BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 28/13 vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 17. Oktober 20 1 3 durch d ie V or sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 2013 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 hi n- sichtlich des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist. Im Um f ang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahren s, an da s Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des R echtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.161,36 Gründe : I. Der Kläger erwarb im Jahr 2007 drei Schalen aus vorchristlicher Zeit und zwei byzantinische Räucherkesselchen. Diese stellte das Hessische Minister i- um für Wissenschaft und Kunst wegen Verdachts der Hehlerei sicher, lagerte sie bei dem Beklagten zu 2, bei dem der frühere Beklagte zu 1 als Archäologe beschäftigt ist, ein, hob die Sicherstellung aber nach einem von dem Kläger 1 - 3 - eingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder auf. Es wies den Beklagten zu 2 an, die Gegenstände an den Kläger herauszugeben, was aber nicht geschah. Auf eine weitere verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers gegen das Land Hessen wurde dieses unter dem 2. Juni 2010 zur He r- ausgabe der Gegenstände verurteilt. In einem von dem B eklagten zu 1 unte r- zeichneten Schreiben vom 10. Mai 2010 stellte der Beklagte zu 2 dem Kl äger in R echnung , dass es zur Herausgabe der Gege n- stände kommen sollte. B egründet wurde dieser Betrag mit den für Untersuchungen im Zusa mmenhang mit der Erstellung eines archäolog i- . Der Kläger beauftragte einen Rechtsa n- walt, der sich an den Beklagten zu 2 wandte und erreichte, dass dieser sein Schreiben vom 10. Mai 2010 für gegenstandslos erklärte. Im vorliegenden Rechts streit verlangt er von den Beklagten Ersatz der ihm entstanden en Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Kläger s hat das Oberlandesgericht , soweit hier von Interesse, durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2 als unzulässig und möchte insoweit die Durchführung der Berufung erreichen. II. Das B erufungsgericht meint, der K l äger habe das Urteil des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht in der vorgeschriebenen Weise angegriffen. Das Landgericht habe einen Anspruch wegen Pflichtverletzung im Eigentümer - Be sitzer - Verhältnis nicht nur daran scheitern lassen, da s s § 280 BGB im Eige n- 2 3 - 4 - tümer - Besitzer - Verhältnis erst ab Rechtshängigkeit gelte, sondern auch daran, dass der Beklagte zu 2 nicht Eigenbesitzer, sondern nur Besitzdiener gewesen sei. Mit diesem zweiten As pekt setze sich die Berufungsbegründung nicht au s- einander. III. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Verwerfung seiner Ber u- fung hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat Erfolg. 1. Sie ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie zw ar nur, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zulassungsgründe vo r- liegt ( BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Das ist aber der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Ber u- fungsbegründung überspannt , d adurch dem Kläger den Zugang zur Rechtsmi t- telinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise e r- schwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift de n Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in u nzumutbarer Weise verkürzt ( vgl. BVerfGE 84, 366, 369 und NJOZ 2005, 3980, 3981) . Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaat s- prinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewä h- rungsanspruch und erford ert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Berufungsbegründung g e- nügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die Berufung dur f- te deshalb nicht als unzulässig verworfen werden. 4 5 6 - 5 - a) Nach der genannten Vorschrift hat der Berufungskläger die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, da ss der Berufungskläger das Urteil des Erstgerichts in allen Punkten angreifen muss, wenn d ieses auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Er hat dann für jede der mehreren Erwägungen dar zu legen, warum sie die En t- sch eidung nicht trägt; andernfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig ( Senat, B e- schluss vom 28. Februar 2007 V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11 mwN). b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Ber u- fungskläger in der Begründung des Re chtsmittels zu allen für ihn nachteilig b e- urteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt eile vom 5. Okt ober 1983 VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178 und vom 8. April 1991 II ZR 35/90, NJW - RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urt eil vom 13. November 2001 VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf mehrere selbständige Gründe gestützten klageabweisenden ers t- instanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bez o- gene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abw eisungsgrund im ang e- fochtenen Urteil zu Fall bringt oder geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12). c) So ist es hier. Das Landgericht hat sich mit mehreren selbst ändigen , miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend 7 8 9 - 6 - gemachten Ersatzanspruch befasst und sie sämtlich verneint. In der Ber u- fungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, sein Anspruch folge aus einer Pflichtverletzung im Eigentü mer - Besitzer - Verhältnis, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung von § 253 StGB als Schutzgesetz und aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Er hat sich dabei zwar nicht mit allen Argumenten befasst, mit denen das Landgeric ht einen Anspruch w e- gen Pflichtverletzung im Eigentümer - Besitzer - Ver hältnis verneint hat. Seine B e- rufungsbegründung entspr i ch t aber trotzdem den gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für den eingeklagten Anspruch me h- rere selb ständige konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht k om men. Berufung und Klage haben in einer solchen Lage Erfolg, wenn sich die Klag e- forderung auf eine der von dem Erstgericht verneinte n Anspruchsgrundlagen stützen lässt . Die Berufungsbegründung entsp richt dann den gesetzlichen A n- forderungen, wenn sie die Verneinung auch nur einer der von dem Erstgericht geprüften Anspruchsgrundlage n ordnungsgemäß angreift oder geltend macht, das Erstgericht habe eine nach dem Sachvortrag in Betracht kommende A n- spruchs grundlage nicht geprüft. Hier hatte sich der Kläger auch gegen die Ve r- neinung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gewandt. Mehr musste er nicht tun. d) Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit der Klageforderung gegen den Beklagten zu 2 unter Ber ücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Geltendmachung unbegründeter Ansprüche (Urteil vom 16. Januar 2009 V ZR 133/08, BGHZ 179, 238) zu befassen haben, die nicht nur die Verle t- zung von Pflichten in einem bestehenden Vertragsverhältnis, sondern auch die Verletzung von Schutzpflichten in einer Sonderrechtsbeziehung erfasst (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 24 4 f. Rn. 16 und BGH, Urteil vom 12. Dezemb er 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, 1459 10 - 7 - Rn. 9 ), die hier aus der Verwahrung der Gefäße durch den Beklagten zu 2 en t- standen ist. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.05.2012 - 1 O 266/10 - OL G Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2013 - 5 U 684/12 -
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