BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 286/11 vom 28. November 2012 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 28. November 2012 durch d i e V orsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub, Dr. Ka zele und Dr. Kartzke beschlossen: Die Anhörungsrüge des B eteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beteiligten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Beteiligte wendet sich mit seiner als "Rechtsmittel, hilfsweise G e- genvorstellung" bezeichneten Eingabe gegen die Zurückweisung seines Able h- nungsgesuchs vom 15. Juli 2012. Er meint, es sei naheliegend, dass diejenigen Richter, die den Zurückweis ungsbeschluss gefasst hätten, erneut seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6, 13 EMRK verletzt hätten. Denn der Beschluss vom 29. Oktober 2012 umfasse in seiner Begründung lediglich zwölf weitestgehend inhaltsleer e Sätze und setze sich dementsprechend mit den Ablehnungsgründen aus seinem Gesuch vom 15. Juli 2012 nicht einmal im Ansatz auseinander. Dem Zurückweisungsb e- 1 - 3 - schluss seien z.B. auch nicht die Namen der Richter zu entnehmen, gegen die sich sein Ablehnungsges uch gerichtet habe. II. D i e Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegung s- anforderungen nicht genügt. 1. Gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Able h- nungsgesuch zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel gegebe n (BGH, B e- schluss vom 13. Januar 2003 XI ZR 357/01, WM 2003, 848, 849). Deshalb ist, wenn wie hier die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, die Anhörungsrüge der statthafte Rechtsbehelf (BVerfG, NVwZRR 2010, 545 f.; NJW 2009, 833 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 XI ZB 33/09, NJWRR 2011, 427 Rn. 16 ff.). 2. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und e i- genständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtl i- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss richtet, der nach Ansicht des Rügeführers nicht ausreichend mit Grü n- den versehen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenn tnis genommen und in E r- 2 3 4 - 4 - wägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgr ünden unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des A n- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere U m- stände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vo r- bringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei d er Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder m a- teriellen Rechts, welche die Zurückweisung des Geruchs tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss a ufdrängt, die Entscheidung b e- ruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Eine solche Darlegung enthält die Eingabe des Beteiligten nicht. 3. Wegen der Unzulässigkeit der Anhörun gsrüge ist insoweit weder über den von dem Beteiligten gestellten Hauptantrag (Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) noch über den Hilfsantrag (Ergänzung des angefochtenen B e- schlusses) zu entscheiden. III. Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung ist statthaft, soweit sich der Beteiligte nicht auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruft (vgl. BVerfGE 122, 190, 200). Sie ist jedoch unbegründet. Der 5 6 7 - 5 - angefochtene Beschluss verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechte n (Art. 19 Abs. 4 GG), weil er rechtsfehlerfrei ist. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) ist nicht im Ansatz ersichtlich. Dasselbe gilt für das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Stresemann Lemke Czub K azele Kartzke Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -
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