BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/10 vom 22. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der aus Guinea stammende Betroffene reiste 1997 in das Bundesgebiet ein. Er gab vor, Angeh366riger des Staates Sierra Leone zu sein und keine Identi-t344tspapiere zu besitzen. Der unter Angabe falscher Personalien gestellte Asyl-antrag wurde als offensichtlich unbegr374ndet abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Die Abschiebung schei-terte indes an fehlenden Identit344tspapieren. Der Aufenthalt des Betroffenen wurde zun344chst geduldet. Im Januar 2005 tauchte er unter, wurde im November 2005 aufgegriffen und vor374bergehend in Abschiebungshaft genommen. In der Folgezeit wirkte der Betroffene an der Passersatzpapierbeschaffung nicht mit und verhinderte so eine Abschiebung. Im Januar 2009 offenbarte er gegen374ber 1 - 3 - dem Standesamt E. seine wahre Identit344t und legte seinen Nationalpass vor, weil er beabsichtigte, eine deutsche Staatsangeh366rige zu heiraten. Daraufhin wurde sein Aufenthalt geduldet, zuletzt befristet bis zum 28. Januar 2010. Am 3. November 2009 teilte das Standesamt mit, dass die Eheschlie337ung in absehba-rer Zeit mangels 334berpr374fbarkeit der Angaben des Betroffenen und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen k366nne. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 18. November 2009 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. Februar 2010 angeordnet. Nach Eingang der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht die Akten ohne Abhilfeentscheidung vorge-legt. Der Betroffene wurde am 16. Dezember 2009 nach Guinea abgeschoben. Das nach der Abschiebung des Betroffenen in der Sache auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtete Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass die Anord-nung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht sowie der Beschluss des Landgerichts und seine Inhaftierung bis zur Abschiebung rechtswidrig waren. 2 II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen des Haftgrundes nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gest374tzt. Es hat die Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen, daraus abgeleitet, dass der Betroffene jahrelang unzutreffende Angaben zu seiner I-dentit344t gemacht habe, um eine Abschiebung zu verhindern. Mit der Aufde-ckung seiner wahren Identit344t habe er nur den Zweck verfolgt, eine deutsche Staatsangeh366rige zu heiraten und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu be-kommen. Nachdem sich diese Hoffnung zerschlagen habe, sei mit Sicherheit anzunehmen, dass er sich der Abschiebung erneut entziehen werde. 3 - 4 - III. 1. Mit der nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im 334brigen grunds344tzlich zul344ssigen (247 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachpr374fung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die 334berpr374fung der Haftanordnung durch das Amtsge-richt erstrebt, ist das Rechtsmittel unzul344ssig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtm344337igkeit der Haftanordnung Ge-genstand des dann auf 247 62 FamFG gest374tzten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht 374ber den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach 247 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtm344337igkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident al-lerdings auch die Frage der Rechtm344337igkeit der Haftentscheidung zu pr374fen. 4 2. Soweit zul344ssig, ist die Rechtsbeschwerde unbegr374ndet. 5 a) Der Umstand, dass das Amtsgericht es an einem ordnungsgem344337en Abhilfeverfahren (247 68 Abs. 1 FamFG) hat fehlen lassen, hat weder einen die Aufhebung rechtfertigenden Mangel des Beschwerde- noch des Ausgangsver-fahrens zur Folge (Senat, Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 11, 23 m.w.N.). 6 Zur Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung kann das Unterlassen einer (Nicht-)Abhilfeentscheidung allenfalls dann f374hren, wenn der Betroffene im Vertrauen auf eine m366gliche Abhilfe von entscheidungserheblichem Vortrag abgesehen hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15. Juli 2010, V ZB 10/10, Um- 7 - 5 - druck S. 9 f.). Das macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, und daf374r gibt es auch keine Anhaltspunkte. