BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 29/06 vom 25. Oktober 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: Ja ZPO 247247 829, 857; BGB 247247 1066, 743, 745 Zu den Rechten eines Gl344ubigers, der einen Nie337brauch an einem ideellen Grund-st374cksteil (Bruchteilsnie337brauch) gepf344ndet hat. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 13. Februar 2006 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 4.800 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss erwirkt, mit dem der angeblich f374r den Schuldner an dem Grundst374ck seiner Ehefrau eingetragene Nie337brauch gepf344ndet und ihr die Befugnis zur Aus374bung der aus dem Nie337brauch folgenden Rechte 374bertragen wurde. 1 Bei dem Grundst374ck handelt es sich um ein Hausanwesen, das der Schuldner zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Alleinei-gent374merin des Grundst374cks ist die Ehefrau des Schuldners. Der Nie337brauch besteht an einem h344lftigen ideellen Grundst374cksteil. 2 - 3 - Am 31. M344rz 2004 hat die Gl344ubigerin eine andere Verwertung des Nie337brauchsrechts durch Anordnung der Verwaltung beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgelehnt. Die dagegen eingeleg-te sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubi-gerin weiterhin die Anordnung der Verwaltung zur Verwertung des Nie337brauchs am Eigentum der Drittschuldnerin. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Landgericht f374hrt aus, das Amtsgericht habe die Verwertung des Nie337brauchsrechts durch Anordnung der Zwangsverwaltung zu Recht abge-lehnt. Die von dem Schuldner unbestritten vorgetragene Ausstattung des Wohnhauses lasse eine Verteilung der R344umlichkeiten in der Art, dass zwei fremde Parteien gleichzeitig darin wohnen k366nnten, nicht zu. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit komme die Anordnung der Zwangs-verwaltung nicht in Betracht, da die Gl344ubigerin daraus keinen Nutzen zu erwar-ten habe. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Anordnung der Verwal-tung des h344lftigen Miteigentumsanteils zur Aus374bung des Nie337brauchs verletze nicht das Gebot der Verh344ltnism344337igkeit. Das Vollstreckungsgericht sei f374r die Frage, welche Anspr374che der Nie337braucher gegen den Alleineigent374mer im Rahmen einer zwischen ihnen bestehenden Nutzungs- und Verwaltungsge-meinschaft nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen habe, 6 - 4 - nicht zust344ndig. Es k366nne deshalb bei der Anordnung der Verwaltung auch nicht pr374fen, welche Ma337nahmen der Verwaltung m366glich und zul344ssig seien. 7 3. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der Verwaltung abgelehnt. 8 a) Die Rechtsbeschwerde stellt richtig dar, dass der Pf344ndungsgl344ubiger des Nie337brauchs vom Schuldner (Nie337braucher) nicht die Herausgabe der dem Nie337brauch unterworfenen und von ihm selbst genutzten Sache verlangen kann. Die Vorschrift des 247 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Nie337braucher und demjenigen, der die Aus374bung des Nie337brauchs ge-pf344ndet hat, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, NJW 2006, 1124, 1126). b) Eine Besitzverschaffung ist lediglich durch Anordnung der Verwaltung gem344337 247 857 Abs. 4 ZPO in Anlehnung an die Vorschriften der Zwangsverwal-tung gem344337 247247 146 ff. ZVG m366glich. Eine solche Anordnung zum Zwecke der Verwertung des Nie337brauchs kommt derzeit nicht in Betracht. 9 aa) Mit der im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss 374berwiesenen Befugnis zur Aus374bung der aus dem Nie337brauch folgenden Rechte tritt der Gl344ubiger insoweit in die Rechtstellung des Schuldners ein. Es geht um einen Bruchteilsnie337brauch, da der gepf344ndete Nie337brauch des Schuldners auf einem ideellen h344lftigen Bruchteil des Grundst374cks lastet, das in ungeteiltem Eigentum seiner Ehefrau steht. In diesem Fall besteht zwischen dem Nie337braucher und dem Alleineigent374mer eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf die 247247 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Auch die Regelung in 247 1066 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Im Rahmen dieser Nutzungs- und Verwaltungs-gemeinschaft 374bt nach der Pf344ndung des Nie337brauchs der Gl344ubiger die dem Nie337braucher zustehenden Rechte und Befugnisse aus. 10 - 5 - Gem344337 247 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des ge-meinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der 374brigen Teilhaber beeintr344chtigt wird. Nach 247 745 Abs. 1 BGB kann durch Mehrheitsbeschluss eine ordnungsgem344337e Verwaltung und Benutzung be-schlossen werden. 11 12 bb) Der Schuldner und seine Ehefrau nutzen nach den getroffenen Fest-stellungen das auf dem Grundst374ck befindliche Haus gemeinsam als Ehewoh-nung. Sie haben damit stillschweigend eine Vereinbarung 374ber die Nutzung des Grundst374cks im Sinne des 247 745 Abs. 1 BGB getroffen. Diesen dem Schuldner vereinbarungsgem344337 zukommenden Gebrauch des Grundst374cks kann die Gl344ubigerin in Aus374bung der aus der Pf344ndung folgenden Befugnisse nicht oh-ne Beeintr344chtigung der Ehefrau des Schuldners fortsetzen. Eine Einweisung in den Besitz, wie er dem Schuldner einger344umt wurde, kommt daher im Rahmen der Verwaltung nicht in Betracht. cc) Nach 247 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Benut-zung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Inte-resse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung ver-langen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses 374ber die Benutzung steht es gleich, wenn - wie hier - nach erfolgter Regelung des Gebrauchs tats344chliche Ver344nderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung uner-tr344glich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754). In einem solchen Fall ist jeder Teilhaber berechtigt, eine 304nderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1961 - II ZR 190/59, BGHZ 34, 367, 370; M374nchKommBGB/Schmidt, 4. Aufl., 247247 744, 745, Rdn. 35; Erman/Aderhold, BGB, 11. Aufl., 247 745, Rdn. 6; BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl., 247 746, Rdn. 12; Staudinger/Langhein (2002), 13 - 6 - 247 745, Rdn. 50). Kommt der andere Teil diesem Verlangen nicht nach, kann Klage auf Neuregelung der Benutzung erhoben werden. Diese Klage ist auf Zustimmung zu einer bestimmt zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1961 - II ZR 190/59, aaO). 334ber sie entscheidet das Prozessgericht. 14 dd) Nach Pf344ndung des Nie337brauchs steht dem Gl344ubiger dieser Weg offen, 374ber eine Leistungsklage eine andere Art der ordnungsgem344337en Nutzung des Grundst374cks zu erreichen, wenn diese der Billigkeit entspricht und sich im Rahmen des 247 743 Abs. 2 BGB h344lt. Solange eine solche auch f374r die Ehefrau des Schuldners verbindliche Entscheidung nicht vorliegt, kann das Vollstre-ckungsgericht die Verwaltung zur Verwertung des Nie337brauchs im Sinne des 247 857 Abs. 4 ZPO nicht anordnen, die sich grunds344tzlich an 247247 146 ff ZVG aus-zurichten h344tte. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 M 12682/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 13.02.2006 - 34 T 3572/05 -
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