BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/01 vom 27. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch die Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 327.121,99 DM Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM Aufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der B e - klagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend g e - machten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die B e - klagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien. Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die Ankündigung eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend einen Leitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In der Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz". - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulssig verworfen, weil es an der zur Zulssigkeit notwendigen Begrndung fehle. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist nicht begrndet. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegrndung die b e - stimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufungsgrnde) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegrndung muß auf den Strei t - fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Grnden der Berufungsklger das a n - gegriffene Urteil fr unrichtig hlt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rgen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. Mrz 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v. 6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). So verhlt es sich hier. Die Berufungsbegrndung muß durch einen Schriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners n - dert hieran nichts. Anlagen können nur der Erluterung des schriftstzlichen Vorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel; Der Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen - 4 - schriftstzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl., § 253 Rdn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Tropf Lambert-Lang Schneider Klein Lemke
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