BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 282/11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die auße r- g erichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.488,03 Gründe : I. Das Amtsg ericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen den B e- schluss der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Jahresabrechnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufungssu 1 - 3 - die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung d es angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechts beschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerd e- entscheidung nach sich zieht (Senat, Be schlüsse vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3 und vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW - RR 2012, 141, 142 Rn. 2 ). 2. So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitg e- genstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehm en. Es ist nicht erken n- 2 3 4 - 4 - bar, gegen welche Jahresabrechnung sich die Kläger wenden, was sie gegen diese einwenden und welches Rechtsschutzziel sie mit der Berufung verfolgen. 3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbesc hwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Sollten gegen die Darstellung einzelner Positionen in der Jahresa b- rechnung Einwände erhoben werden, die nicht zu einer Verminderung der pe r- sönlichen Belastung der Kläger führen, wäre Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer muss nicht immer nach se i- nen persönlichen wirtschaftl ichen Interessen zu bemessen sein. Das gilt etwa für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters, gegen den keine Ansprüche erhoben werden sollen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026, 1027 Rn. 12). Auf die Anfechtung der Jahresrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG lässt sich diese Überlegung nicht übertragen. Die Jahresrechnung hat Einnahmen und Ausgaben und die Höhe gebildeter Rücklagen der Gemeinschaft auszuweisen (Senat, Urteil vom 4. D e- zember 2009 - V ZR 44/ 09, NJW 2010, 2127 f. Rn. 10). Sie soll die Wohnung s- eigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft zu erfassen und daraufhin zu überprüfen, was mit den eing e- zahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprec hend den Vorgaben namentlich des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (Senat, Urteil vom 4 März 2011 - V ZR 156/10, NJW 2011, 1346, 1347 Rn. 6). Sie ist nicht zuletzt 5 6 7 - 5 - die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (KG, OLGZ 1994, 14 1, 145; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 56 aE). Darüber hinausgehende ideelle Zwecke hat die Jahresabrechnung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung, wie die Kläger formuliert haben, den Grundsätzen ordnungsmäßig er Verwaltung entsprechen müsse. Richtig ist zwar, dass die Jahresabrechnung nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch für einen Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich, geordnet und übersichtlich sein muss (Senat, Urtei l vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 f. Rn. 10). Damit soll aber nur erreicht werden, dass die Jahresabrechnung die ihr zugedachte Ko n- trollfunktion erfüllt. Deshalb bestimmt sich die Beschwer des Anfechtungskl ä- gers durch die erfolglose Anfec htung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Int e- resse. 2. Dieses persönliche wirtschaftliche Interesse entspricht auch bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung nicht dem Streitwert des Anfechtungsklageverfahrens, der sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gesamtinteresse beider Parteien und alle Beig e- ladenen bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Klägers an dem G e- samtergebnis. Geht es dem Kläger nur um einen bestimmten Aspekt der Ja h- resabrechnung, kann es sachgerecht sein, auf diesen abzustellen (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 16 aE für die Anfechtung eines Wir t- schaftsplans). Das wäre etwa der Fall, wenn der Kläge r geltend macht, der Rücklage fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind. Maßgeblich wäre auch dann nicht der Gesam t- fehlbetrag, sondern nur der Anteil des Klägers an diesem Fehlbetrag. 8 - 6 - 3. Sollte das Amtsgericht von einer Berufungsbeschwer von über 600 ausgegangen sein, muss das Berufungsgericht die Entscheidung über die Z u- lassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachholen, wenn es diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Sollte die Klage als unschlüssig abgewi e- sen worden sein, käme eine Zulassung nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und nur in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag der Kläger überspannt oder Vortrag der Kläger übergangen haben sollte. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidun g vom 11.04.2011 - 290a C 7495/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2011 - 25 S 59/11 - 9
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