BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/07 vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den Grundbesitz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 96, 100; ZPO 247 765a Abs. 1 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung f374r erforder-lich h344lt, mit der Vollstreckungsma337nahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu-st344ndigen Beh366rden und Gerichte angeordnet und durchgef374hrt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). b) Unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unter-bringung anregt, stets zu pr374fen, ob der Gefahr der Selbstt366tung durch ambulante psychi-atrische und psychotherapeutische Ma337nahmen begegnet werden kann. Bei der gebote-nen Abw344gung mit den Interessen des Gl344ubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu ber374cksichtigen. - 2 - c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zust344ndigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gel366st werden kann und dass da-her die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die f374r den Lebensschutz prim344r zust344ndigen Stellen Ma337nahmen zum Schutz des Schuldners nicht f374r notwendig erach-ten. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 28/07 - LG D374sseldorf AG Neuss - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 12. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 5. September 2006 (Az. 032 K 016/03) wird bis zur er-neuten Entscheidung 374ber die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 18.700 200. Gr374nde: Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer f374r sie an dem Grundst374ck des Schuldners eingetragenen Grundschuld. Die Versteige-rung des Grundst374cks wurde im Februar 2003 angeordnet. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind als weitere Gl344ubiger dem Verfahren beigetreten. 1 - 4 - Nach mehreren Einstellungen des Verfahrens bestimmte das Vollstre-ckungsgericht den Versteigerungstermin auf den 12. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragte der Schuldner unter Hinweis auf eine beigef374gte 344rztliche Bescheinigung, in der eine konkrete Suizidgefahr bescheinigt wurde, den Termin aufzuheben. Dem wurde nicht entsprochen. 2 Nach Durchf374hrung des Versteigerungstermins hat der Schuldner bean-tragt, das Verfahren nach 247 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2006 wiederholt, dem weitere 344rztliche Unterlagen beigef374gt waren, die das Vollstreckungsgericht als nicht aussagekr344ftig angesehen hat. Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat es den Zuschlag erteilt und den Vollstreckungsschutzantrag zur374ckgewiesen. 3 Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. beantragt, den Zu-schlagsbeschluss aufzuheben. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zur374ck-gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-ne im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antr344ge weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht geht, nach Einholung einer weiteren amts344rztli-chen Stellungnahme, davon aus, dass der Schuldner infolge des Zwangsver-steigerungsverfahrens akut suizidgef344hrdet ist. Es meint jedoch, dass dieser Gefahr durch eine Unterbringung nach 247247 10 ff. PsychKG (NRW) entgegenge-wirkt werden k366nne. Die Voraussetzungen f374r eine solche Unterbringung sieht es, gest374tzt auf seine Erfahrungen, die es aus Beschwerdeverfahren in Unter-bringungssachen gewonnen hat, als gegeben an. Um eine Unterbringung zu veranlassen, werde es vor der Zustellung der die sofortige Beschwerde zu-r374ckweisenden Entscheidung die zust344ndige Ordnungsbeh366rde 374ber die amts- 5 - 5 - 344rztlich bescheinigte akute Suizidgefahr informieren und so auf die sofortige Unterbringung des Schuldners hinwirken. III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist auch in der Sache begr374ndet. 6 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht m366glicherweise bereits das Rechtsschutzziel der Beschwerde verkannt habe, indem es das Rechtsmittel nicht als eine Zuschlag-beschwerde (247247 96, 100 ZVG), sondern allein als eine sofortige Beschwerde nach 247 95 ZVG gegen die Zur374ckweisung des Vollstreckungsschutzantrages gem. 247 765a ZPO angesehen habe. Ein solches Verst344ndnis, das angesichts des Umstands, dass der Schuldner auch die Aufhebung des Zuschlagsbe-schlusses beantragt hat, fehlerhaft w344re, liegt der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zutreffend von einer ein-heitlichen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch Erteilung des Zu-schlags unter gleichzeitiger Zur374ckweisung des Vollstreckungsschutzantrags ausgegangen, gegen die sich die sofortige Beschwerde gerichtet hat. Der Sa-che nach 226 und nur das ist in der Beschwerdeentscheidung hervorgehoben - wendet sich der Schuldner aber allein dagegen, dass sein Vollstreckungs-schutzantrag erfolglos geblieben ist. Damit hat er - was m366glich ist - die Zu-schlagsbeschwerde auf eine Verletzung des 247 765a ZPO gest374tzt. 7 2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, dass der bean-tragte Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begr374n-dung versagt werden kann. 8 - 6 - a) Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl. v. 24. No-vember 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506) selbst dann, wenn - wie hier - mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist stets die Abw344gung der - in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubi-gers (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG). Es ist daher sorgf344ltig zu pr374fen, ob der Gefahr der Selbstt366tung nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. M366gliche Ma337nahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgef374hrt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgef344hrdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbrin-gung nach den einschl344gigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74 sowie Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO). Allerdings sind solche begleitende Ma337-nahmen nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn ihre Vornahme auch weitestgehend sichergestellt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. No-vember 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). Diesem Gesichtspunkt tr344gt die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend Rechnung. 