BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 29/02 vom21. November 2002in der NotarkostensacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Ge-schäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie-dene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.b)Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent-scheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnungweitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei-dung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notarbereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör-de eingelegt hatte.BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durchdie Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird derBeschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom28. Februar 2002 aufgehoben.Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerdebeträgt 26 Gründe: I.Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH miteinem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Ge-schäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen GeschäftsführerO. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigtedie Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldungvor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2 - 4 -KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von100.000 DM.Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz desEinzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wiesden Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerdedurch das Landgericht überprüfen zu lassen.Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kosten-rechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzthat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufungdes bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführerdenselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Ervertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführersals eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Ge-genstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach§ 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erfor-derliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neu-bestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Aus-nahmeregelung nicht übertragbar.Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zu-rückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes- - 5 -gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesge-richts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des PfälzischenOberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252)gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2FGG).1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich beider gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers undder Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsre-gister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO han-dele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beiderAnmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten.Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischenbeiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer undtatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblickauf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auf-fassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wo-nach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen alsein Beschluß gelten. - 6 -Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ih-ren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung ver-treten, daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellungvon Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinan-der unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhin-gen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten.Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Personund die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Perso-nen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Ober-landesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob diegleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Ge-schäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstandim Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfah-ren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeß-reformgesetz ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wor-den ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonde-ren Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daßauch die Abweichung von einer "alten Entscheidung zur Divergenzvorlage be-rechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Diver-genzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensa-chen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt- - 7 -liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwer-degericht zugeführt werden.III.Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hatauch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Ver-letzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO,sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu-fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung indas Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist inRechtsprechung und Literatur umstritten.a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesge-richt wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auf-fassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand imSinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostOnur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stutt-gart, Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung,4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. vonLappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, Jur-Büro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963,745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht, - 8 -2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auchHornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt desUnternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsver-hältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Aus-scheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in derPerson des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichenVertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranzie-hung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonachmehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als einBeschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführernund deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schlußnahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung indas Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung derWahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdemerreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtig-ten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerteMehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldungsogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eineKostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert fürmehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei dergleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausschei-dens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wertdes § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwertenach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500; - 9 -OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust.Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG,MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke,ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling,KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung Ziff. 2.2, Geschäftsführer Ziff. 2, "Meh-rere Erklärungen Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarin-nen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korinten-berg/Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hart-mann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxisdes Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen,5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; AckermannDNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abbe-rufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogeneoder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unterneh-mens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen be-träfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Per-son zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigenRechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB)jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinanderzusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandeltwerden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszule-gen, weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz - 10 -trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnisfingiere.c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmel-dung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegen-stände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldungeines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Er-gänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung fürzutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und derNeubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Han-delsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in§ 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach deralten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrereErklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgutwurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). DieKostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von dem-selben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Eswurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Ab-satzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definitiondes Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeige-führt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be- - 11 -gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Bei-spiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlichKauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforder-liche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemein-sam, daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklä-rungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dientdie weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zurSicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatzentnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonsti-gen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsge-schäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegendes nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlichaus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung,Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnissesniedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allenErfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunstendritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl.OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325;OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln,JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO,§ 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.;Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mit-telpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnis-se denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu- - 12 -sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von demHauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen(OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung desvon ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in derWeise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Artentsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstands-gleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991,568).c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neu-bestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregisterbesteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuenGeschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstel-lungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis desneuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden desbisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertra-gen, aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHGentgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Ge-schäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Ge-schäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsor-gans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers be-schließen, ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und be-schreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339; - 13 -vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers istauch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung deseinzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführerdiese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f;vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufungund der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder ge-trennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragungder Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat ledig-lich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigenGeschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellungeines neuen Geschäftsführers verknü) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffas-sung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt desUnternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftlicheVertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Ver-treters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wort-laut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Ge-schäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäfts-führers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmelde-pflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern aufdie konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenenÄnderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von§ 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zwei-brücken, FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in - 14 -Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c)dargestellte Auffassung nicht ) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Aus-nahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beur-kundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen überdie Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlenwerden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einerGmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß,wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehenwird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmel-dung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Jus-tiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993,432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in derAnmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegebenwie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHGmuß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Ge-schäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellungnach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihreunbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind;ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHGihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeich-nen, was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt. - 15 -dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO aufdie Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zurEintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach§ 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl derausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessenhohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und au-ßer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Un-ternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerteMehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m.§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000 nr3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung ei-nes Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer ange-meldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerinvon 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zubewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswertvon 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu er-heben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als derKostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzungdurch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht. - 16 -Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betragkann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberech-nung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerdemit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Ko-rintenberg/Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerdejedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläu-bigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notarserhoben worden.IV.Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-fahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.TropfKlein LemkeGaier Schmidt-Räntsch
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