BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 29/07 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Rich-ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 1.940,00 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-densersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.940 200 nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen. Gegen das den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 23. November 2006 zuge-stellte Urteil hat dieser am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Nach ge-richtlichem Hinweis vom 25. Januar 2007, dass die Berufung nicht rechtzeitig begr374ndet worden sei, hat der Kl344ger mit einem am 1. Februar 2007 beim Land-gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori- 1 - 3 - gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und die Berufung begr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, Rechtsanwalt H. habe seine B374roangestellte G. nach Ein-gang des Urteils angewiesen, die Frist zur Einlegung der Berufung mit der da-zugeh366renden Vorfrist zu notieren. Nach Vorlage der Akte zur notierten Vorfrist sei am selben Tag Berufung eingelegt worden. Sodann habe Rechtsanwalt H. seine B374roangestellte G. per Aktennotiz angewiesen, die Frist zur Begr374ndung der Berufung mit der dazugeh366renden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Durch Unachtsamkeit und aus ihr unerkl344rlichen Gr374nden habe Frau G. weder die Vorfrist noch die eigentliche Ablauffrist notiert. Der Fehler sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises bemerkt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verwor-fen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, die er wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung f374r zul344ssig h344lt (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zwar hat der Kl344ger die Beru-fungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch gem344337 247247 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 4 - 4 - a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kl344ger in seinem verfas-sungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbe-vollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber374cksichtigung der Entschei-dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). 5 b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begr374ndung abgelehnt, der Kl344ger sei nicht ohne Ver-schulden gehindert gewesen, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Die Fristvers344umung beruhe auf einem Sorgfaltsversto337 seines Prozessbevoll-m344chtigten, dessen Verschulden der Kl344ger sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zu-rechnen lassen m374sse. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs k366nne ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl344ssig er-probten und sorgf344ltig 374berwachten Angestellten 374berlassen, doch habe er durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert w374rden. Insbesondere m374sse sicher-gestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlun-gen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt vorgenommen w374rden. Hierzu z344hle ins-besondere das unverz374gliche Notieren der Berufungs- als auch der Berufungs-begr374ndungsfrist im Fristenkalender noch vor der Vorlage der Akte an den Rechtsanwalt. Der Kl344ger habe nicht vorgetragen, dass die B374roangestellte G. selbstst344ndig mit dem Notieren der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist bei Eingang des Urteils beauftragt gewesen sei. Vielmehr habe Rechtsanwalt H. ihr nach Vorlage der Akte die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist zu 6 - 5 - notieren, und Frau G. nach erneuter Vorlage der Akte angewiesen, die Beru-fungsbegr374ndungsfrist mit einer Vorfrist zu notieren. Um Fehlerquellen zu ver-meiden, seien jedoch beide Fristen so fr374h wie m366glich zu vermerken, damit der Rechtsanwalt nach Vorlage der Akte seiner Nachberechnungs- und Kontroll-pflicht nachkommen k366nne. Erteile er zur Eintragung Einzelanweisungen, sei er grunds344tzlich verpflichtet, die Eintragung der Fristen zu kontrollieren. Dieser Pflicht sowie der Pflicht, sp344testens bei der ersten Vorlage der Akte auch das Notieren der Berufungsbegr374ndungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen, sei Rechtsanwalt H. nicht nachgekommen. c) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Das Beru-fungsgericht 374bersieht, dass es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs f374r den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschul-dens ihres Anwalts (247247 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristvers344umung auf allge-meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen f374r die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt ei-ner Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine kon-krete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte (vgl. BGH, Beschl374sse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. M344rz 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestell-te, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Senatsbeschl374sse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 7 - 6 - - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - aaO). 8 So liegt der Fall hier, denn nach dem durch eidesstattliche Versicherung der B374roangestellten G. glaubhaft gemachten Vortrag des Kl344gers hat sein Pro-zessbevollm344chtigter Frau G. konkret mittels einer Aktennotiz aufgetragen, die Frist zur Begr374ndung der Berufung mit der dazugeh366renden Vorfrist im Fristen-kalender zu notieren. H344tte Frau G. diese Einzelanweisung befolgt, w344re ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt wor-den. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich M344ngel bei der allge-meinen Organisation des Anwaltsb374ros in einer die Wiedereinsetzung aus-schlie337enden Weise ausgewirkt haben k366nnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.). Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausf374hrung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatori-sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessen-heit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt (Senatsbeschl374sse vom 5. No-vember 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383 und vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - Tz. 8, juris; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vor-liegend hat Rechtsanwalt H. die Anweisung jedoch nicht m374ndlich, sondern in schriftlicher Form, n344mlich mittels einer Aktennotiz erteilt. Da in einem solchen Fall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit ger344t und die Eintragung der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur m374ndlich erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausf374hrung einer auf die-se Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich. - 7 - d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Rechtsanwalt, der seiner B374roangestellten das Notieren der Fristen nicht zur selbstst344ndigen Erledigung 374bertr344gt, sondern jeweils Einzelanweisungen zum Notieren der Fristen erteilt, auch nicht verpflichtet, sp344testens bei der Vorlage einer Akte mit Rechtsmittelfristen auch das Notieren der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist mit ei-ner Vorfrist zu veranlassen. 9 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverl344ssige Vorkehrungen, um den rechtzeiti-gen Ausgang fristwahrender Schrifts344tze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts geh366rt es deshalb, durch entsprechende Organisation seines B374ros daf374r zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgem344337 eingetragen und be-achtet werden. Der Anwalt hat sein M366glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschlie337en (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit aber weder vorgeschrieben noch allgemein 374blich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintra-gung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig er-folgen, steht ihm grunds344tzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). Ein Prozessbevollm344chtigter kann Frist-wahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverl344ssige Angestellte gew344hrleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990, 2707). 10 bb) Hat ein Rechtsanwalt das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt organisiert, dass er seiner B374roangestellten jeweils Einzelanweisungen zur Ein- 11 - 8 - tragung von Fristen erteilt, ist er grunds344tzlich nicht verpflichtet, daf374r zu sor-gen, dass mit der Eintragung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gleichzeitig auch schon die Frist zur Rechtsmittelbegr374ndung nebst Vorfrist im Fristenka-lender eingetragen wird. Zwar w374rde eine solche Fristbehandlung die Zahl der erforderlichen Einzelanweisungen verringern, doch w344re damit allein keine gr366-337ere Gew344hr f374r eine Fristwahrung gegeben. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kommt es f374r die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfalts-pflicht entscheidend darauf an, dass Anweisungen an das B374ropersonal klar und pr344zise erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Senatsbeschl374sse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209). Die letztlich nicht zu beseiti-gende Gefahr, dass auch einem ansonsten zuverl344ssigen Mitarbeiter im Um-gang mit Fristen ein Fehler unterl344uft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386), wird bei mehreren einzutragenden Fris-ten nicht allein dadurch beseitigt, dass die Anzahl der dazu erteilten Anweisun-gen verringert wird. Das Notieren der Berufungsbegr374ndungsfrist nebst Vorfrist - 9 - kann auch dann aufgrund eines Versehens unterbleiben, wenn diese Fristen gleichzeitig mit der Frist zur Rechtsmitteleinlegung eingetragen werden sollen. Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2006 - 11 C 36/06 - LG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 1 S 289/06 -
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