9 b) Das Beschwerdegericht sieht als Alternative zu einer Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses die M366glichkeit einer Unterbringung des Schuldners nach 247247 11, 12 PsychKG (NRW). Ob es dazu kommt, liegt aber, unabh344ngig von der m366glicherweise gegebenen eigenen Sachkunde, nicht in der Entschei-dungskompetenz des Beschwerdegerichts. Zust344ndig ist vielmehr nach 247 12 Abs. 1 PsychKG (NRW) das Vormundschaftsgericht. Ohne eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts fehlt der angefochtenen Entscheidung die die Abw344-gung tragende Grundlage. Das Vorhaben des Beschwerdegerichts, die f374r den 10 - 7 - Wohnsitz des Schuldners zust344ndige Ordnungsbeh366rde 374ber die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie 374ber die amts344rztlich belegte akute Suizidgefahr zu informieren und auf die sofortige Unterbringung des Schuldners hinzuwirken, ist nicht geeignet, die f374r erforderlich gehaltene Ma337nahme auch weitestm366glich sicherzustellen. Ob die Ordnungsbeh366rde den Antrag auf Unter-bringung stellt, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung anordnet, das sind Entscheidungen, auf die das Beschwerdegericht keinen ma337geblichen Ein-fluss hat. Das wird vorliegend besonders deutlich, wenn der Vortrag der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt wird, dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Schuldners am Tage nach der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. IV. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich damit als rechtsfehlerhaft dar und ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzu-verweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dabei wird das Beschwerdege-richt folgendes zu beachten haben. 11 1. Eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses kommt nur in Betracht, wenn dem Ersteher zuvor rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist. Mit der Aufhe-bung verliert er n344mlich r374ckwirkend das durch den Zuschlag gem. 247 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum. Die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist gegebenen-falls nachzuholen. 12 2. Sollte das Beschwerdegericht zu der 334berzeugung gelangen, dass - trotz einer den Antrag auf Unterbringung ablehnenden Entscheidung des Vor-mundschaftsgerichts - weiterhin Suizidgefahr besteht, so wird es zweierlei zu pr374fen haben. 13 - 8 - a) Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Gutachten des 344rztlichen Sachverst344ndigen Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Suizidgefahr mit ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Ma337nahmen begegnet werden kann. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit abzuw344gen, ob darin eine L366sung des Konflikts gefunden werden kann, die von dem Gl344ubiger (und dem Ersteher) angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG hin-zunehmen ist und die einer freiheitsentziehenden Ma337nahme wie einer Unter-bringung vorzuziehen ist. Eine solche Abw344gung hat das Beschwerdegericht bislang nicht vorgenommen. Das wird nachzuholen sein. Dabei sind vor allem die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu ber374cksichtigen. Voraussetzung ist ferner, dass sich der Schuldner - nachhaltig - einer solchen Therapie unterzieht. 14 b) Kommt eine ambulante Behandlung nicht in Betracht, wird im konkre-ten Fall zu erw344gen sein, bei der zust344ndigen Beh366rde erneut die Unterbrin-gung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht die Anordnung einer Betreuung anzuregen. Die f374r die Vollstreckung zust344ndigen Organe und Ge-richte haben die Eigentumsrechte des Vollstreckungsgl344ubigers und des Erste-hers zu wahren. Die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners kann nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gel366st werden. Darauf sollten die f374r eine Unterbringung zust344ndigen Beh366rden und Gerichte - nicht nur im konkreten Fall, sondern generell in F344llen, in denen das Vollstre-ckungsgericht eine Unterbringung des Schuldners f374r notwendig h344lt - in der Anregung hingewiesen werden. Hinzuweisen ist ferner auf die Folge, dass n344m-lich die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die f374r den Lebensschutz prim344r zust344ndigen Beh366rden und Vormundschaftsgerichte Ma337nahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht f374r notwendig erachten. 15 - 9 - Wie weiter zu verfahren ist, h344ngt von der Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts ab. Ordnet es die Unterbringung nach 247247 10 ff. PsychKG (NRW) an, so hat das Beschwerdegericht sicherzustellen, dass die Zwangsversteige-rung nicht fortgesetzt wird, bevor der Schuldner in Gewahrsam genommen wurde. H344lt es eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht f374r erforderlich und wird diese Entscheidung bestandskr344ftig, so liegt darin eine Entscheidung der f374r die Frage der Unterbringung unter dem Gesichts-punkt der Selbstgef344hrdung prim344r zust344ndigen Stelle, die es im Regelfall, aber auch erst dann, gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (vgl. Schusch-ke, NJW 2006, 876, 877). Das enthebt das Vollstreckungsgericht (bzw. das Be-schwerdegericht) allerdings nicht der Pr374fung, ob zur Beherrschung der Restge-fahr andere begleitende Ma337nahmen betreuender Art getroffen werden m374ssen (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). 16 V. 1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 93 Rdn. 2; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 93, Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwer-degerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerde-gerichts gem. 247247 574 Abs. 1, 247 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerde-gericht auszusprechen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659). 17 2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zur374ckweisung eines Voll-streckungsschutzantrags nach 247 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 (vgl. dazu Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 3 18 - 10 - Rdn. 16 Stichwort: "Vollstreckungsschutz") des nach dem Versteigerungser-gebnis anzunehmenden Zuschlagswertes. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 05.09.2006 - 32 K 16/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.02.2007 - 19 T 257/06 -
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