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine unzurei-chende Sachverhaltsermittlung durch das Amtsgericht r374gt, ber374hrt dies - f374r sich genommen - nicht die Frage der Rechtm344337igkeit der Beschwerdeentschei-dung. Insbesondere f374hrt ein unterlassenes Abhilfeverfahren nicht zu einer Ver-k374rzung des Rechtsschutzes des Betroffenen. Das Beschwerdegericht tritt als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts (Senat, Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570). Seine Aufgabe ist es, die angefochtene Entscheidung zu 374berpr374fen. Eine unzureichende Sachaufkl344-rung kann dort ger374gt werden. b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch an der Tenorierung der Haftanordnung durch das Amtsgericht keinen Ansto337 genommen. 8 aa) Das Amtsgericht hat die Freiheitsentziehung hinreichend bezeichnet (247 421 Nr. 1 FamFG). Aus dem Tenor ergibt sich, dass es sich um eine Haft zur Sicherung der Abschiebung handelt. In Verbindung mit den heranzuziehenden Entscheidungsgr374nden (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 421 Rn. 2) und unter Ber374cksichtigung der Befristung auf drei Monate kann entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde nicht ernsthaft erwogen werden, dass die sog. "kleine" Sicherungshaft nach 247 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gemeint sein k366nnte. 9 bb) Die unzutreffende Erw344hnung von 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als Haftgrund wirkt sich im Ergebnis ebenfalls nicht aus. Denn das Landgericht hat - rechtsfehlerfrei - den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG herangezogen (s. sogleich unter d) und damit den Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung auch im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens geheilt (vgl. Senat, Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rn. 22 f.). 10 - 6 - c) Die Haftanordnung hat den Betroffenen ferner nicht deswegen in sei-nen Rechten verletzt, weil sie aufgrund der bestehenden Duldung verfr374ht und von daher unverh344ltnism344337ig gewesen w344re. 11 aa) Die Duldung als zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht schlechthin entgegen (vgl. Bay-ObLGZ 1983, 138; OLG Dresden, Beschl. v. 17. Oktober 2007, 3 W 1159/07, juris, Rn. 4; OLG Frankfurt NJW 2004, 3050, 3051; OLG Hamm OLGZ 1977, 157, 159; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 68. Aktual. April 2010, 247 62 Auf-enthG Rn. 23; im Ergebnis auch GK-AufenthG/Funke-Kaiser, Stand 43. Aktual. Juni 2010, 247 60a Rn. 46; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 9. M344rz 2004, 4 T 55/04, juris, Rn. 9). 12 Denn eine solche Duldung gibt dem Ausl344nder kein Recht zum Aufent-halt und l344sst die Pflicht zur Ausreise unber374hrt (vgl. BayObLGZ 1983, 138, 142 f.; GK-AufenthG/Funke-Kaiser, aaO, 247 60a Rn. 43; Hailbronner, aaO, 247 60a AufenthG Rn. 83; Renner, AuslR, 8. Aufl., 247 60a AufenthG Rn. 14). Sie stellt lediglich einen befristeten Verzicht der Beh366rde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht dar (GK-AufenthG/Funke-Kaiser, aaO; Hailbronner, aaO). Mit R374cksicht auf die Geltungsdauer einer Duldung besteht zwar stets Anlass zu der Pr374fung, ob die Abschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate erfolgen kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, vgl. GK-AufenthG/Funke-Kaiser, aaO und Rn. 47.1). Schon aufgrund der Befristung bis zum 28. Januar 2010 bestehen insoweit jedoch keine rechtlichen Bedenken. 13 - 7 - bb) Die Anordnung der Sicherungshaft war auch erforderlich, ohne dass es zuvor eines f366rmlichen Widerrufs der Duldung (247247 77 Abs. 1 AufenthG, 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) oder einer f366rmlichen Ank374ndigung des Vollzugs der Ab-schiebung nach 247 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG bedurfte. Bedenken k366nnten sich - worauf auch die Rechtsbeschwerde abhebt - mit Blick darauf ergeben, dass die Haft bereits mehr als zwei Monate vor dem Ablauf der erteilten Duldungsfrist angeordnet worden ist. Mit der als "Nebenbestimmung" bezeichneten und als aufl366sende Bedingung ausgestalteten Bestimmung, dass die Duldung auch mit dem Tag der Ank374ndigung der Abschiebung erlischt, hat die Beteiligte zu 2 in-dessen zu erkennen gegeben, dass die Vollziehung der Abschiebung jederzeit, mithin auch vor Ablauf der Duldungsfrist erfolgen kann. Jedenfalls mit dem An-trag auf Anordnung der Abschiebungshaft hat sie kundgetan, den Betroffenen nunmehr abzuschieben, nachdem das Standesamt mitgeteilt hatte, der Betrof-fene werde bis auf weiteres nicht heiraten k366nnen. Ob neben dem Widerruf (247 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine aufl366sende Bedingung zul344ssig (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2001, 272, 273 f.; GK-AufenthG/Funke-Kaiser, aaO, 247 60a Rn. 91) und die Bedingung "Ank374ndigung der Abschiebung" hinreichend bestimmt ist (vgl. VGH Mannheim, aaO, S. 274, GK-AufenthG/Funke-Kaiser, aaO, Rn. 93), mit der Folge, dass die erteilte Duldung ohnehin nicht mehr wirk-sam w344re, kann vorliegend daher offen bleiben. 