BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 284 /11 vom 4. Januar 201 2 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und die Richterin nen Dr. Stresemann , Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November 2011 angeordneten und mit Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2011 aufrechterhalt e- nen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Hamburg hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21. November 2011 mit Beschluss vom 22. November 2011 gegen den B e- troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis sechs Wochen nach Ende de r gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 20. Dezember 2011 zwei Beschlüsse gefasst, mit denen das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist . Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Rechts beschwerde des Betroffenen, mit der er vorab die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der au f rechterhalt e- nen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will. 1 - 3 - II. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG st atthaft (st . Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 V ZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) und auch im Übrigen zulässig. 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (S e- nat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Es dürfte bereits an einem zulässigen Ha ftantrag fehlen, § 417 A bs. 2 FamFG . Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist Verfahrensvorausse t- zung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; z u- lässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderung en an die Begründung entspricht. F ehlt es daran, darf die beantra g- te Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). a) Der Haftantrag vom 21. November 2011 genügt den ges etzlichen A n- forderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 F a- mFG genannten Punkte in ihm behandelt werden (siehe eingehend Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13 , juris). Inhalt und Umfang der notwendigen Darl e gungen 2 3 4 5 - 4 - dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Pr ü- fung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durc h führbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erfo r derlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb we l- chen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land übliche r weise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Hi e- ran fehlt es vorliegend. b) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in die Türkei enthält d er Antrag nicht. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell einsetzbare Leerformel, die übe r die Durchführbarkeit der Abschiebung im ko n- kreten Fall nichts aussagt, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 14, juris). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitra um die ei n- zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, not - 6 - 5 - wendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362 ). Krüger Lemke Stresemann Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung v om 22.11.2011 - 219g XIV 389/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 329 T 109/11 -
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