BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28/13 vom 24 . April 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuVTVO Art. 5, 21, 23; ZPO § 1084 Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäische r Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public - Überprüfung im Vollstr e- ckungsstaat nicht statt. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13 - LG Berlin AG Köpenick - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 du rch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari , die Rich ter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berl in vom 29. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Schuldnerin begehrt die Verweigerung bzw. Aussetzung der Zw angsvollstreckung aus einem polnischen Vollstreckungstitel. Die Gläubigerin, ein e Gesellschaft mit Sitz in Polen, erw irkte gegen die Schuldnerin mit Datum vom 13. Juni 2008 im Mahnverfahren einen Zahlung s- b e fehl des Amtsgerichts E. /Polen über 65.902,55 Z lot y samt gese tzlicher Zi n- sen ab dem 4. Novem ber 2006 bis zum Zahlungstag sowie den Betrag von 4.441 ,00 Z lot y als Erstat tung der Prozesskosten. Mit Beschluss vom 2. April 2009 b estätigte das Amtsgericht E. diesem Titel die Qualität eines E u- ropäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des E uropäischen Parlaments und des Rats vom 21. April 2004 zur Ei nführung eines E uropäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen EuVT VO ( ABl. L 143/15 vom 30. April 2004, im Folgende n : Verordnung ) . Daraus betreibt die Gläubigerin nunmehr die Zwangsvollstreckung in Deutsc h- land, wobei noch keine konkret en Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind . 1 2 - 3 - Gegen die der Schuldnerin am 18. Mai 2011 durch die Obergerichtsvol l- zieherin angekündigte Zwangsvollstreckung hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 mit der Begründung, ihr sei weder ein verfahrens einleitendes Schriftstück noch der Zahlungsbefehl selbst zugestellt worden, Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen den ordre public. Das Amtsgericht hat die E rinnerung mit Beschluss vom 17. Januar 2012 zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss hat das Landgericht das Verfahren zunächst nach § 148 ZPO im Hinb lick auf das von der Schuldnerin vor den polnischen Gerichten anhängige Verfahren aus gesetzt. Parallel zu dem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht hat die Schul d- nerin bei dem Amtsgericht E. /Polen einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 lit. b EuVTVO gestellt. Diesen A ntrag ha t das Amtsgericht E. mit Entscheidung vom 10. Januar 2012 nach mündlicher Verhandlung abgelehnt, wobei die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin nach ihren eigenen Angaben z u dem Termin nicht geladen worden seien . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldne rin hat das Amtsgericht E. mit Entscheidung vom 7. Februar 2012 als verfristet verworfen . Das Bezirksgericht in D. hat diese Entscheidung am 9. Januar 2013 bestätigt und bestimmt, dass der Beschluss des Amtsgericht s E. über die Zurückweisung des A ufhebungsantrags vom 10. Januar 2012 rechtskräftig sei. Nach dieser Entscheidung hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. April 2013 die sofortige Beschwer de der Schuldnerin auf ihre Kosten zurückgewiesen , mit der sie klargestellt hat, dass sie n icht Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ein gelegt , sondern den Antrag auf Verweigerung bzw. Au s- 3 4 5 6 - 4 - setzung de r Zwangsvollstreckung nach Art. 21 und 23 EuVTVO und § 1084 ZPO gestellt hat . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt di e Schuldnerin die Aufhebung des zurückweisenden Beschl usses und die Verweigerung, Ausset zung bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung aus de m Europäische n Vollstrecku ngstitel des Amtsgerichts E. , hilfsweise die Z u- rückverweisung der Sache zur erneuten Entsc heidung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, gemäß Art. 21 Abs. 2 EuVTVO dürfe die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in dem Vollstreckungsstaat in der Sache sel bst nicht nachgeprüft werden. Die dem G e- richt untersagte Prüfung schließe es ein, dass auch nicht mehr geprüft werden dürfe, ob die Vollstreckung aus diesem Titel gegen den ordre public der Bu n- desrepublik Deutschland verstoße. Dies hätte der EU - Verordnungs geber offe n- bar im Vertrauen auf die Gerichtsbarkeit der EU - Mitglied staaten in Kauf g e- nommen. Die Vorschrift des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des R a- tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckun g von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO, Abl. L 12 /1 vom 16. Januar 2001 ) , auf den die Schuldnerin Bezug nehme, se he vor, dass eine Entscheidung in der Bundesrepublik nicht ane r- kannt werden könne, wenn sie dem deutschen ordre public offens ichtlich wide r- spreche. Eine ähnliche Regelung sei in der Verordnung Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 nicht enthalten. Eine Aussetzung bzw. Beschränkung der Vol l- 7 8 9 - 5 - streckung ermögliche Art. 23 EuVTVO nur für die dort genannten Fälle der Ei n- legung eines Rechtsbe helfs gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder eines Antrags auf Widerruf oder Beric htigung e i- nes solchen Titels , allerdings nur solange, wie nich t über den Rechtsbehelf bzw. den Antr ag entschieden sei. Das sei vorliegen d jedoch geschehen. Ob dies wiederum unter einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erfolgt sei, dürfe vom Beschwerdegericht gleichfalls nicht überprüft werden. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Der Antrag der Schuldnerin auf Verweigerung der Zwangsvollstr e- ckung ist unbegründet . aa) Art. 21 EuVTVO eröffnet für die Gerichte des Vollstreckungsstaats die Möglichkeit , unter Geltung der Verordnung die Zwangsvollstreckung daue r- haft zu ver weigern , wenn die als E uropäischer Vol lstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen ist weder die zu vollstreckende Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstrec kung s- staat in der Sache selbst nachprüfbar, Art. 21 Abs. 2 EuVTVO. bb ) Die Verordnung lässt eine ordre public - Prüfung durch die Gerichte im Vollstreckungsstaat nicht zu. Zum ordre public gehört einerseits der materiel l- rechtliche ordre public, der Verst öße gegen das materielle Recht und das Koll i- sionsrecht erfasst, und andererseits der verfahrensrechtliche ordre public (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozess recht, 9. Aufl. , Art. 34 EuGV V O Rn . 12). Zum verfahrensrechtlichen ordre public gehören un ter anderem der Grundsatz des rechtli chen Gehör s und der Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 47 der 10 11 12 13 - 6 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Krophol l er/v on Hein, aaO, Art. 34 EuGVO Rn . 15 und 15a). Ob die polnischen Gerichte Verfahrensverstöße begangen ha ben, kann dahin gestellt bleiben, denn m it der Verordnung hat der EU - Verordnungsgeber für T itel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, das Erfordernis der Anerkennung und d as V ollstreckbar e rklärungsverfah ren sowie die Möglic h- keit der ordre public - Kontrolle ersatzlos abgeschafft (Rauscher/Pabst, Europä i- sches Zivilproze ss - und Kollisionsrecht, Bearb. 2010, Art. 5 EG - VollstrTitelVO Rn. 10 ff.; Geimer/Schütze, Europäisches Zivil verfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 805/2004 Rn. 1; Kropholler/von Hein, aaO, Art. 5 EuVTVO Rn. 5; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , Art. 5 VTVO Rn. 1; MünchKo mm/Adolphsen, ZPO, 4. Aufl. , Art. 5 VO (EG) 805/200 4 Rn. 1 sowie Vorbem. zu d en §§ 1079 ff . ZPO Rn. 3; P /G/Halfmeier, ZPO , 5. Aufl., Anh. nach § 1086 Art. 5 EuVTVO Rn. 1; Ringwald, Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners, S. 31; Adolphsen, Europä i- sches Zivilverfahrensrecht, S. 201 ; Hk - ZV/St ürner, 2. Aufl. , Art. 5 EuVTVO Rn. 2; Schuschke/Walker/Jennissen, Vollstreckung und vorläufiger Recht s- schutz, 5. Aufl. , EuVTVO Art. 5 Rn. 2; Heringer, Der europäische