BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 28/14 v om 10 . März 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausfüh ru n- gen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. b) Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem ang e- fochtenen Urteil in Verbindung m it den Ausführungen in der Berufungsb e- gründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegrü n- dung. BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . März 20 1 5 durch den Vorsitzen den Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöh r, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenbur gischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2014 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Eh e- mannes auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in A n- spruch . Der Ehemann der Klägerin fuhr mit s einem Pkw auf einer Bundesstraße hinter einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeuggespann . 1 2 - 3 - D ie Beklagte zu 2 war Halterin des Zugfahrzeugs ; der Beklagte zu 1 war de s- sen Fahrer und Halter des Anhängers . Als das Gespann nach links in eine Parkplatzeinfahrt abbog, fuhr der Ehemann der Klägerin auf den Anhänger auf . Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % stattgegeben und sie im Übri gen abgewiesen. In die Abwägung der Verursachungsbeiträ ge hat es zu Lasten der Klägerin eingestellt , dass ihr Eh e- man n bei unklarer Verkehrslage überholt habe . Z u Lasten der Beklagten hat es neben der Länge des Gespanns und der durch den Anhänger reduzierten Übersichtlichkeit einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht berüc k- sichtigt . Einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO hat es aus Rechtsgründen verneint. Einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht beim Abbi e- gen hat es auf Grund d er vom Vorgänger des erkennenden Einzelrichters durchgeführten Zeugenvernehmung und Anhörung des Beklagten zu 1 als nicht erw iesen angesehen. D ie geltend gemachten Verbringungskosten hat es als nicht ersatzfähig angesehen , da ihre Entstehung nicht nachvollziehbar sei . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ve r- worfen . Es hat ausgeführt, dass die Be rufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur insoweit genüge , als die Kürzu ng der Koste n- pauschale , der Mietwagenkosten und der Anwaltsgebühren angegriffen werde . Die sich daraus ergebende Beschwer erreiche aber nicht die Berufungssumme. Hinsichtlich der Klageabweisung i m Übrigen lasse d ie Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtl i- chen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Es würden im A n- satz zwar Rechtsverletzungen gerügt; inwieweit das Urteil aber darauf beruhe, sei unklar. Soweit gerügt werde, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei eine Wiederholung der Beweisau f- nahme geboten , sei nicht darg elegt, welche beweiserhebliche Frage zu klären 3 4 - 4 - sei. Auch soweit die Verneinung des § 9 Abs. 5 StVO beanstande t werde, ble i- be die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Rechtsverletzung unklar. Dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten lediglic h in Höhe von 60 % angenommen habe, beruhe ausweislich der Entscheidung nicht auf der Verne i- nung eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO, sondern darauf, dass auch dem Ehemann der Klägerin ein Verkehrsverstoß vorgeworfen worden sei. Soweit gerügt werde , das Landgericht habe die Haftungsquote bestimmt, ohne den Haftungsmaßstab der einzelnen Beteiligten zu berücksichtigen, treffe dies nicht zu. Die Berufung g egen die Aberkennung der Verbringungskosten we r de au s- schließlich auf neues Vorbringen gestützt, ohne das s aufgezeigt w e rde, aus welchem Grund das Vorbringen in der Berufungsinstanz zuzulassen sei . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft . Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entsche i- dung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) . Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) . D as B e- rufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO normierten Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässi ger Weise verwehr t (vgl. Senat s- 5 6 - 5 - beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 5, 7 ; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris Rn. 5 mwN ) . 2. D ie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZP O hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1 , § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die B e- zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsm ittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Ent scheidung ergeben . Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichti g hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe a n- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkt e und deren Erhe b- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehle r- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich , die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anfo r- de rungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insb e- sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder re chtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, B e schl ü ss e vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW - RR 2012, 440 Rn. 7; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; jew eils mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der 7 8 9 - 6 - Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Ber u- fungsgericht an die v om Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tats a- chen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin entha l- ten, warum die Bindung an die festgestellten Ta tsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9 ; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 9 ). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Ber u- fung sgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158 , 269, 272 ; Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9 ). b ) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung . Die Klägerin hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die teilweis e Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft und eine erneute - ihr günstige - Beurteil ung durch das Ber u- fungsgericht für geboten hält. a a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung klar zu erkennen g e- geben, dass sie die - für di e Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbe i- träge erhebliche - Würdig ung des Landgericht angreifen möchte, sie habe ein en Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Anzeigepflicht beim Abbiegen nicht b e- wiesen . Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe die Zeug ena ussage ihres Ehemannes als "leicht verarmt" und damit nicht überzeugend gewürdigt, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben (§ 355 ZPO) , hat die Kl ä- gerin einen Verfahrensfehler gerügt, der dem Landgericht bei der Feststellung 10 11 - 7 - des Sachve rhalts unterlaufen sein soll. Damit hat sie einen konkreten Anhalt s- punkt aufgezeigt , der aus ihrer Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache n- feststellungen begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9; BGH, Urt eil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272). bb) Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die erhöhte S orgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verneint . Denn b ei dem Parkplatz, auf den der Beklagte zu 1 abgebogen sei, handle es sich um ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung . Da sich der Unfall beim Abbiegen in das Grundstück erei g- net habe , spreche der Bewe is des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sor g- falts pflichtverletzung des Beklagten zu 1. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht widerlegt . Er habe bereits nicht schlüssig dargetan, den Blinker nach links betätigt zu haben. cc) Soweit das Berufungsgericht in der Berufungsbegründung eine Da r- legung der Ent scheidungserheblichkeit der behaupteten Rechtsverstöße ve r- misst, hat es zun ächst nicht berücksichtigt, dass sich diese unmittelbar aus dem angefochten en Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsb e- gründung ergibt und deshalb keiner gesonder ten Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13 . September 2012 - III ZB 24/12 , NJW 2012, 3581 Rn. 12). Es liegt auf der Hand, dass sich rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigte Verurs a- chungsbeiträge eines Fahrzeugführers auf das Ergebnis der Haftungsabw ä- gu ng gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG auswirken. Abgesehen davon hat die Klägerin die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzungen darge tan . Sie hat geltend gemacht, dass aufgrund des nicht widerlegten Anscheinsbeweises von d er alleinigen Haftung der Beklag ten auszugehen sei. Jedenfalls sei die vom Landgericht rechtsfehlerhaft verneinte 12 13 14 - 8 - Missachtung der Anzeigepflicht beim Abbiegen und der besonderen Sorgfalt s- anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 1 in die Abwägung der wechselseitigen Verurs achungsbeiträge einzustellen, was zu keinem and e- ren Ergebnis als der alleinigen Haftung der Beklagten führen könne. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen der Klägerin dazu vermisst, warum die vom Landgericht angenommene Sorgfaltspflichtverletzung ih res Ehemannes - Überholen bei unklarer Verkehrslage - in der Abwägung hinter den Verstößen des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 StVO zurücktrete, hat es das Vorbringen in der Berufungsbegründung über seh en , wonach den Beklagt en zu 1 - anders als den Ehemann der Kläg e- rin - eine "besondere Sorgfaltspflicht" getroffen habe . Hiermit ist ersichtlich die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gemeint, wonach sich der Fah r- zeugführer so verhalten muss, dass eine Gefährdung ander er Verkehrsteilne h- mer ausgeschlos sen ist . Abgesehen davon bedurfte es derartiger Ausführungen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin angenommene Haftungsquote zutreffend oder vertretbar ist. Dies ist alle in eine Frage der Begründetheit. dd ) Den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auch insoweit genügt , als sich die Berufung gegen die Ab erkenn ung der Verbringungskosten wendet . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO , so dass die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht Platz greifen . Neu ist ein Vorbringen, wenn es einen sehr al l- gemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals su b- stantiiert, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der er s- ten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, ve r- deutlicht oder erläutert wird (st. Rspr.: Senatsurteil e vom 8. Juni 2004 - VI ZR 15 16 - 9 - 199/03, BGHZ 159, 245, 251 und vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236 Rn. 9 und Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 Rn. 26; je weils mwN). Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Klägerin hatte den zur Wiederherstellung ihres Fahrzeugs erforderl i- chen Geldbet rag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstinstanzlich auf konkretisiert. Aus der Rechnung ergab sich, dass ihr im Zusammenhang mit der Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 8 a- ren. Damit hatte sie die Entstehung von Verbringungskosten schlüssig darg e- tan. Diesen schlüssigen Vortrag hat sie in der Berufungsbegründung lediglich erläutert , um ein Missverständnis, dem das Landgericht unterlegen war, ausz u- räumen . Das Landgericht hat die Geltendmachung von Verbringungskosten f ür nicht nachvollziehbar erachtet, da das Fahrzeug bereits zum konkreten Repar a- turbetrieb abgeschleppt worden sei. In der Berufungsbegründung hat die Kläg e- rin darauf hingewiesen, dass V erbringungskosten von Abschleppkosten zu u n- terscheiden sind und dadurch entstehen , dass die Lackierarbeiten in der Wer k- statt, in der das Fahrzeug repariert wird, nicht erledigt werden können und di e- ses deshalb in eine Lackiererei transportiert werden muss (vgl. OLG Düsse l- dorf, Urteil e vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, Schaden - Praxis 2012, 324, 325; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenve r- kehrsrecht, 23. Auf l . , § 249 BGB Rn. 104 ; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl . , § 12 StVG Rn. 24 ). Den Begriff der Verbri n- gungskosten musste die Klägerin erstinstanzlich nicht ungefragt erläutern. 3. D er angefochtene Beschluss war deshalb aufzuh eben und die Sache - da die Berufu ng auch im Übrigen zulässig ist - zur Entscheidung über die B e- 17 18 - 10 - gründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanze n: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.06.2013 - 14 O 23/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 U 118/13 -
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