BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 28/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes betr344gt bis zur 374berein-stimmenden Erkl344rung der Erledigung in der Hauptsache 3.750 200. Danach betr344gt der Gegenstandswert 1.936,41 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich ge-gen374ber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenh344user bis sp344-testens 31. M344rz 2008 zu r344umen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gew344hrung einer weiteren R344umungsfrist ge-m344337 247 794a ZPO. 1 Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verl344ngerung der R344umungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den 2 - 3 - Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zur374ckgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die An-tragsteller ihr Begehren zun344chst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erkl344rt hat, er werde die Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die Parteien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 1. Die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie haben zwar gegen den ihnen am 19. M344rz 2008 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begr374n-det und damit die Fristen des 247 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO f374r die Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde vers344umt. Ihnen ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 233 ZPO), nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-stellten Antrag mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerde-verfahrens gew344hrt worden ist. 3 2. Aufgrund der Erledigungserkl344rungen der Parteien hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ber374cksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu ent-scheiden. Die Erkl344rung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli- 4 - 4 - chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erkl344rung zu Protokoll der Gesch344fts-stelle erfolgen kann (247 91a Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266). Im Verfahren nach 247 794a ZPO sind auch f374r die Kosten erster Instanz die 247247 91 ff. ZPO ma337geblich (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 794a Rdnr. 6 i.V.m. 247 721 Rdnr. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 794a Rdnr. 6 i.V.m. 247 721 Rdnr. 9). Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kos-tenentscheidung nach 247 91a ZPO, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangs-vollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgem344337 lediglich eine summarische Pr374fung, bei der das Gericht grunds344tzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle f374r den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu kl344ren (Se-natsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrift-tum streitige - vom Landgericht als Grund f374r die Zulassung der Rechtsbe-schwerde angef374hrte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgesch344ftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verl344ngerung einer R344umungsfrist nach 247 794a ZPO zul344ssig ist (daf374r: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, 247 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu 247247 574 bis 574c BGB, 247 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Z366ller/St366ber, aaO, 247 794a Rdnr. 7, M374nchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 5 - 5 - ZPO, 66. Aufl., 247 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Sinsheim, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 9/08 -
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