14 d) Die Annahme des Haftgrundes nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Auf-enthG in der angefochtenen Entscheidung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl344nder zur Si-cherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begr374ndete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Um-st344nde, insbesondere 304u337erungen oder Verhaltensweisen des Ausl344nders vor-aus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausl344nder beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung 15 - 8 - in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentzie-hung bildenden Zwang 374berwunden werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 202/09, Rn. 12, juris). Solche Umst344nde hat das Be-schwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Betroffene hat durch unwahre Angaben zu seiner Identit344t und Herkunft 374ber Jahre seinen Aufenthalt gesi-chert und alles daran gesetzt, seine Ausreise zu verhindern. Die getroffenen Feststellungen sind f374r den Senat nach 247247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 Abs. 2 ZPO bindend; Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (247 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG). aa) Dass der Betroffene zum Zweck der Eheschlie337ung nunmehr seine wahre Identit344t und Herkunft aufgedeckt hat, stellt die Wertung des Beschwer-degerichts nicht in Frage. Die tatrichterliche Schlussfolgerung unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als m366glich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). So verh344lt es sich hier. Das Beschwerdegericht hat die angestrebte Eheschlie337ung in den Blick genommen, diesem Umstand angesichts des - auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Ab-rede gestellten - Scheiterns gegen374ber den massiven Verdachtsmomenten je-doch nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen. Soweit die Rechtsbe-schwerde meint, die Voraussetzungen nach 247 1309 Abs. 2 BGB f374r die Befrei-ung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehef344higkeitszeugnisses seien gegeben gewesen, verweist sie nicht auf Vortrag dazu in den Tatsacheninstanzen. Nicht zu folgen ist ihr auch insoweit, als sie davon ausgeht, das Beschwerdegericht oder das Amtsgericht h344tten den Betroffenen 374ber die M366glichkeit der Beantra-gung einer Befreiung nach 247 1309 Abs. 2 BGB belehren m374ssen. Dies erfordert der Grundsatz der Amtsermittlung, ohne dass es - wie hier - im Vorbringen des Betroffenen daf374r Anhaltspunkte gibt, nicht (vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 2010, V ZB 204/09, Umdruck S. 15). 16 - 9 - bb) Unbegr374ndet ist daher auch die in diesem Zusammenhang erhobene R374ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Betroffenen zu der M366glichkeit eines Befreiungsantrags nach 247 1309 Abs. 2 BGB pers366nlich anh366ren m374ssen. Eine pers366nliche Anh366rung ist zwar auch im Rechtsmittelver-fahren grunds344tzlich erforderlich (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154, 155). Hiervon kann nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur abgesehen werden, wenn eine pers366nliche Anh366rung in erster Instanz erfolgt ist und zus344tzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anh366rung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, aaO, Beschl. v. 8. April 2010, V ZB 51/10, Rn. 19, juris). So verh344lt es sich aber hier. Da der Betroffene zur Begr374ndung seiner Beschwerde zun344chst nur allgemein die Annahme des Haftgrundes be-anstandet und auf die fortbestehende Duldung abgestellt hat, gab es keinen Anlass f374r eine Anh366rung zu dem Zweck, dem Betroffenen die M366glichkeit ei-nes Befreiungsantrags nach 247 1309 Abs. 2 BGB nahe zu bringen. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht zun344chst von einer pers366nlichen Anh366rung ab-sehen und die - erst nach der erfolgten Abschiebung eingegangene - angek374n-digte Beschwerdebegr374ndung abwarten. 17 cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde auch nicht unter Ber374cksichtigung von Art. 6 GG. 18 (1) Soweit sich der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die M366glichkeit eines Befreiungsverfahrens nach 247 1309 Abs. 2 BGB st374tzt, wendet er sich im Kern gegen die Abschiebung selbst. Damit kann er im vorliegenden Verfahren nicht geh366rt werden. Es betrifft die Rechtm344337igkeit der Abschie-bungsverf374gung, die nicht von dem Haftrichter, sondern von den Verwaltungs-gerichten zu pr374fen ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50, 51). 