BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 286/11 vom 7. März 2013 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 7. März 2013 durch d ie V o r- sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und di e Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens g e- gen die an dem Beschluss vom 21. Juni 2012 beteiligten Mitgli e- der des Senats vom 6 . Januar 2013 wird auf Kosten des Antra g- stellers als unzulässi g verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 6 . Januar 2013 g e- gen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen den Senat s- beschluss vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Kostenrech nung de r R echnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die in eine Gegenvorstellung umzudeutende Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf B e- stellung eines Notanwalts durch den Senatsb eschluss vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe : I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, nach deren Inhalt das Grundstück nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden darf, da ss das Licht zu dem Küche n- fenster an dem Haus auf dem herrschenden Grundstück ungestörten Zugang findet . Der Antragsteller bemüht sich seit Jahren auf den unterschiedlichsten Wegen um die Löschung dieser Eintragung. Er hat am 1. Juli 2010 die Ausste l- lung eines Rechtskraftzeugnisses für diese Eintragung beantragt. Das Grun d- buchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er sein Anliegen weiterverfolgen. Er hat sich bei sechs bei dem Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme se i- ner Vertretung bemüht und beantragt, ihm einen solchen Rechtsanwalt beiz u- ordnen. Diesen Antrag h at der Senat mit Beschluss vom 2 1 . Juni 2012 zurüc k- gew iesen. Dagegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben und die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats als befangen abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch hat der Senat ohne die abgelehnten Mitglieder z u- rückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anh örungsrüge ist ohne Erfolg gebli e- ben. Mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einer Gege n- vorstellung will der Antragsteller erreichen, dass das Verfahren ohne die abg e- lehnten Richter fortgesetzt wird. Die ihm erteilte Kostenrechnung für die Z u- rückweisung seiner Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines Befa n- genheitsgesuchs hält er für unberechtigt. 1 - 4 - II. 1. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig. a) Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem A n- fechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits - oder R e- st i tutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO) und wenn einer der in §§ 579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits - oder Restitutionsgründe behauptet wird (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat keinen der g e- setzlichen Nichtigkeits - oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch k e i- nen Vortrag gehalten, dem sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, ob dem Antragsteller einer dieser Gründe vorschwebt und welcher dies sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, losgelöst von diesen Gründen zum wiederho l- ten Male vorzutragen, das s und warum er die Entscheidung des Senats über die Zurückweisung seine s Ablehnungsgesuchs für falsch hält. Für das tatsächl i- che Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist auch sonst nichts ersichtlich. b) Über diesen Antrag entscheidet der Senat in der r egulären Besetzung und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er rechtsmissbräuc h- lich ist ( v gl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW - RR 2005, 1226, 1227 zum ersten Punkt und BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 5 zum zweiten Punkt). Der Antrag verhält sich, wie ausgeführt, weder dazu, welche Art der Wiederaufnahme angestrebt wird, noch dazu, um welchen Anfechtungsgrund es gehen könnte. Dem Antragsteller geht es ersichtlich auch nicht darum, Gesichtspunk te geltend zu machen, die bei der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch übersehen worden sein könnten. Er setzt diesen Antrag allein dazu ein, frei von de n gesetzlichen Voraussetzungen 2 3 4 - 5 - einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine Abänderung der Sachentscheid ung des Senats über das Ablehnungsgesuch und eine Entscheidung über die G e- genvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts in einer anderen Besetzung des Senats zu erreichen . 2. Die Gegenvorstellung ist nicht stattha ft. Es hat mit der bereits a b- schlägig beschiedenen Anhörungsrüge sein B ewenden. 3. Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz statthafte Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2012 ist im Ergebnis unbegründet. Die Gebü hr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet sich hier zwar nicht nach dem Gerichtskostengesetz, sondern nach § 131d Satz 1 KostO, weil es sich um eine Grundbuchsache handelt. Beide Gebühren sind aber gleich hoch. Sie fallen entgegen der Annahme des Antra g- stellers auch an, wenn die Anhörungsrüge nicht gegen eine Endentscheidung, sondern gegen eine Zwischenentscheidung erhoben wird. 4. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung se i- nes Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist als Gegenvorstellung statthaft, aber unbegründet. a) Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Nota n- walts durch den Bundesgerichtshof ist die Gegenvorstellung statthaft (Senat , Beschluss vom 29. September 2 011 - V ZA 14/11, juris Rn. 3 ). Das f ührt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG dazu, dass die Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Sie ist dann in die an ihrer Stelle mögliche Gegenvorstellung umzudeuten. b) Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Antrag mit der Begründung zurü ckgewiesen, die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung sei trotz Zulassung des Rechtsmittels aussicht s los. An der 5 6 7 8 9 - 6 - Bescheinigung der Rechtskraft der Eintragung der Dienstbarkeit habe der A n- tragsteller kein Interesse, weil er nicht deren Bes tätigung, sondern deren L ö- schung erreichen wolle. Eine Umdeutung in den denkbaren Antrag auf Amtsl ö- schung nach § 84 GBO scheitere daran, dass der Antragsteller diese bereits erfolglos beantragt habe. Diese Erwägungen treffen nach den eigenen Ausfü h- rungen d es Antragstellers in der Gegenvorstellung zu. Danach ist der Antra g- steller keineswegs an der Bescheinigung der Bestandskraft der Eintragung der Dienstbarkeit, sondern nach wie vor an ihrer Löschung interessiert. Sollte es zutreffen, dass einer seiner Anträ ge auf Amtslöschung noch nicht abschließend beschieden worden ist, stünde einer Umdeutung jedenfalls die Anhängigkeit jenes Verfahrens entgegen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und § 14 Abs. 9 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Rän tsch Brückner Weinland Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 - AG Frankenberg/Eder, Entscheidung vom 31.10.2011 - BH 692 - 8 - 10
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