BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 28/14 vom 1. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski u nd Dr. Schoppmeyer am 1. April 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 21. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben . Gegenstandswert: Gründe: I. Die Kläger begehren von den Beklagten als Berufshaftpflichtve r- sicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers Ersatz ihres jeweiligen Zeichnungsschadens, den sie infolge wirtschaftlich fehlg e- schla gener Anlage n in F . Zins Fonds erlitten haben. Dem Versich e- rungsnehmer werfen sie die Vernachlässigung übernommener Kontrol l- pflichten vor und streiten mit den Beklagte n um das Eingreifen des Ris i- koausschluss es wegen wissentlicher Pflichtverletzung ( § 4 Nr. 5 AVB - RSW ) . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesg e- 1 - 3 - richt hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des beim Bundesgerichtsho f anhängigen Nichtzulassungsbesch werd e- verfahrens IV ZR 118/14 , welches ein Parallelverfahren eines anderen Anlegers gegen die Beklagten betrifft, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht meint, d ie Entscheidung des beim Bu n- desgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 118/14 anhängigen Rechtsstreits , wel cher als Musterprozess dienen könne , sei " vorgreiflich " für die Entscheidun g des ausgesetzten Berufungsverfahrens und für we i- tere über 60 nach Sach - und Streitstand weitestgehend identische , bei ihm anhängige Parallelverfahren. Die Entscheidung h ä nge in materiell - rechtlicher Hinsicht davon ab, ob der Bundesgerichtshof die im " Mus te r- urteil " vertretene Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur Leistung s- freiheit der Beklagten bestäti ge . 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) D ie Aussetzung lässt sich nicht unmittelbar auf § 148 ZPO stü t- zen , weil die Vorschrift v oraussetzt , dass die im anderen Rechtsstreit zu treffen de Entscheidung die hier anstehende rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschl ü ss e vom 28. Februar 2012 VIII ZB 54/11, NJW - RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Die M öglichkeit einer lediglich tatsächliche n Beeinflussung genügt dafür nicht. 2 3 4 5 - 4 - b) Aber a uch eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus. Dabei kann offen bleiben , ob n ach der Rechts prechung des Bu n- desgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris , Rn. 2 ; BGH, Beschlüs se vom 8. April 2014 XI ZB 40 /11, NJW - RR 2014, 758 Rn. 15; vom 28. Februar 2012 VIII ZB 54/11 , NJW - RR 2012, 575 Rn. 7 , vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376 ) , die eine anal oge Anwendung des § 148 ZPO im Grundsatz ablehnt, eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn - was hier zweife l- haft erscheint - die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren eine Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist ( vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 VIII ZB 54/11, NJW - RR 2012, 575 Rn. 8; vom 30. März 2005 X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377). Die analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet hier jedenfalls schon deshalb aus , weil in dem in Bezug geno mmenen " Musterverfa h- ren " IV ZR 118/14 die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Im Verfahren über die dagegen gerichtete Nichtzulassung s- beschwerde wird zunächst geprüft , ob Revisionsz ulassungsgründe im Sin ne des § 543 ZPO vorliegen. Je denfalls für den Fall der Zurückwe i- sung der Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb mit einer Klärung von für das ausgesetzte Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen nicht g e- rechnet werden. O b der Versicherungsnehmer ihn treffende Pflichten wissentlich verletzt hat , ist im Übrigen ei ne mittels Beweiswürdigung zu klärende T at - und keine Rechtsfrage . c) Entgegen der Beschwerdeerwiderung verhalten sich die Bekla g- ten auch nicht treuwidrig, wenn sie aus ökonomischen Gründen nur in 6 7 8 - 5 - einem ausgewählten Verfahren gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgehen. Wie die Beschwerdeerwiderung selbst z u- treffend erkennt, ermöglicht es die vorstehende Entscheidung den B e- klagten, andere aus gleichem Grunde ausgesetzte Parallelverfahren u n- geachtet der Una nfechtbarkeit der dortigen Aussetzungsbeschlüsse wi e- der aufzurufen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW - RR 2014, 758 Rn. 10 m.w.N.). Einer gesonderten Anfec h- tung jener Aussetzungsentscheidungen , welche zusätzliche Kosten ve r- ursach t hätte, bedarf es deshalb nicht. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.11.2012 - 8 O 183/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2014 - 3 U 24/13 -
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