BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 284 / 10 vom 27 . Oktober 2011 in de r Abschieb ungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 2 7 . Oktober 2011 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke , die Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsb e- schwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 1. Z ivilkammer des Landgerichts Au ri ch vom 22 . Oktober 201 0 und der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 24 . September 201 0 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben . D er Land kreis Leer hat dem Betroffenen s ämtliche zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aller I n- stanzen zu erstatten. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene , ein kongolesischer Staatsangehöriger , dessen Asyla n- trag bestandskräftig abgelehnt worden ist, hielt sich zuletzt aufgrund einer bis 1 - 3 - zum 16. November 2010 erteilten Duldung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 24 . September 2010 hat das Amt s- gericht die Haft zur Sicherung der Ab schiebung des Betroffenen für die Dauer von zwei Monaten sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an geor d- net . Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. M it der Rechtsbeschwerde möchte der zwischenzeitlich in den Kongo abgeschobene Betroffene festgestellt wissen, dass die Haftanordnung de s Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landge richts ihn in seinen Rechten verletzt haben . II. Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für gegeben , weil der Betroffene bei einer versuchten Abschiebung am 23. September 2010 nicht nur passiven Widerstand geleist et, sondern akt i- ven Widerstand ausdrücklich angekündigt habe . Angesichts des möglichen W i- derrufs der bestehenden Duldung sei eine Abschiebung innerhalb von drei M o- naten möglich. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Entscheidung des Am tsgerichts und des Beschwerdegerichts verletzen den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten , weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheit s- entziehung fehlt . 2 3 4 - 4 - 1. a) Das Vorl iegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 151 1 , 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Absc hiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). b) D e r Haftantrag vom 24. September 2010 genügt den gesetzlichen A n- forderungen nicht. Er beschränkt sich auf die Erklärung, der Betroffene sei rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber und habe sich einer Abschiebung am 23. September 20 10 widersetzt, so dass mit einer Flucht in die Illegalität zu rechnen sei. Angaben zu einem vollziehbaren Bescheid, aus dem sich die Au s- reisepflicht des Betroffenen ergibt , zu der Durchführbarkeit einer (erneuten) Abschiebung und zu der Notwendigkeit der b eantragten Haftdauer fehlen. 2. Der Mangel des Haftantrags ist durch die späteren Angaben der Bete i- ligten zu 2 im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden. a) Rückwirkend kann der Mangel eines Haftantrags ohnehin nicht geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behö r- de um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 201 0 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 2 10, 211 Rn. 19 ; Beschluss vom 21. Oktober 2010 V ZB 5 6 7 8 - 5 - 96/10 , Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 V ZB 202/10 , FGPrax 2011, 146, 148 Rn. 26). b) D er Mangel des Haftantrags ist durch die ergänzende n Angaben der Beteiligten zu 2 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mit Wirkung (nur) fü r die Zukunft geheilt worden. Zwingende w eitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall nämlich, dass de r B e- troffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört w i rd. Anderenfalls ist weil der Betroffene zuvor (mange ls zulässigen Haftantrags) keine Gel e- genheit hatte, zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung Stellung zu nehmen die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beach tende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Sat z 1 FamFG nicht gewahrt ( vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 V ZA 10/11 Rn. 11, juris; Beschluss vom 27. April 2011 V ZB 71/11 Rn. 10, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010 V ZB 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPra x 2010, 210, 211 f. Rn. 25 ). E ine Anhörung des Betroff e- nen in der Beschwerdeinstanz hat jedoch nicht stattgefunden. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 6 . Mai 2010 V ZB 1 9 3 / 0 9 , InfAuslR 2010, 361, 363 ). Krüger Lemke Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Leer, Entscheidung vom 24.09.2010 - 2a XIV 3254 L - LG Aurich, Entscheidung vom 22.10.2010 - 1 T 321/10 - 10
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