Vollstr e- ckungstitel für unbestrittene Forderungen, S. 82 ; Röth el/Sparmann, WM 2006, 2285 ; Rauscher, GPR 2004, 286, 293; Stürner, GPR 2010, 4 3 , 50). (1) Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 EuVTVO . Der ordre public - Vorbehalt ist in der Systematik des Europäischen Zivilverfahrensrechts im Rahmen der Anerkennung und des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung verortet. Insofern folgt aus der mit Art. 5 EuVTVO statuierten Anerkennung und Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung bei dem gleichzeitigen Ausschluss der Möglichkeit, die Anerkennung anzufechten, dass für eine ordre public - Prüfu ng unter Anwendung der Verordnung kein Raum bleibt. 14 15 - 7 - Konsequent zur Abschaffung des Erfordernisses der Anerkennung und des Vollstreck barerklärungsverfahrens in Art. 5 EuVTVO fehlt in der Veror d- nung auch eine Vorschrift, die Art. 34 EuGVVO entspr echen wü rd e . Art. 21 EuVTVO bestätigt dies, indem der Verordnungsgeber in Absatz 1 als einzigen Grund nach der Verordnung , die Vollstreckung dauerhaft zu vers a- gen, die Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung in einem Mitglied s- land oder einem Drittstaat festlegt und in Absatz 2 jegliche Nachprüfung der Entscheidung selbst sowie der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel untersagt. Dementsprec hend enthält Art. 23 EuVTVO nur die Möglichkeit, die Vol l- streckung für den Zeitraum, in dem der Schu ldner im Ursprungsstaat gegen die zu vollstreckende Entscheidung als solche oder die Bestätigung als Vollstr e- ckungstitel vorgeht, vorläufig zu beschränken oder auszusetzen (vgl. EuGH, EuZW 2012, 381 Rn. 66) . (2 ) Die Abschaffung des Erfordernisses der A nerkennung sowie des Vollstreckbarerklärungsverfahrens innerhalb der Union zur Schaffung eines funktionierend en Binnenmarkts entspricht dem ausdrücklichen Willen des Ve r- ordnungsgebers. Dies ergibt sich schon aus dem " Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen " des Rates vom 30. November 2000 (ABl. C 12 vom 15. Januar 2001, S. 1, 4) . Darin heißt es: " Die Abschaffung des Exequatu r- verfahrens für unbestrittene Forder ungen muss zu den Prioritäten der Gemei n- " Der Rat schlug deshalb die Scha f- fung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderung en als 16 17 18 19 20 - 8 - erste Stufe des Maßnahmenprogramms vor ( ABl. C 12 vom 15. Januar 2001, S. 7), was mit Erlass der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat am 21. April 2004 umgesetzt wurde. Dass der Grundsatz der automatischen gegenseitige n Anerkennung von Entscheidungen und die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit der Aufgabe der Möglichkeit jeglicher ordre public - Kontrolle im Vollstr e- ckungsstaat deren Kernpunkt ist, hat während des Verfahrens zum Erlass der Verordnung auc h die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Mitteilung an das Europäische Parlament vom 9. Februar 2004 [KOM(2004) 90 endg ültig, 2002/0090 (COD), 3.1, S. 4] zum Ausdruck gebracht. Die dort entha l- tene Äußerung, die Kommission könne den gemeinsam en Standpunkt akzepti e- ren, der zwar den ursprünglichen Vorschlag der Kommission in der nach der Stellungnahme des Parlaments geänderten Fassung in einigen Aspekten änd e- re, aber an dem Anspruch festhalte, das Exequaturverfahren sowie jede Art von Kontrolle, die auf den ordre public Bezug nimmt, abzuschaffen, lässt keinen Raum für Zweifel über die Absicht des Verordnungsgebers. Niedergelegt ist d ies in Erwägungsgrund 18 der Verordnung . Darin heißt es: " Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtsp flege in den Mi t- glied staaten rechtferti gt es, dass das Gericht nur eines Mitglied staats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entsche idung in al len anderen Mitglied staaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind. " Aus Erwägungsgrund 10 der Verordnung, wonach auf die Nachp rüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren, auf das sich der Schul d- 21 22 23 - 9 - ne r nicht eingelassen habe, nur verzichtet werden könne , wenn die Verteidige r- rechte beachtet worden seien, und Erwägungsgrund 11, wonach die Veror d- nung insbesondere darauf z ielt, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, folgt nichts anderes. Dem Recht auf ein faires Verfahren trägt die Verordnung da durch Rechnung, dass in Art. 13 ff. EuVTVO verfahrensrechtliche Mindeststandards aufges tellt werden, die gerade das rechtliche Gehör sicherstellen sollen. