BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/12 vom 18. Juli 2013 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 9 Nr. 2 Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung se i- ner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht. ZVG § 150 Abs. 1 Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler ü berprüft werden. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 29/12 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt Gründe: I. Die Gläubigerin erwarb aus ehemaligem Volkseigentum einen Porzella n- betrieb in L . und betrieb ihn zunächst selbst. Zum Zwecke eines Verkaufs des Betriebs gründete sie unter anderem die heutige Schuldnerin, in w elche sie die Grundstücke des Porzellanbetriebs einbrachte. Ihren Anteil an der Schul d- an den Geschäftsführer der heutigen Komplementärin der Schuldnerin. Sie stundete ihm den Kauf preis und erhielt dafür mehrere vollstreckbare Grun d- schulden an den Betriebsgrundstücken. Der Porzellanbetrieb selbst wurde im Ergebnis von einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH übe r- nommen, an die Anlagen, Maschinen und fertige Ware verka uft wurden. Über das Vermögen dieser Betriebsgesellschaft wurde am 20. Januar 2010 das I n- solvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 3 wurde zum Insolvenzverwalter 1 - 3 - bestellt. Am 30. April 2010 beantragte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung d er Grundstücke der Schuldnerin und schlug vor, den Bete i- ligten zu 4 zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dem Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2010 entsprochen. Die Erinnerung des Beteiligten zu 3, mit welcher dieser ge l- tend mac hte, der Zwangsverwalter sei nicht unabhängig und verletze seine Pflichten, hat es mangels Beschwerdebefugnis zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 3 weit erhin die Aufhebung der B e- stellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter erreichen. II. Das Beschwerdegericht geht von der Beschwerdebefugnis des Beteili g- ten zu 3 aus, hält die sofortige Beschwerde aber für unbegründet. Die En t- scheidung des Vollstre ckungsgerichts sei nur auf Ermessensfehler hin zu übe r- prüfen. Solche lägen nicht vor. Zwar sei der Beteiligte zu 4 für den Geschäft s- führer der Komplementärin der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft tätig gewesen. Diese Täti g- keit habe aber nicht über den Beginn der Zwangsverwaltung hinaus angedauert und kein Bestellungshindernis dargestellt. Die verschiedenen zwischen dem Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter geführten rech t- lichen A useinandersetzungen beruhten auf unterschiedlichen Bewertungen dessen, was zur Insolvenzmasse einerseits und zur Zwangsverwaltungsmasse andererseits gehöre. Sie seien zudem zugunsten des Beteiligten zu 4 ausg e- gangen. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr ündet. 1. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 sind nicht nur statthaft, sondern auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 3 ist, wie das Beschwerdegericht zutre f- fend erkannt hat, erinnerungs - und beschwerdebefugt, weil er im Sinne von § 146 i.V.m. § 9 Nr. 2 ZVG an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt ist. a) Eine Beteiligung an dem Verfahren nach § 9 Nr. 1 ZVG scheidet alle r- dings aus. Als dinglich Berechtigte sind an dem vorliegenden Zwangsverwa l- tungsverfahren, soweit hier von Interesse, nur die Glä ubigerin und die Vollstr e- ckungsschuldnerin beteiligt, nicht aber die von dem Beteiligten zu 3 repräse n- tierte Insolvenzschuldnerin. Diese mag Kommanditistin der Vollstreckung s- schuldnerin sein. Dadurch wird sie aber weder selbst an dem zwangsverwalt e- ten Grun dstück dinglich berechtigt noch sonst Verfahrensbeteiligte. b) Der Beteiligte zu 3 ist jedoch nach § 9 Nr. 2 ZVG kraft Anmeldung an dem Verfahren beteiligt. Das ergibt sich zwar nicht mehr aus dem früheren Mietverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beteiligten zu 2 als Vollstreckungsschuldnerin, weil es vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beendet war. Der Beteiligte zu 3 ist aber deshalb im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt, weil er Eigentum an dem Grunds tückszubehör und damit ein Recht angemeldet hat, das der Zwangsve r- waltung teilweise, nämlich hinsichtlich der Nutzung auch des Zubehörs, entg e- gensteht. aa) Der Beteiligte zu 3 hat zwar die Eigentumsrechte der Insolven z- schuldnerin nicht förmlich angemeld et und die Zubehörstücke, die er für die I n- solvenzmasse in Anspruch nimmt, nicht im Einzelnen aufgeführt. Das war aber 4 5 6 7 8 - 5 - auch nicht erforderlich. Die Anmeldung bedarf keiner besonderen Form (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 