BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/06 vom 1. Juni 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwVO 247 20 Abs. 1 Die Mindestverg374tung von 600 200 f344llt f374r die gesamte T344tigkeit des Verwalters w344h-rend des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an. BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 29/06 - LG Saarbr374cken AG Saarbr374cken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbr374cken vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 329,79 200. Gr374nde: I. Am 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichne-ten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juli 2005 aufgehoben. 1 Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Fest-setzung der Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer in H366he von insgesamt 1.097,36 200. Darin setzte er f374r das Jahr 2004, in welchem Mieten in H366he von 2.277 200 eingegangen waren, die Min- 2 - 3 - destverg374tung von 600 200 an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende Regelverg374tung niedriger ist. F374r das Jahr 2005 beanspruchte er eine Verg374-tung f374r einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 200. Das Amtsgericht hat die Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatz-steuer f374r 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 200, die f374r 2004 auf der Grundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in H366he von 435,81 200 festgesetzt. Die gegen diese K374rzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von ihm f374r das Jahr 2004 beantragten Verg374tung zuz374glich Auslagen und Umsatz-steuer erreichen. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts deckt die Mindestverg374tung von 600 200 die gesamte T344tigkeit des Zwangsverwalters w344hrend der Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Deshalb k366nne er sie nicht f374r ein einzelnes Kalenderjahr neben einer Verg374tung f374r den Zeitaufwand in einem anderen Ka-lenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der Mindestverg374tung verlange und das Amtsgericht ihm eine h366here Verg374tung zuerkannt habe, stehe ihm eine dar374ber hinausgehende Verg374tung nicht zu. 4 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos. 6 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem Zwangs-verwalter nach 247 20 Abs. 1 ZwVwV f374r seine Gesch344ftsf374hrung zustehende Mindestverg374tung von 600 200 die gesamte Verwaltert344tigkeit w344hrend des Zwangsverwaltungsverfahrens abdeckt. 7 a) Ob mit der Mindestverg374tung die gesamte oder nur die in einem (j344hr-lichen) Abrechnungszeitraum entfaltete T344tigkeit des Verwalters abgegolten wird, ist umstritten. 8 aa) Nach 374berwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die Min-destverg374tung nur einmal und auch nicht neben der Regelverg374tung (247 18 ZwVwV) oder der nach Zeitaufwand berechneten Verg374tung (247 19 ZwVwV) be-anspruchen (LG Dortmund ZinsO 2004, 1249, 1250; LG Essen Rpfleger 2005, 211, 212; LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 152a Rdn. 10; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rdn. 672; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 247 20 ZwVwV Rdn. 1; dieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 96). 9 bb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der Min-destverg374tung f374r seine T344tigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, f374r die T344tigkeit in den darauf folgenden Abrechnungszeitr344umen die Regelverg374tung oder die nach Zeitauf-wand berechnete Verg374tung zu (LG Stralsund Rpfleger 2004, 580, 581; AG 10 - 5 - Frankfurt/Oder ZinsO 2004, 966; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 152a Rdn. 6; Hint-zen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 138). cc) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter je-weils die Mindestverg374tung f374r seine T344tigkeit in einem Abrechnungszeitraum erh344lt, wenn sie h366her als die Regelverg374tung oder die nach Zeitaufwand be-rechnete Verg374tung ist (Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 185; Mork/Neumann, ZinsO 2005, 920, 921 f.). 11 b) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht vertrete-ne - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der Verg374tungsregelungen in 247247 17 ff. ZwVwV. 12 aa) Nach 247 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf ei-ne angemessene Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung, deren H366he an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit ist ohne Zweifel der Verg374tungsanspruch f374r die gesamte T344tigkeit des Verwal-ters w344hrend des Zwangsverwaltungsverfahrens gemeint. 13 bb) Die Berechnung der Verg374tungsh366he kann auf verschiedene Weisen erfolgen. 14 Bei der Zwangsverwaltung von Grundst374cken, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, erh344lt der Verwalter als Verg374tung zwischen 5 % und 15 % des f374r den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags (247 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. f374r ver-traglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Verg374-tung, die er erhalten h344tte, wenn diese Mieten eingezogen worden w344ren (247 18 15 - 6 - Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Diese Regelverg374tungen sind danach das Entgelt f374r die gesamte T344tigkeit des Verwalters w344hrend des Zwangsverwaltungsverfah-rens, solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Fehlen die Voraussetzungen f374r den Ansatz der Regelverg374tungen oder sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwalterverg374tung nach der f374r die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines f374r den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens 35 200 und h366chstens 95 200 (247 19 ZwVwV). Aus der Ankn374pfung dieser Regelung an die in 247 18 ZwVwV ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte T344tigkeit des Zwangsverwalters betrifft. 