BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 284 /11 vom 14. Juni 201 2 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 420 Der Haftantrag muss dem Betroffenen spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt und erforderlichen falls übersetzt werden. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. No vember 2011 und d er Beschl uss der Zivilkammer 29 des L andgerichts H am burg vom 20. D ezember 2 011 ihn in seinen R echten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen digen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden de r Freien und Hans e- stadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Das Amtsgericht Hamburg hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21. November 2011 mit Beschluss vom 22. November 2011 gegen den B e- troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis sechs Wochen 1 - 3 - nach Ende der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft angeordnet. Die B e- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit einem Beschluss vom 20. Dezember 2011 zurückgewiesen, der in zwei unterschiedlic hen Fassungen zur Versendung gekommen ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Aussetzung der Haft durch den Senat mit dem A n- trag, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft und der Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegerich t festzustellen. II. Das Beschwerdegericht meint in der letztlich zu den Gerichtsakten g e- langten Ausfertigung des Beschluss es , die Voraussetzung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG läge vor. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist und deshalb vollzi ehbar ausreisepflichtig. Daran ändere sein Asylantrag nichts. Die Anor d- nung von Abschiebungshaft sei nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unz u- lässig, da nicht feststehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kö nne. Die Anordnung der Haft sei auch ve r- hältnismäßig, weil der Betroffene nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Schließlich sei auch das Beschleun i- gungsgebot gewahrt. Die Behörde müsse sich um Ersatzpap iere erst bemühen, wenn vorhersehbar ist, dass eine Abschiebung erforderlich werde. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Festste l- lungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zulässige 2 3 - 4 - (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begr ü ndet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in se i- nen Rechten verletzt worden . 1. Die Haft hätte nach § 417 Abs. 2 FamFG nicht angeordnet werden dürfen, weil der vorgelegte Haftantrag zur Anordnung der Sicherungshaft nicht ausreicht und weil er dem Antragsteller nicht ausgehändigt worden ist. a) Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der von der bete i- li g ten Behörde vorgelegte Haftantrag die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG vo r- geschriebene Begründung enthält und diese den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht ( Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 3 17 Rn. 8). Daran fehlt es hier. aa) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin entsprechend § 23 FamFG "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden. Vie l- mehr muss er sich zu allen in § 417 Abs. 2 Satz 2 Fam FG bestimmten Punkten verhalten. Die dazu notwendigen Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein und dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen e r- schöpfen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 ). Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Durc h- führbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der Haft . Sie müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, 4 5 6 - 5 - und Angaben dazu enthalten, ob und innerhalb wel chen Zeitraums Abschi e- bungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 ). Hieran fehlt es. bb ) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Absch iebung in die Türkei enthält der Antrag nicht. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im ko n- kreten Fall nichts aussagt, nicht a usreichend ( vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , FGPrax 2012, 82, 83 ). Die gebotenen (dazu: Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362) k onkrete n Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in w e l- chem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durch laufen werden können, fehlen. Dazu reicht es nicht, dass mit dem türkischen Genera l- konsulat eine Behörde des Staats genannt wird, in welchen der Betroffene a b- geschoben werden sollte. De nn es wird nichts dazu ausgeführt, in welchem Zeitrahmen das Generalkonsulat üblicherweise Ersatzpapiere erteilt, wovon das gegebenenfalls abhängt und ob bereits Kontakt mit dem Konsulat aufgeno m- men worden ist , was die Kontaktaufnahme ergeben hat und wesha lb die B e- schaffung der Ersatzpapiere nicht innerhalb der angeordnete n Untersuchung s- haft möglich war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318, 319 Rn. 10) . cc) Das Versäumnis hat die b eteiligte Behörde auch nicht nach geholt , was für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8 ) . 7 8 - 6 - b) Die Haftanordnung hätte auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil der Antrag dem Betroffenen nach dem Proto ko ll zu Beginn der Anhörung vor dem Amtsgericht Das genügt nicht. Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu diesem Zeitpunkt eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachv e r- halt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass sich der Haftric hter in einem solchen Fall darauf beschränken dürfte, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroff e- nen in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Akten stelle schriftlich dokume n- tiert werden (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8). Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen. Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags eins e- hen und diese s gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können. Das bestätigt ein Blick auf § 41 Abs. 2 Satz 4 FamFG. Danach kann ein B e- schluss einem Anwesenden zwar mü ndlich bekannt gegeben werden. Er muss ihm aber dessen ungeachtet zusätzli ch schriftlich bekannt gegeben werden. Das gilt im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch für die Übermittlung des Antrags nach § 23 Abs. 2 FamFG und ist hier versäumt worden . 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdeg e- richt hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt , weil die beteiligte Behörde den Haftantrag nicht ergänzt hatte , es deshalb immer noch an den Haftvorau s- setzungen fehlte und weil e s den Betroffenen nicht selbst angehört hat, obwohl es dazu verpflichtet war . 9 10 - 7 - a) Die angeordnete Haft durfte nur aufrechterhalten werden, wenn zu diesem Zeitpunkt ein zulässiger Haftantrag vorlag. D as ist der Fall, wenn die beteiligte Behörde die fehl enden Angaben im Beschwerdeverfahren nachholt und dem Betroffenen rechtliches Gehör dazu gewährt wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8) . Das ist nicht geschehen. b) Das Beschwerdegericht durfte von der auch in einem Beschwerdeve r- fahren grundsätzlich erforderlichen Anhörung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7 , vom 4. März 2010 V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 und vom 4. März 201 0 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 329 Rn. 13 ) nicht absehen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist dies zwar ausnahmsweise - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK - zulässig, wenn eine persönliche Anhörung in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine ern eute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 und vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13 ). Daran mangelt e s aber, wenn die angegriffene Haft ohne zulässigen Haftantrag ang e- o rdnet worden ist. D as Fehlen eines zulässige n Haftantrag s entzieht nicht erst der Haftanordnung die Grundlage, sondern schon der vorausgehenden Anh ö- rung des Betroffenen durch den Haftrichter. Ohne zulässige n Haftantrag kann der Haftrichter dem Betroffenen nicht, wie geboten, Gelegenheit geben, sich zu d en tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn zu verhängenden Freiheitsentziehung sowie zu allen wesentlichen Gesichtspunkten zu äußern, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentzieh un g ankommt (vgl. S e- nat, Beschlü ss e vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1510 Rn. 11 12 - 8 - 25 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, NVwZ 2010, 1575 (Ls.) Rn 14, A b- druck bei juris). c) Darauf, ob die Haftanordnung auch deshalb nicht aufrechthalten w e r- den durfte, weil die beteiligte Behör de in den ersten 18 Tagen der Unters u- chungshaft nur das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hergestellt, aber ke i- nen Kontakt zu dem für die Erteilung von Ersatzpapieren zuständigen türk i- schen Generalkonsulat aufgenomm en hat, kommt es nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger L emke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2011 - 219g XIV 389/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 329 T 109/11 - 13 14
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