BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 28/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. De-zember 2007 wird auf Kosten des Antragstellers verwor-fen. Beschwerdewert: 6.448 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL). 1 Der 1930 geborene Antragsteller war bei der VBL, der Antrags-gegnerin, vom 8. April 1953 bis zum 31. Dezember 1989 pflichtversi-chert. Er bezieht seit 1. Juli 1990 neben einer Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung von der VBL eine Versorgungsrente. Diese wurde in der Folgezeit laufend angepasst, nach der Reform des Zusatz-versorgungssystems ab dem Jahre 2002 gem344337 247 75 Abs. 2 der Satzung 2 - 3 - der Antragsgegnerin (VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt und vom 1. Juli 2002 an jeweils zum 1. Juli eines Jahres gem344337 247 39 VBLS um 1 vom Hundert erh366ht. Gegen die Anpassungsmitteilung vom 23. M344rz 2001 sowie weitere Mitteilungen zur Rentenh366he in den folgenden Jahren erhob der An-tragsteller Klage zum Schiedsgericht der VBL. Er beanstandete die Be-rechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in einigen Punkten und er-strebte die Feststellung, dass der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf seine Vordienstzeiten au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes im Zeitraum vom 1. Oktober 1945 bis 31. M344rz 1953 entf344llt, ab dem 1. Juli 2000 nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei (ab 1. Juli 2000 368,31 DM, ab 1. Juli 2001 375,36 DM monatlich). 3 Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-gerichtsverfahren keinen Erfolg. 4 Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 2. April 2007 teil-weise aufzuheben, soweit 374ber die Ber374cksichtigung der Vordienstzeiten entschieden wurde. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts versto337e gegen die 366ffentliche Ordnung i.S. von 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Aus der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) ergebe sich, dass Vordienstzeiten sp344testens seit der Umstellung der Zusatzversorgung von dem an der Beamtenversorgung ausgerichteten Gesamtversor-gungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht mehr anzurechnen sei-en. Er sei deshalb so zu behandeln, als habe er nur im 366ffentlichen Dienst gearbeitet. Deshalb versto337e die weitere Anrechnung der auf die 5 - 4 - Vordienstzeiten entfallenden Rente gegen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG. Dieser Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil er - der Antragsteller - nach der bei Rentenbeginn ma337geblichen Fassung der Satzung den h366chst-m366glichen Versorgungssatz bereits nach 420 Umlagemonaten erreicht hatte und damit schon die weiteren 27 Umlagemonate und erst recht die Vordienstzeiten zu keiner Erh366hung der Gesamtversorgung gef374hrt ha-ben und auch in Zukunft nicht f374hren werden. Wegen fehlender Relevanz der Vordienstzeiten f374r die H366he des Versorgungssatzes d374rfe der darauf entfallende Teil der gesetzlichen Rente zu keiner Minderung der Versor-gungsrente f374hren. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-ler mit der Rechtsbeschwerde. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247247 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind (1.) und sie im 334brigen nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betrifft (2.). 7 1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiterhin geltend, die Anrechnung des auf die Vordienstzeiten entfallenden Teils der ge-setzlichen Rente komme einer Enteignung gleich und benachteilige ihn gegen374ber Versicherten, die ebenfalls 420 Umlagemonate erreicht, zuvor aber nicht durch eine T344tigkeit au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rentenanspr374che erworben ha-ben. 8 - 5 - 9 Diese vom Antragsteller ger374gte Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des 366ffentlichen Dienstes bezweckte beamten344hnliche Gesamtversorgung hat die h366chstrichterliche Recht-sprechung schon seit langem als verfassungsgem344337 gebilligt (Senatsur-teile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520). Die beiden Senatsurteile betreffen ebenfalls F344lle, in denen sich die T344tigkeit au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes nicht auf die H366he des Gesamtversorgungssatzes ausgewirkt hatte, weil sie als Nebent344tigkeit w344hrend bei der Beklagten pflichtversi-cherter T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst ausge374bt wurde. Die gesetzlichen Renten bleiben unangetastet. Die versprochene Zusatzversorgung deck-te von vornherein nur die Versorgungsl374cken, die die gesetzliche Rente offen l344sst. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Halbanrech-nungsentscheidung (aaO) die Anrechnung der vollen Sozialversiche-rungsrente als solche ebenfalls nicht beanstandet, sondern nur die dem-gegen374ber blo337 h344lftige Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamt-versorgungsf344hige Zeit. Zur beamten344hnlichen Soldatenversorgung hat das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1982, 553 f.) ausdr374cklich ent-schieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der H366chstsatz des Ruhege-halts schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist und dies selbst dann gilt, wenn eine 374ber das Ende der Ruhegehaltsska-la hinausgehende ruhegehaltsf344hige Dienstzeit nicht zu einer Erh366hung der H366chstgrenze der Gesamtversorgung f374hrt. Mit der von der Be-schwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den Startgut-schriften und der Zul344ssigkeit der Umstellung des Versorgungssystems - 6 - hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung BGHZ 174, 127 und BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - ZTR 2008, 374). Eine rechtlich erhebliche Benachteiligung gegen374ber Versicherten, deren Rente sich nach der neuen Satzung berechnen wird, ist ersichtlich nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e). 2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Umstellung der Dy-namisierung der Versorgungsrente vom Ma337stab des 247 56 VBLS a.F. auf die j344hrliche Erh366hung um 1% nach 247247 75 Abs. 2, 39 VBLS versto337e ge-gen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG und Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz und Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz). Insoweit ist die Beschwerde deshalb unzul344ssig, weil ein Anspruch des Antragstellers auf Anpassung der Ver-sorgungsrente nach 247 56 VBLS a.F. auch f374r die Zeit ab dem 1. Juli 2000 nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens und damit auch nicht des Aufhebungsverfahrens war. Ob der Aufhebungsgrund des 247 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren fr374heren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Das ist je- 10 - 7 - doch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zul344ssig. Ein Anspruch, der nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens war, kann nicht Gegenstand eines Aufhebungsantrags sein. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 Sch 1/07 -
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