BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 28/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 130a Bei einer elektronisch 374bermittelten Berufungsbegr374ndung muss die qualifizierte e-lektronische Signatur grunds344tzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsge-richt berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signatur-karte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betref-fenden Schriftsatzes gepr374ft und sich zu eigen gemacht hat. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - LG Potsdam AG Zossen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen Beleidigung auf Unterlassung und Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 7. Januar 2010 zugestellt wor-den. Mit einem im elektronischen Rechtsverkehr 374bermittelten anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Die Rechts-mittelschrift war mit elektronischer Signatur versehen. Am 8. M344rz 2010, einem Montag, ist beim Landgericht eine ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr 374bermittelte Berufungsbegr374ndung eingegangen, die den Vermerk "Elektronisch 1 - 3 - signiert" tr344gt. Das vom Landgericht 374ber den Empfang dieses Schriftsatzes erstellte Protokoll enth344lt unter der Rubrik "Signatur vorhanden und zentral gepr374ft - Ergebnis:" den Eintrag: "Fehler". Nach gerichtlichem Hinweis vom 17. M344rz 2010 haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 22. M344rz 2010 eine gleichlautende, von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Berufungsbe-gr374ndung per Fax 374bermittelt. Mit gerichtlicher Verf374gung vom 7. April 2010 sind die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufung best374nden, weil der im elektronischen Rechtsverkehr 374bermittelten Berufungsbegr374ndung offenbar die Signatur des Absenders gefehlt habe. Daraufhin teilten die Kl344gervertreter unter Beif374gung einer eidesstattlichen Versicherung der bei ihnen angestellten Rechtsanwaltsgehilfin L. mit, diese habe am 8. M344rz 2010 die Berufungsbe-gr374ndung nach Diktat von Rechtsanwalt M. geschrieben. Der Text sei zun344chst als RTF-Datei gespeichert und danach in eine PDF-Datei umgewandelt und abgespeichert worden. Diese Datei habe Frau L. unter Verwendung der Signa-turkarte des Rechtsanwalts M. elektronisch signiert und am selben Tag gegen 14:18 Uhr an den elektronischen Briefkasten des Landgerichts 374bermittelt. Es sei technisch ausgeschlossen, dass eine nicht signierte Datei 374bermittelt wor-den sei, denn das Signaturprogramm habe die erfolgreiche Signatur mit der Meldung "pk7" best344tigt. Bei den Kl344gervertretern sei auch eine Eingangsbest344-tigung des Landgerichts eingegangen, die sie im Falle der 334bermittlung eines nicht signierten Schriftsatzes nicht erhalten h344tten. Vorsorglich hat der Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung dieses Antrags hat er ausgef374hrt, dass, wenn seine Prozessbevollm344chtigten die Eingangsbest344tigung nicht er-halten h344tten oder ihnen mitgeteilt worden w344re, dass eine unsignierte Beru-fungsbegr374ndung bei Gericht eingegangen sei, sie am Tag des Fristablaufs entweder die 334bersendung der signierten Berufungsbegr374ndung h344tten nach- - 4 - holen oder den Schriftsatz sicherheitshalber per Fax oder im Original h344tten nachreichen k366nnen. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiederein-setzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, es k366nne dahinstehen, ob die elektronisch 374bermittelte Berufungsbegr374ndung signiert gewesen sei. Aus dem Schriftsatz der Kl344gervertreter und der eidesstattlichen Versicherung ihrer An-gestellten L. ergebe sich, dass eine eventuelle Signatur nicht ordnungsgem344337 erfolgt sei, da Rechtsanwalt M. den von Frau L. nach Diktat geschriebenen Schriftsatz nicht mehr gesehen bzw. gelesen und deshalb dessen Inhalt auch nicht mehr kontrolliert habe. Daher habe er auch nicht die Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes 374bernommen. Zudem fehle es auch deshalb an der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, weil die Signatur nicht von den Pro-zessbevollm344chtigten, sondern von Frau L. unter Verwendung der Signaturkar-te des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden sei. Die Berufung sei unzul344s-sig, weil die per Fax eingereichte und anwaltlich unterzeichnete Berufungsbe-gr374ndung erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Bei dieser Sachla-ge komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zul344ssig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 4 - 5 - Alt. 1 ZPO). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Berufungsbegr374n-dungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Die Fristvers344umung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten, welches er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die dem angefochte-nen Beschluss zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, dass im elektronischen Rechtsverkehr bestimmende Schrifts344tze von der verantworten-den Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz versehen werden m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15). 