19 - 10 - (2) Der insoweit an die Entscheidung der Ausl344nderbeh366rde gebundene Haftrichter hat zwar ausnahmsweise Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen, die den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG betref-fen, etwa zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, wenn verwal-tungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder durch nachtr344glich eingetretene Umst344nde die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung unn366tig wird (vgl. OLG K366ln OLGR 2001, 279; OLG Bran-denburg FGPrax 2002, 280, 281). So liegt es hier indessen nicht. Die Ehe-schlie337ung war nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens auf absehbare Zeit nicht m366glich und der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertrete-ne Betroffene hatte hinreichend Gelegenheit, im Hinblick auf seine beabsichtig-te Eheschlie337ung verwaltungsgerichtlichen Eilschutz zu beantragen. Der Betrof-fene macht zudem weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die Freiheitsentzie-hung vor dem Hintergrund einer gelebten Partnerschaft unverh344ltnism344337ig ist. 20 e) Die Entscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzul344ssig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung, aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). 21 aa) Der Haftrichter hat seine Prognose hierzu auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umst344nde zu erstrecken, die der Abschie-bung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (Senat, Beschl. v. 8. Juli 2010, V ZB 89/10, Umdruck S. 4 f.). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwer-deverfahren darauf zu pr374fen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsma337st344be zutreffend erkannt und alle f374r die Be-urteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt und vollst344ndig gew374rdigt hat (Senat, aaO, S. 5). Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten m366glich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und 22 - 11 - eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden k366nnen. Der Tatrichter darf sich nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Ausl344nderbeh366rde beschr344n-ken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten statt-finden k366nnen (Senat, aaO; Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, Rn. 20, juris). Soweit die Ausl344nderbeh366rde konkrete Tatsachen hierzu nicht mitteilt, hat das Gericht gem344337 247 26 FamFG nachzufragen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, a-aO). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht. Das Beschwerdegericht hat sich mit 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in sei-ner Entscheidung nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt. Die allgemeine Bezugnahme auf die Begr374ndung des Amtsgerichts hilft 374ber diese Auslassung nicht hinweg. Denn das Amtsgericht hat lediglich auf eine angebliche Mitteilung der Beteiligten zu 2 verwiesen, wonach die Abschiebung binnen drei Monaten m366glich sei. Im Antrag der Beteiligten zu 2 wird jedoch nur auf die Mitteilungen des Ausw344rtigen Amtes und des Polizeipr344sidiums Koblenz verwiesen, wonach Abschiebungen nach Guinea derzeit m366glich seien. Dass die Abschiebung nach Haftanordnung unmittelbar eingeleitet w374rde, ist mangels genauer Darlegung ebenfalls wenig aussagekr344ftig. 23 cc) Diese M344ngel haben sich hier aber nicht ausgewirkt. Der Ablauf der Geschehnisse l344sst es als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Anord-nung der Haft und deren Dauer unter Zugrundelegung einer sorgf344ltigen, alle Umst344nde ber374cksichtigenden Prognose als unangemessen erwiesen h344tte. Der Betroffene ist innerhalb eines Monats seit seiner Inhaftierung abgeschoben worden. Das zeigt, dass das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Be-schleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195) beachtet worden ist. Bedenkt man, dass das Ziel einer sorgf344ltigen Prog- 24 - 12 - nose darin besteht, die zu erwartenden Verfahrensabl344ufe m366glichst genau zu erfassen, so kann aus den sp344teren Abl344ufen auf den mutma337lichen Inhalt ei-ner gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden. Eine solche Prognose h344tte die Haft und deren Dauer gerechtfertigt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. 25 Kr374ger Lemke Stresemann Richter am BGH Dr. Czub und Dr. Roth sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 XIV 158/09 B - LG Aurich, Entscheidung vom 27.01.2010 - 1 T 539/09 -
Full & Egal Universal Law Academy