2 1 , 30, 32 sowie Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW - RR 2007, 165, 166 Rn. 15 und vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW - RR 2011, 233, 234 Rn. 24; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 9 Rn. 4.1; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl ., § 9 Rn. 21). Es genügt, wenn der Beteiligte Rechtsgrund und Rang seines Anspruchs angibt (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 2 1 , 30, 33). Bei einem Eigentumsprätendenten e r- fordert dies ein Berufen auf sein Eigentum und die Angabe, woran das Eige n- tum bestehen soll. Dazu müssen die betroffenen Vermögensgegenstände nicht im Einzelnen angegeben werden. Es genügt, wenn sie so beschrieben werden, dass dem Vollstreckungsgericht eine Prüfung möglich ist. Eine solche Anme l- dung von Rechten kann ent sprechend § 97 Abs. 2 ZVG auch in der Erinn e- rungsschrift erfolgen. Die Erinnerungsschrift des Beteiligten zu 3 genügt diesen Anforderungen. Aus ihr ergibt sich, dass er den größten Teil des Grundstück s- zubehörs für sich beansprucht. Weitere Einzelheiten müs sen erst dargelegt werden, wenn Glaubhaftmachung nach § 9 Nr. 2 ZVG aE verlangt wird (dazu: Senat, Beschluss vom 6. Juni 2013 - V ZB 7/12, WM 2013, 1359, 1361 Rn. 18), was hier nicht geschehen ist. bb) Der Beteiligte zu 3 musste für die Anmeldung seiner Rechte keine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und auch weder ein Urteil in der Hauptsache noch eine einstweilige Anordnung nach § 771 Abs. 3, § 769 ZPO erwirken. Zu solchen Maßnahmen sind Eigentumsprätendenten wie der Bete i- ligte zu 3 zwar nach § 37 Nr. 5 ZVG in der Bestimmung des Versteigerungste r- mins aufzufordern. Sie sind aber nicht schon für die Anmeldung, sondern erst für die Geltendmachung der Rechte erforderlich. Nach § 55 Abs. 2 ZVG e r- streckt sich die Versteigerung des Grundstücks nämlich auc h auf Zubehörst ü- cke, für das Dritte wie der Beteiligte zu 3 Eigentumsrechte angemeldet haben, 9 - 6 - es sei denn, dass sie ihre Rechte nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht haben. Nur so kann auch ein Nutzungsverlust in der Zwangsverwa l- tung, um die es h ier geht, vermieden werden. Von dieser Geltendmachung ist die Anmeldung der Rechte zu unterscheiden. Sie genügt zwar nicht, um einen Rechtsverlust oder eine Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern, verschafft dem Inhaber solcher Rechte aber die Stellung als V erfahrensbeteiligter (Steiner/ Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 81). 2. Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass die En t- scheidung des Vollstreckungsgerichts über die Auswahl des Zwangsverwalters nicht vollständig, sondern nur darauf überpr üfbar ist, ob das Vollstreckungsg e- richt sein Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. a) Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfa h- ren nach § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs - und Verteidigungsmittel zu berüc k- sichtigen und deshalb ei ne neue eigene vollständige Sachentscheidung zu tre f- fen hat. Bei der Überprüfung der Auswahl des Zwangsverwalters ist es aber anders. b) Gegenstand dieses Verfahrens sind grundsätzlich nur Ermessensfe h- ler des Vollstreckungsgerichts. aa) Dass die Übe rprüfung der Auswahl des Zwangsverwalters durch das Vollstreckung nur in diesem Umfang durch das Beschwerdegericht zu überpr ü- fen ist, ist nicht umstritten (LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 150 Rn. 6; Engels in Dassler/Sc hiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 150 Rn. 28.1; Löhnig/Bäuerle, ZVG, § 150 Rn. 5; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 150 Rn. 3. 5 ) und nach Ansicht des Senats auch z u- tre f fend. Diese Rechtsfolge lässt sich aber nicht aus dem Umstand ableiten, d ass mit der gegen die Auswahlentscheidung gegebenen Vollstreckungserinn e- 10 11 12 13 - 7 - geltend gemacht werden können (so aber offenbar LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41). Für den Umfang der Prüfung d er Auswahlentscheidung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nur die Auswahl oder auch die Entsche i- dung angefochten wird, in deren Rahmen sie erfolgt, nämlich die Anordnung der Zwangsverwaltung oder die isolierte nachträgliche Bestellung eines Zwa ngsverwalters. bb) Die beschränkte Überprüfung der Auswahlentscheidung des Vol l- streckungsgerichts folgt vielmehr unmittelbar aus § 150 Abs. 1 ZVG. Diese Norm überträgt die Bestellung des Zwangsverwalters und damit auch dessen Auswahl dem Vollstreckungs gericht. Die Auswahl des Zwangsverwalters ist aber keine in jeder Hinsicht gebundene Entscheidung. Sie erfordert vielmehr in dem gesetzlichen Rahmen eine Wertung. Das Gesetz räumt dem Vollstr e- ckungsgericht