ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB28.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/14 vom 11. Februar 2016 in de r Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 12. D e- zember 2013 festgenommen. Er verfügte weder über einen Pass noch ein V i- sum. Eine Eurodac - Recherche ergab, dass er bereits in Italie n einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte am 13. Dezember 2013 die Z u- rückschiebung des Betroffenen nach Italien und beantragte im Wege der eins t- weiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. D as Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tag im Wege der einstweiligen Anordnung Haft bis zum 20. Dezember 2013 an. Den am 13. Dezember 2013 gestellten 1 - 3 - Asylantrag des Betroffenen leitete die beteiligte Behörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, wo er am 16 . Dezember 2013 einging. Am 19. Dezember 2013 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit B e- schluss vom 20. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 24. Januar 2 014 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Lan d- gericht zurückgewiesen. M it der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Hafta nordnung seine Rechte verletzt hat . II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetz ungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 AufenthG (in der damals geltenden Fassung) gegeben. D ie Dublin - III - Verordnung finde keine Anwendung . III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Betroffenen geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europ ä- ischen Parl aments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31 - Dublin - III - Verordnung) vorliegend nicht anwendbar ist. Zwar ist diese Veror d- 2 3 4 5 - 4 - nung gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentl i- chung, die am 19. Juli 2013 erfolgte, in Kr aft getreten. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin - III - Verordnung findet die Verordnung aber erst Anwendung, wenn entweder der Betroffene ab dem 1. Januar 2014 einen Asylantrag oder - ung e- achtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schu tz - die Behörde ab diesem Zeitpunkt ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme gestellt hat. Hier ist Italien am 19. Dezember 2013 und damit vor dem maßge b- lichen Zeitpunkt um Wiederaufnahme des Betroffenen er sucht worden. Anders als die Rechtsbeschwer de meint, gilt die genannte Übergang s- vorschrift auch für die Regelungen der Überstellungshaft. Mit Art. 28 Dublin - III - Verordnung regelt das Gemeinschaftsrecht - anders als die Verordnung (EU) Nr. 343/2003, (ABl. Nr. L 50, S. 1 - Dublin - II - Verordnung) - ers tmals unmittelbar die Zulässigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung seiner Übe r- stellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Senat, B e- schluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 10). Sie steht daher , wie auch ihre systematische Stellung in Kapitel VI der Dublin - III - Verordnung belegt, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Neureg e- lung der Aufnahme - und Wiederaufnahmeverfahren. Die Haft knüpft an ein Au f- nahme - oder Wiederaufnahmeverfahren an und st ellt ein Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung der Überstellung gegenüber dem Betroffenen dar. Daher ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin - III - Verordnung auch für die Anwendba r- keit der Regelungen über die Überstellungshaft nach dieser Verordnung ma ß- geblic h. 6 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.12.2013 - 7 XIV 92/13 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2014 - 5 T 503/13 - 8
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