BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/11 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Ur-teil sprechen m366ge, wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof betr344gt 1.000 200. Gr374nde: Der Antragsteller hat zun344chst gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckweisende Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bun-desgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird." 1 Dieser Antrag ist unzul344ssig. Der Bundesgerichtshof kann Entscheidun-gen nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen treffen. Nach der - hier anzuwendenden - Zivilprozessordnung kann der Bundesgerichtshof nur im Falle 2 - 3 - der Zulassung einer Revision in einem Rechtsstreit ein Urteil f344llen. Diese Vor-aussetzung liegt hier nicht vor. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 14 C 210/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2010 - 1 T 9/10 -
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