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass der Verordnungsgeber die Kontrolle darüber, ob die Gerichte des U r- sprungsstaates diese Vorgaben tatsächlich eingehalten haben, allein den G e- richten im U rsprungsstaat im Rahmen des Bestätigungsverfahren s nach Art. 6 bis 11 EuVTVO vorbehalten hat. Eine Kontrolle im Vollstreckungsstaat ist au f- grund der Abschaffung des ordre public - Vorbehalts nicht möglich. (3) Dass unter Geltung der Verordnung die ordre public - Kontrolle im Vollstreckungsstaat abgeschafft ist, wird auch im Schrifttum erkannt, wenn auch teilweise rechtspolitisch kritisiert (Rauscher/Pabst, aaO, Art. 5 EG - VollstrTitelVO Rn. 17; Gerling, Die Gleichstellung ausländischer mit inländ i- schen Vol lstreckungstiteln durch die Verordnung zur Einführung eines Europä i- schen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, S. 124 f. und S. 258; Wagner, IPRax 2002, 75, 91 ff.; Jayme/Kohler, IP R ax 2004, 481, 486; Stadler, IPRax 2004, 2, 7 ff.; Mansel, Ra belsZ 2006, 651, 727 f. ; Roth, IPRax 2006, 466; Hannemann - Kacik, Die EU - Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, S. 118; Ringwald, aaO, S. 31). Fehlentscheidungen in Einzelfällen, die sich daraus ergeben, dass die G erichte eines Mitgliedstaates eine Entscheidung als europäischen Vollstr e- ckungstitel bestätigen, obwohl diese unter Missachtung der Verfahrensvo r- schri f ten der Art. 13 bis 17 EuVTVO zustande gekommen ist , sind entspr e- chend dem Willen des Verordnungsgebers e benso wie Fehlentscheidungen 24 25 - 10 - innerstaatlicher Gerichte hinzunehmen. Ob dem Schuldner andere Recht s- schutzmöglichkeiten gegen den als fehlerhaft behaupteten Titel und die Best ä- tigung, z.B. vor nationalen Verfassungsgerichten, dem Gerichtshof der E uropä i- schen Union oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, z u- stehen, ist dabei ohne Belang. Die Abschaffung des ordre public - Vorbehalts verstößt auch nicht gegen höherrangi ges Recht. Dem e uropäischen Verordnungsgeber steht ein Erme s- sensspielraum in B ezug darauf zu , wie die Einhaltung der Verfahrensgrundsä t- ze aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Mensch enrechtskonvention und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umgesetzt w ird . Der vom Verordnungsgeber gewählte Weg, in der Verordnung d ie Kontrolle der Einha l- tung der Vorschriften der Art. 13 ff. EuVTVO den Gerichte n im Ursprungsstaat zu übertragen, begegnet keinen Bedenken. Einen V erstoß gegen Verfahrensgrundrechte begehen die deutschen Gerichte durch die Zwangsvollstreckung eines aus ländischen Titels, der als E u- ropäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung bestätigt ist, auch dann nicht, wenn die Sachentscheidung oder die Bestätigung im Ursprungsstaat u n- ter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte zustande gekommen sein sollte. cc ) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit dem Argument durc h- dringen, der zu vollstreckende Zahlun gsbefehl des Amtsgerichts E. hätte nach polnischem Recht wegen der erforderlichen Auslandszustellung an die in B. ansässige Schuldnerin nicht ergehen dürfen u nd sei nach polnischem Recht von Amts wegen aufzuheben. Denn nach Art. 21 Abs. 2 EuVTVO darf der Einwand, die Entscheidung sei im Herkunftsstaat zu Unrecht ergangen, im Vollstreckungsverfahren gerade nicht geprüft werden. Solange der Titel und die Best ätigung als Europäischer 26 27 28 29 - 11 - Vollstreckungstitel nicht im Ursprungsstaat aufgehoben sind, ist die Vollstr e- ckung fortzusetzen und kann lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 23 EuVTVO vorläufig beschränk t