BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 29/02 vom28. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Paugeund Stöhrbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß desLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Mai 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt2.556,45 Gründe: I.Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil desAmtsgerichts G. vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am 22. Februar2002, abgewiesen worden.Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fertigte am 21. März 2002 dieBerufungsschrift und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das LandgerichtF. zu senden. Versehentlich faxte er jedoch die an das zuständigeLandgericht F. adressierte Berufungsschrift am Abend des 21. März2002 unter Verwendung der im "Ortsverzeichnis" aufgeführten Fax - Nummer - 3 -des Amtsgerichts F. . Er war beim Heraussuchen der Nummer in diefalsche Spalte geraten. Das Original der Berufungsschrift versandte er am22. März 2002 im Postwege. Dieses Original ging am 26. März 2002 beimLandgericht F. ein. Das am 21. März 2002 um 21.11 Uhr auf demFaxgerät des Amtsgerichts F. eingetroffene Fax ist am 27. März 2002an das Landgericht gelangt.Das Landgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfristals unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim Landge-richt am 27. März 2002. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederein-setzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig.Überdies sei er unbegründet. Auch bei umgehender Weiterleitung im normalenGeschäftsgang wäre das Berufungsfax frühestens am darauffolgenden Montag,dem 25. März 2002, und damit nach Fristablauf zum Berufungsgericht gelangt.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechts-beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweitmit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffenwird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002- V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 f.). Der Statthaftigkeit steht auch nicht entge-gen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 nrDiese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit derNichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbe- - 4 -schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlußnicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, Beschluß vom4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; vom 19. September 2002- V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132; vom 31. Oktober 2002 - III ZB 17/02 -BGHReport 2003, 93).2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder ande-re Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, die deren Interessen im besonderenMaße berühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 NJW 2003, 65, 67). Die inder Rechtsbeschwerde aufgezeigten Fragen von grundsätzlicher Bedeutungsind nämlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß esfür den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige Gerichtdie tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhaltenhat (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR1983, 59; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR ZR 388/00 - NJW 2002,845, 846; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 BvR 159/80, BVerfGE 57,117, 120 f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203,206 ff.). Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts ein-gehende Berufungsschrift zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zu-ständigen Gericht eingegangen ist. - 5 -bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-kannt, daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristge-bundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereichtwerden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgerichtweiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangsbesteht dagegen keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997- II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998- VIII ZB 50/97 VersR 1998, 1437, 1438; vom 3. September 1998- IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 29. November 1999- NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - bei juris).Ob im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist,ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung.Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Berufungsfax auchbei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht rechtzeitigzum Berufungsgericht gelangt wäre.b) Aus diesen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zurFortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). - 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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