16 Schlie337lich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestverg374tung von 200 200 zu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der Verwalter das Grundst374ck in Besitz genommen hat, sofern er bereits t344tig ge-worden ist (247 20 Abs. 2 ZwVwV). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die gesamte T344tigkeit des Verwalters w344hrend des Verfahrens. 17 cc) Nichts anderes gilt f374r die Regelung in 247 20 Abs. 1 ZwVwV, nach der die Verg374tung des Verwalters mindestens 600 200 betr344gt, wenn er das Zwangs-verwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Verwalter allein f374r die mit der Inbesitznahme verbundenen T344tigkeiten ein-schlie337lich des dar374ber zu erstellenden Berichts (247 3 ZwVwV) eine Verg374tung von 600 200 und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandverg374tung erh344lt. Denn die Regelung in 247 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berech-nungsvarianten nach 247247 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestverg374tung, 18 - 7 - ebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandverg374tung, die gesamte T344tigkeit des Verwalters w344hrend des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Das ergibt sich 374berdies aus der systematischen Stellung des 247 20 Abs. 1 ZwVwV innerhalb der Regelungen 374ber die Berechnung der Verg374tungsh366he, die s344mtlich die gesamte T344tigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pau-schale als Mindestverg374tung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung des Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begr374ndung zu 247 17 ZwVwV die Mindestverg374tung nach 247 20 Abs. 1 ZwVwV als eine Art der Verg374tung f374r die gesamte Gesch344ftsf374hrung des Verwalters in dem jeweiligen Zwangsver-waltungsverfahren angesehen (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 17). Zum anderen hat er in der Begr374ndung zu 247 20 ZwVwV zwischen einer Pauschale f374r die In-besitznahme des Zwangsverwaltungsobjekts f374r den Fall, dass der Verwalter keine weitere T344tigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestverg374tung unterschieden (BR-Drucks. 842/03, S. 17); das zeigt, dass auch 374ber die Inbe-sitznahme hinausgehende T344tigkeiten durch die Mindestverg374tung abgegolten werden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begr374ndung zu 247 20 ZwVwV die Regelung in 247 20 Abs. 1 ZwVwV die Bestimmung des 247 24 Abs. 3 der fr374heren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll (BR-Drucks. 842/03, S. 17). Dort war als Verg374tung f374r jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag von 30 200 bestimmt, wenn der Verwalter das Grundst374ck in Besitz genommen hatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in 247 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder ver-pachteten Grundst374cken die H366he der Verg374tung nach den eingezogenen Mie-ten oder Pachten bema337, keinen h366heren Betrag ergab. Danach war es eindeu-tig, dass die Mindestverg374tung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbunde-nen T344tigkeiten, sondern die gesamte T344tigkeit des Zwangsverwalters w344hrend des Verfahrens abgalt, wenn die daf374r nach den eingezogenen Mieten oder Pachten prozentual zu bemessende Verg374tung niedriger war. Dass sich hieran - 8 - durch die jetzige Regelung in 247 20 Abs. 1 ZwVwV nichts ge344ndert hat, zeigt 374-berdies der Umstand, dass der Betrag von 600 200 nicht mehr, wie der fr374here Betrag von 30 200, f374r jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist. d) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindest-verg374tung in allen F344llen unabh344ngig von der Dauer des Zwangsverwaltungs-verfahrens gleich hoch ist. Denn nur wenn die f374r die gesamte T344tigkeit des Verwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelverg374tung (247 18 ZwVwV) oder Zeitaufwandverg374tung (247 19 ZwVwV) unter 600 200 bleibt, kann er an deren Stelle die Mindestverg374tung beanspruchen. Damit ist gew344hrleistet, dass der Verwalter unabh344ngig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner T344tigkeit angemessene Verg374tung erh344lt. 19 2. F374r den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes: 20 Dem Beteiligten zu 1 steht nach 247 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV eine Regel-verg374tung in H366he von 15 % der im Jahr 2004 eingezogenen Mieten zuz374glich einer Auslagenpauschale von 10 % dieser Verg374tung (247 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (247 17 Abs. 2 ZwVwV) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 200. Zus344tzlich hat der Beteiligte zu 1 nach 247 19 Abs. 1 ZwVwV einen Anspruch auf eine Zeitaufwandverg374tung in H366he von 331,76 200 (4 Stunden 341 65 200 zuz374glich Auslagenpauschale und Um-satzsteuer), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht vermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Das sind zusammen 767,57 200. In dieser H366he hat das Amtsgericht die Verwalterverg374tung festge-setzt, was das Beschwerdegericht im Ergebnis best344tigt hat. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde erfolglos. 21 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 T 567/05 -
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