 49 M 2979/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 5 T 734/06 -
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