BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 29/11 vom 24. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerich ts Mönchengladbach vom 30. März 2011 (5 T 697/10) und der Bescheid des Notars Dr. C . H . vom 18. November 2010 aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstr e- ckungsklausel aus der Grun dschuldbestellung vom 26. April 1982 (UR - Nr. 762/1982 Notar W . Z . ) wegen eines Betrags von 480.000 DM (245.420,10 ) auf die Antragstell erin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antragstellerin habe ihre B e- te i ligung an der mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin g e troffenen Sicherungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern nicht in der Form der §§ 726, 727 ZPO nachgewiesen. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erh o- ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfa h- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nic ht statt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom 26. April 1982 , mit der für die BV . - Bank AG eine Grundschuld bestellt wurde. Sie hat mit Schreiben vom 8. September 2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin beantragt und dazu eine Sicherungszweckerkl ä- rung für Grundschulden vorgelegt . Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die d a- gegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefocht e- nen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Sie b e- hauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grun d- schuld belasteten Grundstücks. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 F a mFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden B e- scheids des No tars. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmä ßige Unterwerfung unter die sofortige Zwang s- vollstreckung sei nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) dahin auszul e- 1 2 3 - 4 - gen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänd erisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelu m- schreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den u r- sprün g lichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsve r- trags mit den Antragsgegne rn und dessen Nachweis in der Form des § 727 ZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgeg en der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrund e liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten g e- schlossene Sicherungsverei nbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls i n seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 e ntschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ang e- legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26. April 1982 eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich. b) Der Senat ist an eine r Entscheidung in der Sache in Form der Anwe i- sung des Notars zur Klauselerteil ung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein 4 5 6 - 5 - formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die in dem Antrag vom 8. September 2010 aufgeführt en Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstell e- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchfü h- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanz: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 T 697/10 - 7
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