ECLI:DE:BGH:2018:070218BVIIZB28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 28 /17 vom 7. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen b eschlossen : Auf die Rechtsmittel der Kläger in werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des La ndgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2017 und des Amt sgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juli 2016 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeh oben. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerde - verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Gründe : I. Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe - und Medie n- technik tätig ist, verlangt von der Beklagten die Ve rgütung für die Schaltung e i- ner Werbeanzeige im Internet. Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über 1. 231 ,6 5 und Nebenkosten erwirkt, gegen den d ie Beklagte Widerspruch eingelegt hat . Im Anschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Kläg erin auferlegt . Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg g e- blieben; hiergegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- ne n Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Kostenent scheidungen und zur Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Kostenentsche i- dung nach § 91a ZPO ausgeführt, die Klägerin wäre ohne die übereinstimme n- de Erledigungserklärung in der Hauptsache voraussichtlich mit ihrer Klage u n- terlegen gewesen . Die Klägerin habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der vor Erledigung des Rechtsstreits in der Haup t- sache geltend gemachten Vergütung. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 631 Abs. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Werb e- vertrag sei rechtlich als Werkvertrag einzuordnen. Der geschlossene Vertrag enthalte indes keine Regelungen, die Rüc k- schlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließen. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im zu beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer so l- chen hinreichenden Bestim mtheit der von dem Unternehmer geschuldeten Lei s- tung fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem 3 4 5 6 - 4 - Vertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt blei b e . Ein solcher Werbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unter diesen Umständen eine vertragliche Bindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle. Der Vertrag sinhalt sei bei Werbeverträgen nur dann hinreichend b e- stimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthielten. Ferner müsse vertraglich vereinbart werden, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden solle, we il anderenfalls vom G e- richt nicht festgestellt werden könne, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsäc h- lich erzielt werden könne beziehungsweise tatsächlich eingetreten sei. Auch im vorliegenden Fall wäre es möglich gewesen, Kriterien vertraglich zu regeln, di e den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige an potentielle Kunden bestimmten. So könnten etwa Angaben dazu, wie viele Besuche (sog. " clicks ") auf der von der Klägerin unterhaltenen Internetseite in einem bestimmten Zei t- raum mindestens stattfinden, Aus kunft über die Auffindbarkeit und die Attraktiv i- tät der Seite für interessierte Internetnutzer geben. Keiner dieser Punkte sei im Vertrag geregelt. Auch andere Kriterien, nach denen die Werbewirksamkeit b e- stimmt werden könnte, fehlten. Der Vertragsinhalt k önne insoweit auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden. 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Bi n- dungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO s tatthaft (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW - RR 2004, 999, juris Rn. 7 f.) und auch im Übrigen zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dü r- fen. Die Rechtssache hat, anders als das Beschwerdegericht m eint, weder 7 8 9 - 5 - grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde z u- gelassen, weil die Frage, ob es sich bei einer Eintragung in einem elektron i- schen Branchenverz eichnis um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen handele, für eine Vielzahl von Fällen von B e- deutung sei. Auch die Folgefrage, ob die Rechtsprechung zu den Anforderu n- gen an die Wirksamkeit von Werbeverträgen im Berei ch der Printmedien auf Anzeigenschaltungen im Internet entsprechend übertragbar sei, habe grun d- sätzliche Bede utung. b) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Recht s- streits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, BauR 2009, 243 Rn. 9; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22; Bes chluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW - RR 2004, 1219 , 1220, juris Rn. 7 f.). Grun d- lage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das G e- richt grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausg ang b e- deutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NZBau 2009, 312 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die aufgeworfenen Rechtsfrage n zu entscheiden . Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. 10 - 6 - c) Da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht h ätte erfolgen dürfen, sind die Gerichtsk osten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entsche idung vom 29.07.2016 - 22 C 16/16 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 01.03.2017 - 1 T 169/16 - 11
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