BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/08 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 12.624,15 200. Gr374nde: I. Mit den Kl344gern am 1. August 2007 zugestelltem Urteil hat das Landge-richt die Zahlungsklage der Kl344ger zum 374berwiegenden Teil abgewiesen. Hier-gegen haben die Kl344ger, soweit hier noch von Interesse, mit am 29. August 2007 und noch einmal am 25. September 2007 bei dem Oberlandesgericht ein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 4. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz begr374ndet. Mit am 6. Dezember 2007 eingegange-nem Schriftsatz haben die Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt. Hierzu haben sie vorgetragen, die am 1. Oktober 2007 abgelaufene Beru-fungsbegr374ndungsfrist sei zwar ordnungsgem344337 mit einer Vorfrist auf den 24. September 2007 im Fristenkalender eingetragen worden und zur Vorfrist vorge-legt worden, was den Anlass f374r das Schreiben vom 25. September 2007 gege-ben habe. Die erfahrene und verl344ssliche B374roangestellte ihres Prozessbevoll- 1 - 3 - m344chtigten habe aber vergessen, die Akten am 1. Oktober 2007 vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollm344chtigten und die eidesstattliche Erkl344rung der B374roangestellten berufen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ck-gewiesen und die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Dagegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im 334brigen aber unzul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 2 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Auf die Frage, ob die von dem Berufungsgericht - auch bei der Glaubhaftmachung vorzunehmende (vgl. M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 294 Rdn. 26; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., 247 294 Rdn. 3, Z366l-ler/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 294, Rdn. 6) - freie W374rdigung des Vortrags der Kl344ger zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist mit Prozessrecht nicht mehr zu vereinbaren ist, kommt es nicht an. 3 2. Die Kl344ger haben n344mlich auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vers344umt; ihr Wiedereinsetzungsantrag war deshalb unzul344ssig. 4 - 4 - a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn das Hindernis nicht mehr weiterbesteht. Die Frist beginnt vielmehr schon dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-gesehen werden kann. Ma337gebend f374r den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gege-benen Umst344nden von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene S344umnis h344tte erkennen m374ssen, also der Irrtum dar374ber nicht mehr unverschuldet war (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989, I ZB 3/89, NJW-RR 1990, 379, 380; Beschl. v. 7. Februar 1996, XII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934; Senat, Beschl. v. 25. Ok-tober 2005, V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255). 5 b) Das Hindernis bestand hier darin, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht bemerkt hatte. Die-ses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 29. November 2007 am 4. Dezember 2007. Es entfiel vielmehr schon, als der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu verlangenden Sorgfalt die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist h344tte bemerken m374ssen. Das war der 4. Oktober 2007. An diesem Tag hat er die Berufungsbegr374ndung bei dem Berufungsgericht ein-gereicht. Bei der Anfertigung der Begr374ndungsschrift muss der Rechtsanwalt selbst344ndig und eigenverantwortlich die Berechnung und - hier - Wahrung der Berufungsbegr374ndungsfrist pr374fen (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 14. Januar 1997, VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; Senat, Beschl. v. 25. Oktober 2005, V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255). H344t-te der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger das getan, so w344re ihm auch aufge-fallen, dass die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung bereits am 1. Oktober 2007 6 - 5 - abgelaufen war. Damit begann die Frist f374r die Wiedereinsetzung nach 247 234 Abs. 2 ZPO am 4. Oktober 2007 zu laufen. Sie lief unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass der 4. November 2007 ein Sonntag war, am 5. November 2007 ab. Der am 6. Dezember 2007 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war damit versp344tet. 3. Das Berufungsgericht hat deshalb mit der Zur374ckweisung des Wieder-einsetzungsantrags die Kl344ger auch nicht in ihrem verfassungsrechtlich gew344hr-leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzt oder ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sach-gr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (dazu: BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senat, BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9. November 2005, XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 400/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.01.2008 - 20 U 149/07 -
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