6 b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Beru-fungsgericht die gegebenenfalls erfolgte Signatur als nicht ordnungsgem344337 be-wertet hat, hat sie keinen Erfolg. 7 aa) Nach 247 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die das Dokument zu verantwor-tende Person die elektronische Signatur vorzunehmen. Daran fehlt es hier, weil die Signatur gegebenenfalls nicht von einem der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, sondern von der Rechtsanwaltsgehilfin L. unter Verwendung der Sig-naturkarte des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden ist. Wird die Beru-fungsbegr374ndung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestim-mender Schriftsatz nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenh344ndig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Vers344umnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 8 - 6 - 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.). Als Ersatz f374r die bei elektronischer 334bermittlung technisch nicht m366gliche Unterzeichnung erlaubt 247 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese muss, um einer eigenh344ndigen Unterzeichung gleichwertig zu sein, von demje-nigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis gen374-gen w374rde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15/10, juris Rn. 24). Bei einer elektronisch 374bermittelten Berufungsbegr374ndung muss die qualifizierte elektronische Signatur deshalb grunds344tzlich durch einen zur Ver-tretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes gepr374ft und sich zu eigen gemacht hat. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde w344re die von der Rechtsanwaltsgehilfin L. gegebenenfalls vorgenommene Signatur auch nicht nach den f374r Blanko-Unterschriften geltenden Grunds344tzen als formgerecht zu bewerten. Ein mittels Blanko-Unterschrift des Rechtsanwalts weisungsgem344337 erstellter bestimmender Schriftsatz erf374llt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Pr374fung best344tigen kann. Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegr374ndun-gen regelm344337ig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Pr374fung hier nur best344tigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447). Dazu reicht das Diktat des Schriftsatzes grunds344tzlich nicht aus. Da 334bertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden k366nnen, muss der Rechtsanwalt jedenfalls den Text l344ngerer Schrifts344tze nach deren Aus- 9 - 7 - druck pr374fen. Nach diesen Grunds344tzen w344re vorliegend die gesetzlich vorge-schriebene Unterzeichung der mehrseitigen Berufungsbegr374ndungsschrift im Falle einer Blanko-Unterschrift nicht gewahrt. Entsprechendes gilt f374r eine elekt-ronische Signatur. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Frage, ob die in elektronischer Form 374bermittelte Berufungsbegr374ndungsschrift mit einer Signatur versehen war, dahinstehen. Das Vorbringen des Kl344gers dazu, dass seine Prozessbevollm344chtigten angesichts der ihnen zugegangenen Eingangs-best344tigung auf die erfolgreiche Signatur des Schriftsatzes vertraut h344tten, ver-mag die vorsorglich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Er-gebnis n344mlich nicht zu rechtfertigen. Der Kl344ger hat nicht hinreichend vorge-tragen, dass, wenn seine Prozessbevollm344chtigten die Eingangsbest344tigung nicht erhalten h344tten oder ihnen mitgeteilt worden w344re, dass eine unsignierte Berufungsbegr374ndung bei Gericht eingegangen sei, eine unterzeichnete oder ordnungsgem344337 elektronisch signierte Berufungsbegr374ndung rechtzeitig beim Landgericht eingegangen w344re. Nach seinem Vorbringen ist nicht auszuschlie-337en, dass Frau L. am selben Tag nochmals eine elektronische 334bermittlung versucht und diese Erfolg gehabt h344tte. Damit w344re aber wiederum die vorge-schriebene Form nicht gewahrt worden, weil es daf374r an der erforderlichen ord-nungsgem344337en, n344mlich von einem postulationsf344higen Rechtsanwalt vorge-nommenen Signatur fehlte. Dass auch die M366glichkeit bestanden h344tte, den Schriftsatz rechtzeitig im Original einzureichen oder per Fax zu 374bermitteln, be-sagt nicht, dass dieser Weg - statt einer nochmaligen elektronischen 334bermitt-lung - beschritten worden w344re. 10 Dass die Rechtsanwaltsgehilfin L. die elektronische Signatur weisungs-widrig selbst vorgenommen habe, macht der Kl344ger nicht geltend. Mithin ist in-soweit von einem anwaltlichen Organisationsfehler auszugehen. Diesen muss 11 - 8 - sich der Kl344ger als eigenes Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten zu-rechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 17.12.2009 - 3 C 314/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.05.2010 - 2 S 1/10 -
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