oder ein gestellt werden. Es kann dahins tehen, ob die Gerichte im Vollstreckungsstaat die Eröf f- nung des Anwendungsbereichs der Verordnung überprüfen dürfen (vgl. dazu Hk - ZV/Stürner, 2. Aufl. , Art. 5 EuVTVO Rn. 3; Stürner, GPR 2010, 43, 49 f.; Jayme/K ohler, IPRax 2004, 481, 486 Fn. 73; Geimer/Sch ütze, Europä isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. , Art. 20 VO (EG) Nr. 805/2004 Rn. 5 ; Zöller/Geimer , ZPO, 30. Aufl., Art. 2 EuVTVO Rn. 1; Kropholler/v on Hein, Eur o- päisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuVTVO Rn. 9; Rauscher/Pabst, Europäisches Ziv ilproze ss - und Kollisionsrecht, Bearb. 2010, Art. 5 EG - Vollstr TitelVO Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1082 Rn. 9; Wagner, IPRax 2005, 189, 199 ) . Die Rechtsbeschwerde rügt lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler. Sie träg t nichts vor, was Zweifel an der Eröffnung des Anwen dungsbereichs gemäß Art. 2 ff. EuVTVO begründen wü r- de . Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, das s eine Entscheidung eines poln i- schen Gerichts in Zi vil - oder Handelssachen betreffend eine unbestritten g e- bliebene Ford erung vorliegt . b ) Der Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstr e- ckung nach Art. 23 EuVTVO mit § 1084 ZPO ist ohne Erfolg . Der Senat kann offen lassen, ob die den Antrag ablehnende Entsche i- dung des Beschwerdegerichts angesichts § 10 84 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt mit einem Rechtsmittel angreifbar ist. Art. 23 EuVTVO gestattet den Gerichten im Vollstreckungsstaat lediglich vorläufige Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Recht s- behelf bzw. den Antrag auf Berichtigun g oder Widerruf der Bestätigung als E u- 30 31 32 33 - 12 - ropäischer Vollstreckungstitel. N achdem das Bezirksgericht D. auf das Recht s- mittel der Schuldnerin die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsge richts E. vom 10. Januar 2012 festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen fü r Maßna h- men nach Art. 23 EuVTVO i.V.m. § 1084 ZPO nicht mehr vor. 3. Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europä i- schen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Prüfung der Frage, ob die Ve r- ordnung bei Verstößen gegen Justizgrundrechte im Vollstreckungsstaat eine ordre public - Prüfung eröffnet, besteht nicht. Unter Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV fallen alle Handlungen der Organe der Union, also auch das gesamte sekundäre Unionsrecht einschließlich der Ve r- ordnun gen ( vgl. Streinz / Eh ricke , E UV/AEUV, 2. Aufl ., Art. 267 AEUV Rn. 19) . Die Vorlagepflicht entfällt , wenn die richtige Anwendung des Unions rechts de r- art offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt ( acte clair e - Do ktrin; grundlegend EuGH C.I.L.F.I.T. , S lg . 1982, 3415 , 3430 ; BGH, Urteil vom 4. März 2013 NotZ (Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271, 283 ). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für di e Gerichte der übrigen Mi t- glied staa ten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, aaO , 3430 ; BGH, Urteil vom 4. März 2013 - NotZ (Brfg) 9/12 , aaO, S. 283). So liegt der Fall hier. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Art. 5, 21 Abs. 2 und Art. 23 EuVTVO sowie des vom Verordnungsgeber in Erwägung s- grund 18 dokumentierten Willen s besteht kein Zweifel daran, dass ein Europä i- scher Vollstreckungstitel nicht im Vollstreckungsstaat auf einen ordre public - Verstoß überprüft werden kann . Dass dies auch für die Gerichte der übrige n Mitglied staaten ebenso eindeutig ist, belegt beispielhaft die inhaltlich gleichla u- 34 35 36 - 13 - tende Ent scheidung des ö sterreichischen Obersten Gerichtshofes vom 22. Fe b- ruar 2007 ( IP R ax 2008, 440, 443 m. Anm. Bittmann, IP R ax 2008, 445). III. Die Kostenentscheidu ng folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2012 - 32 M 8052/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2013 - 51 T 111/12 - 37
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