BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/12 vom 14. Juni 2012 in der Zurückschiebungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgericht Passau vom 11. Januar 2012 und des Landgerichts Passau vom 10. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen no t- wendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbes chwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein am 17. Januar 1994 geborener syrischer Staatsa n- gehöriger, reiste am 10. Januar 2012 von Österreich kommend in die Bunde s- republik ein. Einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass besaß er n icht, wohl aber eine für Ungarn gültige Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber. Nach se i- ner Festnahme betrieb die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des B e- troffenen nach Ungarn gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Die 1 - 3 - Verfügung über die beab sichtigte Zurückschiebung wurde dem Betroffenen am 11. Januar 2012 mitgeteilt. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens sechs W o- chen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Ein am 26. Januar 2012 gestellter Asylantrag ist ebenso erfolglos geblieben wie der am 27. Januar 2012 bei dem Verwaltungsgericht beantragte Eilrechtsschutz. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen im Wege der Bild - und To n- übertragung angehört und sodann die Beschwerde gegen die Haftanordnung zurückgewiesen. Nach dem Ende des Haftdauer beantragt der Betroffene mit der Recht s- beschwerde die Feststellung, dass er durch den Haftanordnungsbeschluss und durch den Beschluss des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt wo r- den ist. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lag der Haftanordnung ein zulä s- siger und begründeter Haftantrag zugrunde. Es habe der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. D ie Zurückschiebung habe innerhalb der angeordneten Haftdauer erfolgen können. Die Minderjährigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung habe der Fortdauer der Haft nicht entgegengestanden, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Beschwerd e- entschei dung angekommen sei. Zudem hätten besondere Gründe vorgelegen, welche die Inhaftierung des minderjährigen Betroffenen gerechtfertigt hätten. Das Zurückschiebungsverfahren sei von der beteiligten Behörde mit der geb o- 2 3 4 5 - 4 - tenen Beschleunigung betrieben worden. Au ch der aus der Haft heraus gestel l- te Asylantrag habe der Fortdauer der Haft nicht entgegengestanden. Etwaige Verfahrensfehler im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens seien in der B e- schwerdeinstanz geheilt worden; insbesondere sei der Betroffene nochmals persönlich angehört worden. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (vgl. nur S e- nat, Beschluss vom 22. Juli 201 0 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und die des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG u n- verzichtbaren Grundlage für die Freihe it s entziehung fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317). 6 7 8 - 5 - b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach besti m- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, aaO). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden sol l. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebu n- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind ko n- krete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter norma len Bedingungen durchlaufen we r- den können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83). In wie hier einem Verfahren der Zurückschiebungshaft gilt nichts anderes (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). c) Der Haftantrag der beteilig ten Behörde genügte diesen Anforderungen nicht. Darin heißt es zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung nur, es lägen keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Zurückschiebung in der "maximalen g e- setzlichen Festhaltefrist" nicht möglich sei, und nach derzeiti gem Verfahren s- stand sei die Zurückführung nach Ungarn auch tatsächlich durchführbar. Damit ist nichts über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der bea n- tragten Haftdauer von sechs Wochen gesagt. Die beteiligte Behörde hat somit keine Tatsache n mitgeteilt, anhand derer der Richter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung inne r- halb der nächsten sechs Wochen hätte treffen können. Sie war nicht etwa en t- behrlich. Zwar hat der Senat entschieden, das s bei Rückübernahmen nach der Dublin - II - Verordnung bei normalem Verfahrensgang davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können, wenn festgestellt ist, dass der 9 10 - 6 - Mit gliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, Rn. 13, juris [insoweit nicht abgedruckt in NwVZ 2011, 320]). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen fehlen Fes t- ste l lungen zu der Rückübernahmever pflichtung Ungarns; zum anderen ist eine Haftdauer von lediglich sechs Wochen angeordnet worden. 3. In der Beschwerdeinstanz hat die beteiligte Behörde den Begrü n- dungsmangel des Haftantrags nicht was für die Zukunft möglich gewesen w ä- re (vgl. Senat, B eschluss vom 29. September 2011 V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4) geheilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Hafta n- ordnung nicht aufrechterhalten. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 2 FamFG). IV. Die Kosten entscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland 11 12 13 - 7 - zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechts verfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 11.01.2012 - 1 XIV B 9/12 - LG Passau, Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 T 15/12 -
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