BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/10 vom 22. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Werden in der Begr374ndung des Haftantrags die Tatsachen, auf denen die Ausreisepflicht des Betroffenen beruht, nicht oder falsch vorgetragen, leidet die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit f374hrt. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler Verfahrenskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 30. November 2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Be-troffenen werden dem Land Niedersachsen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene reiste erstmalig Anfang 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm am 6. Februar 2008 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts f374r Migration und Fl374chtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 5. M344rz 2008 als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die 334ber-stellung des Betroffenen nach Art. 18 Dublin II-Verordnung in die Slowakische Republik angeordnet, in der der Betroffene zuvor ebenfalls Asyl beantragt hatte. Die 334berstellung scheiterte, weil der Betroffene die Aufnahmeein-richtung, in der er untergebracht war, verlie337 und danach sein Aufenthalt f374r die Beh366rden unbekannt war. 1 Nach Ank374ndigung einer R374ck374berstellung des Betroffenen aus dem K366nigreich der Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland hob das Bundesamt am 5. Oktober 2009 den Bescheid vom 5. M344rz 2008 auf und k374ndigte eine neue Entscheidung 374ber den Asylantrag an, weil eine 334berstellung des Betroffenen in die Slowakische Republik infolge Zeitablaufs nicht mehr zul344ssig war. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 wurde der Asylantrag vom 6. Februar 2008 als offensichtlich unbegr374ndet abgelehnt, der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche aufgefordert und eine Abschiebung nach Georgien angedroht. Dieser Bescheid wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der der Betroffene im Jahr 2008 untergebracht war, mit der Bitte um Aush344ndigung 374bersandt und ging dort am 9. Oktober 2009 ein. In der R374ckantwort teilte die Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt mit, dass der Betroffene die Einrichtung am 21. Januar 2009 verlassen habe und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei. 2 - 4 - Nach 334berstellung des Betroffenen aus den Niederlanden ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Ausl344nderbeh366rde) die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis l344ngstens zum 28. Februar 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Am 20. Februar 2010 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Landgerichts und der Haftanordnung des Amtsgerichts festzustellen. 3 II. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht und ein Abschiebungshindernis auf Grund des Asylantrags des Betroffenen vom 6. Februar 2008 verneint. Die Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 AsylVfG sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2009 erloschen, der nach 247 10 Abs. 2 AsylVfG als am 12. Oktober 2009 zu-gestellt gelte, so dass der Betroffene seit dem 20. Oktober 2009 vollziehbar ausreisepflichtig sei. 4 III. Die nach 247 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (dazu: Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727) und gem344337 247 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungsfeststellungsan-trag nach 247 62 FamFG ist begr374ndet. 5 - 5 - 1. Die Abschiebungshaft durfte von dem Amtsgericht schon deshalb nicht angeordnet und von dem Beschwerdegericht nicht best344tigt werden, weil es an einem wirksamen Antrag der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Frei-heitsentziehung fehlt. 6 a) Das Vorliegen eines zul344ssigen Antrages der zust344ndigen Verwal-tungsbeh366rde nach 247 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fen (Senat, Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, Rn. 7; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 12, juris). 7 Der Haftantrag ist nach 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu begr374nden. Ein Versto337 gegen den Begr374ndungszwang f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Antrags (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 14, juris). F374r die Ab-schiebungs- und Zur374ckschiebungshaftantr344ge werden insbesondere Darle-gungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraus-setzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf374hrung der Ab-schiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). 8 b) Die Begr374ndung des Haftantrags der Beteiligten zu 2 vom 25. No-vember 2010 gen374gt diesen Anforderungen nicht. 9 aa) In dem Antrag fehlt die nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergab. Die den Antrag stellende Beh366rde muss dazu aufzeigen, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht zusteht. Hierf374r ist der Grund der Ausreisepflicht zu bezeichnen, zu dessen Sicherung die Abschiebungshaft angeordnet werden soll. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid, muss die Beh366rde in dem Haftantrag auf 10 - 6 - diesen Bescheid Bezug nehmen (vgl. Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 247 417 Rn. 4; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 417 Rn. 8). Dem entspricht der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht, weil in diesem nur der bereits aufgehobene Bescheid des Bundesamtes vom 5. M344rz 2008, jedoch nicht der Bescheid vom 7. Oktober 2009 erw344hnt ist, aus dem allein sich die Ausreisepflicht des Betroffenen im Zeitpunkt der Beantragung der Ab-schiebungshaft ergeben konnte. 11 bb) Den Anforderungen an die Begr374ndung des Haftantrags wird auch nicht dadurch gen374gt, dass nach der Akte der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2009 dem Haftantrag beilag. Die Beh366rde muss n344mlich in dem An-trag selbst die die Verlassenspflicht begr374ndenden Tatsachen bezeichnen. Nur dann ist gew344hrleistet, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Beh366rde ihren Antrag st374tzt, und das rechtliche Geh366r des Betroffenen durch die 334bermittlung des Haftantrags nach 247 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 247 417 Rn. 14). 12 cc) Eine m366gliche Heilung eines unvollst344ndigen schriftlichen Haftantrags durch eine zu Protokoll des Haftrichters erkl344rte Erg344nzung der Begr374ndung (dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 17, juris) ist hier nicht erfolgt, weil nach dem Protokoll der Anh366rung vom 30. November 2009 von der Beteiligten zu 2 niemand zugegen war, dem Betroffenen allein der Haftantrag bekannt gegeben wurde und er sich dazu 344u337ern konnte. 13 dd) Auf einen unvollst344ndigen Antrag darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag - wenn keine Nachbesserung erfolgt - als unzul344ssig zu verwerfen (Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 247 417 Rn. 6; Bassenge/Roth/Gott-wald, FamFG/RpflG, 12. Aufl., 247 418 FamFG Rn. 5). 14 - 7 - 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334ber-pr374fung ebenfalls nicht stand, weil es auch in der Beschwerdeinstanz an einem ordnungsgem344337en Haftantrag gefehlt hat (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 24). Die Beteiligte zu 2 hat nur den Haftantrag vom 25. November 2010 gestellt. 15 Die M344ngel in jenem Haftantrag sind auch nicht durch die davon abweichenden Ausf374hrungen in den Schrifts344tzen der Beteiligten in der Be-schwerdeinstanz behoben worden, in denen die Beteiligte zu 2 zur Begr374ndung der Ausreisepflicht des Betroffenen sich auf den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2009 gest374tzt, und auf dessen Einwand, ihm sei dieser Bescheid unbekannt gewesen, sich auf die Zustellungsfiktionen in 247 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG berufen hat. Bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde handelt es sich um eine unverzichtbare Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 19, juris). 16 3. Da ein Versto337 gegen die Verfahrensvorschrift des 247 417 FamFG nicht mit der Argumentation f374r unbeachtlich erkl344rt werden kann, dass die Freiheitsentziehung materiell zu Recht angeordnet worden sei (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305), kommt es auf alle weiteren Ausf374hrungen der Beteiligten nicht an. 17 IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in 18 - 8 - Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Niedersachen, als derjenigen K366rperschaft, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 19 Kr374ger Lemke RinBGH Dr. Stresemann ist wegen Urlaubs verhin-dert zu unterschreiben. Kr374ger Czub Roth Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2009 - 44 XIV 144/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2010 - 28 T 62/09 -
Full & Egal Universal Law Academy