BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 29/07 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 4.179,03 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von dem in 326sterreich ans344ssigen Beklagten f374r die Lieferung und Reinigung von Teppichen die Zahlung eines Restbetrages von 4.179,03 200 nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 10. Juli 2006 zugestellt wor-den. Der Kl344ger hat durch seinen Prozessbevollm344chtigten am 28. Juli 2006 beim Landgericht Berufung eingelegt und diese am 11. September 2006, einem Montag, begr374ndet. Am 13. September 2006 hat die Gesch344ftsstelle des Land-gerichts die Sache erstmals dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Dieser hat den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers mit Verf374gung vom gleichen Tag, zugegangen am 15. September 2006, darauf hingewiesen, dass das Landge- 1 - 3 - richt nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht zust344ndig sei. Daraufhin hat der Kl344ger durch seinen Prozessbevollm344chtigten am 28. September 2006 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, diese begr374ndet und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist bean-tragt sowie am 12. Oktober 2006 die beim Landgericht eingelegte Berufung zu-r374ckgenommen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-r374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: 2 Dem Kl344ger sei die begehrte Wiedereinsetzung zu versagen (247 233 ZPO). Er sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist ein-zuhalten. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe sein Prozessbevollm344ch-tigter, dessen Verschulden dem seinen gleichstehe (247 85 Abs. 2 ZPO), die Be-rufung bei dem auf Grund des erstinstanzlichen Auslandsbezugs funktionell zust344ndigen Oberlandesgericht (247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) einzulegen vermocht. Zwar k366nne im Einzelfall aus dem Gebot eines fairen Verfahrens und der gerichtlichen F374rsorgepflicht folgen, dass ein Gericht gehalten sei, fristge-bundene Schrifts344tze an das zust344ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, so dass ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten an einer Fristvers344umung sich nicht auswirke. Die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht am 28. Juli 2006 eingegangenen Berufungsschrift habe aber nicht ohne weiteres erwartet werden k366nnen. Weder sei das Landgericht zuvor mit dem Verfahren befasst gewesen, noch habe es sich um eine leicht und ein-wandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsmittelschrift gehandelt. Zudem k366n- 3 - 4 - ne in F344llen mit Auslandsber374hrung auch durch einen rechtskundigen Richter eine abschlie337ende Beurteilung der Zust344ndigkeit erst nach Eingang der Beru-fungsbegr374ndung oder der Akten des Amtsgerichts erfolgen. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass schon die Gesch344ftsstelle eine solche Beurteilung anstelle. Die Versagung der Wiedereinsetzung habe die Verwerfung der Beru-fung wegen Vers344umung der Berufungsfrist zur Folge (247 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist zwar statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch form- und frist-gerecht eingelegt worden (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 a) Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist die Rechtsbeschwerde nicht wegen Divergenz zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig. Richtig ist zwar, dass das Oberlandesgericht D374sseldorf (OLGR 2004, 307, 309 = MDR 2004, 830, 831) in einem vergleichbaren Fall anders als das Oberlandesgericht im vorlie-genden Fall davon ausgegangen ist, auch ein vorher nicht mit der Sache be-fasstes Landgericht sei zur Weiterleitung einer ihm unzust344ndigerweise zuge-gangenen Berufungsschrift an das zust344ndige Oberlandesgericht im ordentli-chen Gesch344ftsgang verpflichtet. Auf diese vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 1343) und dem Senat (Beschluss vom 5. Oktober 2005 226 VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 2 b bb) bislang offen gelassene Frage kommt es jedoch auch hier nicht an. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1579, 1580) gebilligten Senatsrechtsprechung (aaO) kann die Kenntnis der besonderen funktionalen Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts gem344337 5 - 5 - 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bei einem Gesch344ftsstellenbeamten nicht vorausgesetzt und deswegen die Weiterleitung der Berufungsschrift an das zu-st344ndige Gericht allenfalls erst nach Vorlage an den Richter erwartet werden. Weiter ist es danach nicht zu beanstanden, wenn die Akten dem Kammervorsit-zenden wie hier erstmals nach Eingang der Berufungsbegr374ndung vorgelegt werden. Da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist im Streitfall bereits abgelau-fen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Kl344ger eine Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Landgericht nicht erwarten konnte und dass deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist ausscheidet. b) Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Rechtsfortbildung wegen der Frage zul344ssig, ob 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Wege einer "gesetzes374bersteigenden Rechtsfortbildung" ver-fassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Frist zur Einlegung der Beru-fung in den betreffenden F344llen auch durch Eingang der Berufungsschrift beim Landgericht gewahrt wird. Diese Frage stellt sich im Streitfall schon deswegen nicht, weil der Kl344ger die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht einge-legte Berufung zur374ckgenommen hat. Sie stellt sich auch nicht insofern, als der Kl344ger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht nunmehr erstmals da-mit begr374ndet, er habe die fristgerecht beim Landgericht eingelegte Berufung zur374ckgenommen, weil er die M366glichkeit, 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im oben dargestellten Sinne auszulegen, verkannt habe. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, die die rechtzeitig eingelegte Berufung zur374cknimmt, f374r die erneute, nunmehr versp344tet eingelegte Berufung nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden, weil die Zur374cknahme des Rechtsmittels auf einem 226 auch unverschuldeten 226 Irrtum beruhte (Beschluss vom 16. Mai 1991 226 III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, unter 3; 6 - 6 - Beschluss vom 30. Mai 2007 226 XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 15). Dass der vom Kl344ger behauptete Rechtsirrtum gegebenenfalls durch das Landgericht verursacht worden sei, macht der Kl344ger selbst nicht geltend. 7 c) Sonstige Gr374nde f374r die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde sind we-der vorgetragen noch ersichtlich. Im 334brigen wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2006 - 384 C 227/06 (49) - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 U 233/06 -
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