BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 29/10 vom 19. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 19. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 1. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 673,04 200 Gr374nde: 1. Die Kl344gerin legt ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer die ermes-sensfehlerhafte Regulierung eines Verkehrsunfallschadens zur Last und erstrebt seine Verpflichtung, den Versicherungsvertrag in der bisher zugrunde gelegten Schadenfreiheitsklasse 10 (entsprechend einem Bei-tragssatz von 45%) ohne Ber374cksichtigung dieser Schadenregulierung fortzuf374hren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und eine Beru-fung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. 1 - 3 - 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beru-fung der Kl344gerin verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 600 200 fest-gesetzt worden und die Berufung deshalb unzul344ssig sei. Zur Begr374n-dung hat es auf seinen Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 15. Juli 2010 verwiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 2. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1; 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO) und in der Sache begr374ndet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Landgericht Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin verletzt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 226 f.). Die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO gilt im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nicht (BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). 3 a) Die Festlegung des Beschwerdewertes auf lediglich bis zu 600 200 und die darauf gest374tzte Berufungsverwerfung verletzen die Kl344gerin in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. 4 aa) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Richter eine Verfahrensge-staltung, die den Parteien rechtliches Geh366r in einem Ausma337 er366ffnet, das dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 233 f.). Dazu geh366rt, dass er den Vortrag der Parteien vollst344ndig zur Kenntnis nimmt. 5 - 4 - 6 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gew344hrt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz. Das Gericht muss deshalb das Verfahrensrecht so hand-haben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden wer-den und ihnen nicht durch 374bertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG, NJW 2005, 814, 815 m.w.N.). Ins-besondere darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgr374nde nicht mehr zu rechtfertigender Wei-se erschwert werden. bb) Diesen Ma337st344ben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. 7 Der Beschwerdewert im Sinne des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist ge-m344337 247 2 ZPO nach den 247247 3 bis 9 ZPO zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - II ZB 7/77, WM 1978, 335). Er ist nach dem In-teresse des Berufungsf374hrers an der 304nderung der angefochtenen Ent-scheidung zu bemessen und bestimmt sich hier am Interesse der Kl344ge-rin, eine antragsgem344337e Verurteilung der Beklagten zu erreichen. Dieses besteht in dem wirtschaftlichen Vorteil, der der Kl344gerin bei Fortf374hrung ihres Versicherungsvertrages in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse erhalten bliebe. Sie m374sste dann - ausgehend von der vor der Schaden-regulierung erreichten Schadenfreiheitsklasse 10 (Beitragssatz 45%) - insgesamt 673,04 200 weniger an Pr344mien zahlen, bis sie in die g374nstigste Schadenfreiheitsklasse eingestuft w374rde. Die Kl344gerin hat dazu eine schriftliche Auskunft der Beklagten vom 28. Januar 2009 zur Akte ge-reicht, in der es w366rtlich hei337t: 8 "F374r den Haftpflichtschaden vom 08.03.2008 haben wir eine Entsch344digung geleistet. Dadurch ist Ihr Haftpflichtvertrag - 5 - belastet und ab erster F344lligkeit im Jahr 2009 in die Klasse SF 4 60 % Beitragssatz einzustufen. Wunschgem344337 best344tigen wir Ihnen, dass durch diesen Schaden bis zum Erreichen der Schadensfreiheitsklasse mit dem g374nstigsten Beitragssatz eine Mehrbelastung von 673,04 200 entsteht. Hierbei haben wir den jetzigen Vertragsstand zu Grunde gelegt. Der genannte Betrag kann nur als Richtwert dienen. K374nftige Anpassungen der Beitr344ge, 304nderungen des Schadensverlaufs (z.B. durch einen weiteren Schaden), Vertrags344nderungen, Fahrzeugwechsel sowie die Umstel-lung des Vertrages auf den neuesten Tarif konnten wir ver-st344ndlicherweise nicht ber374cksichtigen." Das Berufungsgericht hat dessen ungeachtet angenommen, diese Berechnung des R374ckstufungsnachteils tr344fe nur zu, wenn die Kl344gerin aus der g374nstigsten Schadenfreiheitsklasse zur374ckgestuft worden w344re, sie sei aber aus der Schadenfreiheitsklasse 10 (Beitragssatz 45%) in die Schadenfreiheitsklasse 4 (60%) zur374ckgestuft worden. 9 Das entbehrt jeder Grundlage und setzt sich 374ber den eindeutigen Inhalt der Auskunft des Versicherers hinweg, der zufolge es sich bei dem genannten Betrag von 673,04 200 um den anhand des konkreten Vertrags-standes der Kl344gerin ermittelten voraussichtlichen Pr344mienmehraufwand handelt, der nunmehr - allein durch die hier erfolgte R374ckstufung be-dingt - zus344tzlich aufgewendet werden m374sste, bis die h366chste Schaden-freiheitsklasse von der Kl344gerin erreicht werden kann. Weshalb diese Berechnung - entgegen der Auskunft des Versicherers - nur bei einer R374ckstufung aus der h366chsten Schadenfreiheitsklasse gerechtfertigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist im 334brigen, dass die Kl344gerin m366glicherweise infolge k374nftiger Schadenf344lle noch weitere R374ckstufun-gen erleiden kann und sich auch andere f374r die Pr344mienberechnung 10 - 6 - ma337gebliche Faktoren in Zukunft 344ndern k366nnen. Denn solche hypotheti-schen Kausalverl344ufe sind bei der Wertermittlung nicht zu ber374cksichti-gen. b) Ob der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuheben ge-wesen w344re, weil er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gr374n-den versehen ist (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 4 ff.; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. 11 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 50 C 441/09 - LG L374neburg, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 S 120/10 -
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