BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 29/05 vom 28. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2 Satz 1, VV RVG Nrn. 1000, 1003; ZPO 247247 103, 104 Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgeb374hr nach 247 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah-ren nach 247247 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltli-chen Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach 247 794 Abs. 1 ZPO haben pro-tokollieren lassen (247247 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO). BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 711,89 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erwarb von der Beklagten gem344337 Bestellung vom 28. November 2003 ein Kraftfahrzeug. Mit ihrer am 9. September 2004 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten die R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 19.800 200 Zug um Zug gegen R374ck-gabe des Fahrzeugs verlangt. In der m374ndlichen Verhandlung vom 17. November 2004 haben sich die Parteien ausweislich des Protokolls grund-s344tzlich bereit erkl344rt, das Verfahren einvernehmlich in der Weise zu beenden, dass die Kl344gerin die Klage in H366he der Nutzungsentsch344digung teilweise zu- 1 - 3 - r374cknimmt und die Beklagte anschlie337end die Forderung anerkennt. Sodann hat die Kl344gerin die Klage in H366he von 1.000 200 zur374ckgenommen. Die Beklagte hat der Klager374cknahme zugestimmt und den Klageanspruch im 334brigen aner-kannt. Daraufhin ist ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Kl344-gerin beantragte Festsetzung einer Einigungsgeb374hr (247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG) abgelehnt, weil der Rechtsstreit nicht durch Vergleich, sondern durch Urteil beendet worden sei. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Im An-schluss an die zur Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO ergangene Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs hat es die Auffassung vertreten, im Kostenfest-setzungsverfahren sei auch f374r die Festsetzung einer Einigungsgeb374hr die Pro-tokollierung eines f366rmlichen Prozessvergleichs im Sinne von 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlich. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Ober-landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist unbegr374ndet, so dass sie zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht wie zuvor schon die Rechtspflegerin die von der Kl344gerin beantragte Festsetzung einer Einigungsgeb374hr nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG abgelehnt, weil die Parteien keinen Vergleich nach 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen. 3 - 4 - Das Beschwerdegericht ist hier von der Anwendung des Rechtsanwalts-verg374tungsgesetzes ausgegangen. Das erscheint nicht selbstverst344ndlich. Das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz ist zwar gem344337 Art. 8 Satz 1 des Kosten-rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 und damit vor Eingang der Klage beim Landgericht am 9. September 2004 in Kraft getreten. Nach 247 61 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RVG w344re hier jedoch die Geb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte, namentlich deren 247 23, weiter anzu-wenden, wenn die Kl344gerin den unbedingten Klageauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt haben sollte. Das kommt deswegen in Betracht, weil sich die erstinstanz-lichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ausweislich ihres bei den Akten befindlichen Schreibens vom 3. Juni 2004 unter Hinweis auf eine Vollmacht der Kl344gerin an die Beklagte gewandt haben. Bei dieser Vollmacht kann es sich allerdings auch nur um eine au337ergerichtliche Vollmacht gehandelt haben, zu-mal sich bei den Akten auch noch eine Prozessvollmacht der Kl344gerin vom 10. September 2004 befindet. Tats344chliche Feststellungen hat das Beschwer-degericht insoweit nicht getroffen. Das ist letztlich unsch344dlich, da hier weder die Festsetzung einer Vergleichsgeb374hr noch die einer Einigungsgeb374hr in Be-tracht kommt. 4 1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgeb374hr gem344337 247 23 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerde-gericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interes-se der Rechtssicherheit, dass die Parteien gem344337 247247 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, Jur-B374ro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbe- 5 - 5 - schluss vom 1. M344rz 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II). Daran fehlt es hier. 6 2. Das Gleiche gilt gem344337 der zutreffenden Ansicht des Beschwerdege-richts auch f374r die Festsetzung einer Einigungsgeb374hr nach Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV (ebenso OLG Brandenburg, MDR 2006, 235 mit Anm. Han-sens, RVG-Report 2005, 468, 469; vgl. auch Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247247 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort Prozessvergleich unter c). Diese Geb374hr entsteht f374r die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Ab-schluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei-en 374ber ein Rechtsverh344ltnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbed374rftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. nur AnwKomm-RVG/N. Schneider, 2. Aufl., VV 1000 Rdnrn. 