BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 81 / 1 1 vom 30 . A u gust 20 1 2 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30 . A u gust 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschlu ss des Amtsgerichts Olpe vom 8. November 2011 und der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landg erichts Siegen vom 15 . November 2011 ihn in seinen Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Olpe auferlegt . Der Gegen standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste Ende April 2011 ohne die erforderlichen Dokumente in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde von dem Bundesamt für Migrati on und Flüchtlinge als unzulässig abg e- lehnt; zugleich ordnete dieses an, den Betroffenen im Rahmen des Dublin - Verfahrens nach Italien zurückzuführen. 1 - 3 - Nach der Festnahme des Betroffenen am 8. November 2011 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selbe n Tag Sicherungs haft bis zu der g e- planten Abschiebung am 16. November 2011 an. Die dagegen gerichtete B e- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der inzw i- schen aus der Haft entlassene Betroffene festgestellt wissen, dass ihn die B e- schlüsse in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s h aben die Haftgr ünde des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG aF vor gelegen . Mildere Mittel zur S i- cherstellung der Abschiebung seien nicht ersichtlich. Der Betroff ene sei von dem Amtsgericht angehört worden; von einer erneuten Anhörung im B e- schwerdeverfahren sei keine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil das Amt sgericht den A nspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Betroffene rügt zu Recht, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist . Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags erst zu Beginn der Anh ö- rung a usreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 , Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprot o- koll geht nicht hervor, dass dem Betroffenen , wie nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats erforderlich, der Haf tantrag vor Erlass der Haftanor d- nung in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2 3 4 5 - 4 - 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 , Rn. 8 f. ; Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11 , Rn. 9 , juris ; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 48/12, Rn. 10, juris ). Festgehalten ist lediglich, dass dem Betroffenen der Haftantrag " durch Übersetzen bekanntgegeben " w urde . Das lässt auf eine nur mündliche B e- kanntgabe des Haftantrags schließen. Eine solche genügt nicht (vgl. näher B e- schluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, aaO). Es kann daher nicht ausg e- schlossen werden, dass d er Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtl i- chen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Eine - nur mit Wirkung für die Zukunft mögliche - Heilung d es Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtliche n Geh ör s ist nicht erfolgt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen , dem die Akten erst am 15. November 2011 zur Einsicht zugeleitet worden sind, vor E r- lass der Beschwe rdeentscheidung Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlang t hat . Jedenfalls scheitert eine Heilung daran, dass der Betroffene von dem Beschwerdegericht hierzu nicht mehr an gehört wo rden ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 12, juris). 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerd e- werts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Olpe, Entscheidung vom 08.11.2011 - 5 XIV 75/11.B - LG Siegen, Entscheidung vom 15.11.2011 - 4 T 276/11 - 7
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