BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 290/ 1 0 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verla ngen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren ha n- delt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anders nur in besonderen atypischen Kons tellationen. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss de s 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran kfurt am Main vom 1. November 2010 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt 64.984,47 Gründe: I. Der Kläger hatte die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von Eigentumswohnungen u.a. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesg ericht wies sie koste n- pflichtig ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen. Während die Beklagten zu 1 und 2 auch in der Berufung sinstanz an diesem Anwalt festhielten, ließ sich die Beklagte zu 3 i n- soweit von einem eigenen Rechtsanwalt unter Berufung darauf vertreten , das Vertrauensverhältnis zu dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessb e- vollmächtigten sei erschüttert gewesen. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin hat dem auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Kosten gerichteten Antrag der Beklagten zu 3 mit der Erwägung stattgegeben, diese habe für den Anwaltswechsel triftige Gründe vorgetragen. Die gegen di e- se Kostenfestsetzung gerichtet e Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Zurückwe i- sung des Kostenfestsetzungsantrags erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, es sei von dem Grundsatz auszugehen, wonach es jedem S treitgenossen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspun k- ten gestattet sei, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbare Gründe für die Beauftragung ein es eigenen Prozessbevol l- mächtigten nicht ersichtlich seien. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Zwar handle es sich bei den Beklagten um Konzernunternehmen. Die Beklagte zu 3 habe jedoch unbestritten vorgetragen, sie habe dem in erster Instanz tätig g e- w ordenen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vollständig vertraut, sondern es für möglich gehalten, dass diesem der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehan d- lung zu machen sei. Deshalb könne der Anwaltswechsel nicht als sachwidrig bewertet werden. I II. D er n ach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte n und auch im Übrigen zulässige n Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) bleibt in der Sache der Erfolg ve r- sagt. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Bekla g- ten zu 3 geltend gemachten Kosten zu Rech t bejaht . 2 3 4 - 4 - 1. D ie Beklagte zu 3 traf keine kostenrechtliche Obliegenheit , sich auch im Berufungsrechtszug von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten zu lassen . a) § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO belegt, dass zu den notwendigen Kosten e i- ner zweckentsp rechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei dag e- gen in derselben Instanz mehrere Prozessbevollmächtigt e tätig geworden, sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwaltskosten grundsätzlich nur insoweit ersta t- tungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch ge nommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (vgl. dazu und zu Au s- nahmekonstellationen BGH, Beschluss vo m 20. Januar 2004 VI ZB 76/03, NJW - RR 2004, 536). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich ein Streitgenosse entweder von vornherein oder aber in einem höheren Rechtszug nur (noch) durch einen einzigen (eigenen) Anwalt vertreten lässt . Da die Par tei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rech t- lichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten E r- stattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Decken brock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft , wonach Wohnungse i- gentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind . Das hindert jedoch nicht, dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthalten en Rechtsgedanken Rechnung zu tragen . Denn jedenfalls in Verbi n- dung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck g e- 5 6 - 5 - kommenen Obliegenheit von Prozes sparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsa nwalt s- kosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen k ann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO). b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der E r- sta t tungs fähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu be denken , dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 200 7, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011 V ZB 260/10 , juris Rn. 6 ). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übe r- mäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in ke i- nem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nah ezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstatt ungsfähig sind oder nicht ( Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. Septemb er 2005, X ZB 30/04, NJW - RR 2005, 1662 ). Gre i- fen daher wie hier gesetzli che Ausnahmetatbestände wie § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Rechtsanwalts nur in b e- sonderen atypischen Konstellationen verneint werden. Für das verfassungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassung s- gericht angenommen , dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Anwalts lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (NJW 1990, 2124). Der Bundesgerichtshof hat dies en re chtlichen Ausgangspunkt für das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren konkretisiert . Danach ist von e i- nem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, 7 8 - 6 - das s für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sach l i- cher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443) . Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgeno s- se einen eigenen Prozessbevollmächtig ten einschalten darf, ohne dass er de s- halb kostenrechtliche Nachteile zu tragen h at . 2. Auf dieser Grundlage h at das Beschwerdegericht einen Ausnahmeta t- bestand rechtsfehlerfrei verneint. Ihm ist darin zuzustimmen, dass e in s achl i- che r G rund für ein Abrüc ken von einem gemeinschaftlichen Anwalt schon dann vorliegen kann , wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei das Ve r- trauen in den Anwalt erschüttert ist . Dass es sich hier so verhält, hat das B e- schwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, die i m Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung unterliegt, ebenfalls o h- ne Rechtsfehler angenommen. 9 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2010 - 14 O 8/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2010 - 18 W 214/10 - 10
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