41-43). Von der Entstehung der Einigungsgeb374hr ist jedoch - wie schon bei 247 23 BRAGO - ihre prozessuale Er-stattungsf344higkeit und damit ihre Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247 104 ZPO zu unterscheiden. Dazu bedarf auch die Einigung der f366rmli-chen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestset-zungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2). 7 a) Aus dem Gesetzeszweck der Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV ergibt sich nichts anderes. Die Einigungsgeb374hr soll die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. W344hrend die Ver-gleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegen- 8 - 6 - seitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgeb374hr jegliche ver-tragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, mit Ausnahme ledig-lich eines vollst344ndigen Anerkenntnisses des Anspruchs oder eines vollst344ndi-gen Verzichts darauf. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit h344ufige Streit dar374ber vermieden werden, welche Abreden noch und welche nicht mehr als gegensei-tiges Nachgeben zu bewerten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von 247 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Auch insoweit bedarf das Kostenfestsetzungsverfahren aber kla-rer, praktikabler Grundlagen, die ohne f366rmliche Protokollierung eines gerichtli-chen Vergleichs nicht gew344hrleistet sind. So kann nicht in jedem Fall von Teil-r374cknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung eine Einigung angenommen werden. Vielmehr k366nnen solche Prozesserkl344run-gen gegen374ber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Eini-gung der Parteien zugrunde liegt. Die notwendige Abgrenzung k366nnte daher ohne f366rmliche Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs erneut zu Unsi-cherheiten f374hren. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso wohl auch OLG Hamm, OLG-Report 2005, 419) l344sst sich nichts Gegenteiliges daraus herleiten, dass auch andere Kostenpositionen - wie Privatgutachterkosten oder Auslagen zur Sachverhaltsermittlung, z.B. Detektivkosten - das Risiko der Un-klarheit in sich tragen. Das ist nicht stets zu vermeiden. Das 344ndert aber nichts daran, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende geb374hrenrechtliche 334berpr374fung der T344tigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten ist (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04, BGH-Report 2005, 679 unter II 2 b). Der Gesetzgeber hat es knapp, b374ndig und formal ausgestaltet. Wenngleich es mit- 9 - 7 - unter unumg344nglich ist, dass kostenrechtlich erhebliche Vorg344nge nicht aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind, kn374pft das Kostenfestsetzungsverfahren vorwiegend an 344u337erliche, leicht erkennbare Kriterien an (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 104 Rdnrn. 1, 8, 18 m.w.Nachw.). 10 c) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand (Scherf, aaO, 37), dass die Be-m374hungen der Anw344lte um einen weniger aufw344ndigen Prozessausgang zu Unrecht nicht honoriert w374rden, wenn im Fall von Teilr374cknahme und Aner-kenntnis im 334brigen ohne einen protokollierten Vergleich im Kostenfestset-zungsverfahren keine Einigungsgeb374hr festgesetzt werde. Auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es sei f374r die Kl344gerin nicht hinnehmbar, dass sie die an-waltliche Einigungsgeb374hr nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit einkla-gen m374sse, ist nicht tragf344hig. Beiden Erw344gungen ist entgegenzuhalten, dass es den anwaltlich vertretenen Parteien ohne weiteres freigestanden h344tte, einen Prozessvergleich zu schlie337en. Das Erkenntnisverfahren, welches die Kl344gerin unter Umst344nden an-strengen muss, erm366glicht im 334brigen auch die Beantwortung der Frage, ob anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeen-digung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich w344hlen, im Einzelfall stillschweigend einen Erlass (247 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgeb374hr vereinba-ren (so zur Vergleichsgeb374hr: OLG Hamm, JurB374ro 2002, 364, 365; N. Schnei-der, aaO; zur Einigungsgeb374hr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; En-ders, JurB374ro 2005, 410, 411). Ein solcher materiell-rechtlicher Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grunds344tzlich nicht zu ber374cksichtigen, es sei denn, er w344re unstreitig (Z366ller/Herget, aaO, 247247 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort Verzicht; Musielak/Wolst, aaO, 247 104 Rdnr. 8 f., jew. m.w.Nachw.). 11 - 8 - d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entf344llt bei der not-wendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne Schwierigkeiten m366glich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, aaO, unter II 3). Angesichts der freien Entscheidung der Parteien zur Beendi-gung des Prozesses ohne f366rmlichen Vergleichsabschluss w344re dadurch ein Gerechtigkeitsgewinn kaum zu erzielen. Bei einer von Fall zu Fall differenzie-renden Betrachtungsweise st374nde er auch in keinem Verh344ltnis zu den sich einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen nicht selten dar374ber gestritten werden k366nnte, ob eine vertragliche Einigung vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2005, aaO, unter II 3 a bb, zu 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). 12 Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.01.2005 - 4 O 2436/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 W 26/05 -
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