BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 286/11 vom 21. Juni 2012 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 21. Juni 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines bei dem Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsb e- schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des j eweiligen Inhabers eines Nachbargrun d- stücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das Licht zu d em in der Nor d- wand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster u n- gestörten Zugang findet . Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam, jedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, Unric h- tigkeit oder Gege nstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen oder einen Amtswiderspruch gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das Grundbuc h- amt ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht zurück. Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt di e Erteilung e i- nes Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die 1 2 - 3 - Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen . Der Rechtsanw alt beim Bundesgericht shof , der ihn zunächst ve r- treten hat, hat sein M andat niedergelegt. Sechs weitere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof haben die Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt, ihm eine n bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Recht sanwalt beizuor d- nen. II. Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos e r- scheint. 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von de m Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu erte i- len, ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht an . Der Se nat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO gebunden. 2. Sie bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grun d- bucheintragu ng jedenfalls das erforderliche Antragsinteresse fehlt. a) Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die En t- scheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei e iner Eintragung in das Grundbuch nicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach 3 4 5 6 - 4 - Maßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von einem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässl i- che Auskunft über die Rechtslage geben. b ) An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbuc h- eintragung besteht auch nicht deshalb ein Antrags interesse, weil da zu deren materielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre . Das ist nicht der Fall. Es würde lediglich festgestellt, dass derzeit ein Rechtsmittel gegen die Eintr a- gung (noch) nicht oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richti g- keit und den Fortbestand der E intragung ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht verbunden. 3. Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebt e P rüfung der sac h- lichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung des Antrags erreichen. In Be tracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslo sigkeit nach § 84 GBO . Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos 7 8 - 5 - gestellt (vgl. Beschlüsse des Grundbuchamts vom 12. Mai 2 004 und des Lan d- gerichts vom 4. September 2006 3 T 143/04). Die Zu rückweisung ist nach § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanz: OLG Frankfur t am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -
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