mit der Übertragung der Auswahlentscheidung zwangs läufig auch den für diese Auswahl notwendigen Ermessensspielraum ein. Deswegen kann die Auswahl nicht vollständig, sondern grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Vollstreckungsgericht die Grenzen seines Ermessensspie l- raums eingehalten hat. 3. Eine Überschreitung der Grenzen seines Ermessens durch das Vol l- streckungsgericht verneint das Beschwerdegericht zu Recht. a) Dem Vollstreckungsgericht ist kein Fehler bei der Sachverhaltsaufkl ä- rung unterlaufen. Es durfte bei der Anordnung der Zwangsve rwaltung von dem Sachverhalt ausgehen, den ihm die Gläubigerin unterbreitet hatte. Weitere E r- mittlungen hatte es nur anzustellen, soweit dieser Sachverhalt dazu Anlass gab. Das war nicht der Fall. Nach den - von dem Beteiligten zu 3 nicht in Abrede g e- stell ten - Angaben der Gläubigerin betreute der Beteiligte zu 4 seinerzeit rund 14 15 16 - 8 - 70 Zwangsverwaltungsverfahren in dem Raum E . und M . und war mit den besonderen Gegebenheiten am Porzellanstandort L . vertraut. Er ve r- sprach danach die für sein e Auswahl nach § 1 Abs. 2 ZwVwV erforderliche G e- schäftserfahrung und erschien auch sonst als Zwangsverwalter der Grundst ü- cke der Besitzgesellschaft eines Porzellanverarbeitungsbetriebs geeignet. Dass und in welcher Richtung das Vollstreckungsgericht Anlass gehabt hätte, vor der Bestellung des Zwangsverwalters weitere Sachaufklärung zu betreiben, ist nicht ersichtlich. b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Vollstreckungsgericht in den von dem Beteiligten zu 3 in seiner Erinnerung aufgezeigten Gesich tspunkten keinen Grund zu einer Änderung seiner Entscheidung gesehen hat. aa) Das Vollstreckungsgericht musste diesen Gesichtspunkten allerdings bei seiner Entscheidung über die Abhilfe nachgehen und prüfen, ob sie Vera n- lassung für eine Änderung seiner Auswahlentscheidung gaben. Das ist hier g e- schehen. Denn das Vollstreckungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten in seiner Abhilfeentscheidung hilfsweise befasst und einen Anlass für eine a b- weichende Beurteilung verneint. Diese Entscheidung ist von de m Beschwerd e- gericht zu Recht nicht beanstandet worden. bb) Unter Berücksichtigung der Angaben des Beteiligten zu 3 stand der Auswahl des Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter nicht eine fehlende Una b- hängigkeit entgegen. Der in Aussicht genommene Zwa ngsverwalter muss zwar die Gewähr dafür bieten, seine Aufgabe unabhängig von den Interessen der Verfahrensb e- teiligten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalt er in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des 17 18 19 20 - 9 - Zwangsverwaltungsverfahrens befindet (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW - RR 2005, 1299, 1300). Ein Beispiel wäre der Zwangsve r- wa l ter, der gleichzeitig Steuerb erater des Schuldners ist (LG Bonn, MDR 1964, 768). Eine solche Beziehung bestand hier bei Anordnung der Zwangsverwa l- tung aber nicht mehr. Der Beteiligte zu 4 hatte allerdings vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den Geschäftsführer der Komplementär - G mbH der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Insolven z- schuldnerin in dem Insolvenzverfahren vertreten. Diese Mandate waren inde s- sen vor der Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter beendet. Sie betrafen mit dem Ins olvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesel l- schaft thematisch nicht die anstehende Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin und hatten auch keine inhaltlichen Auswirkungen hierauf. Der w e- sentliche Streitpunkt bei der Abwicklung der Zwangsve rwaltung war schon nach dem Bericht des Beteiligten zu 4 über die Inbesitznahme der Grundstücke die Zuordnung des Grundstückszubehörs zur Zwangsverwaltungsmasse einerseits oder zur Insolvenzmasse andererseits. Darüber können weder der Beteiligte zu 3 als I nsolvenzverwalter noch der Beteiligte zu 4 als Zwangsverwalter nach B e- lieben entscheiden. Entscheidend ist, wem dieses Zubehör nach der gesetzl i- chen Regelung in § 1120 BGB zugeordnet ist, was, wenn Gewissheit hierüber nicht zu erlangen ist, gerichtlich gek lärt werden muss. Sowohl der Beteiligte zu 3 als auch der Beteiligte zu 4 müssten eine Haftung wegen Verletzung ihrer Amtspflichten befürchten, gäben sie Zubehör ungerechtfertigt frei. Von einer Verwertung oder Nutzung des Grundstückszubehörs profitieren d ie Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens oder die Gläubiger im Insolvenzverfahren, nicht aber der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin. Deshalb ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die frühere Vertretung des Geschäftsführers der Vollstrecku ngsschuldnerin durch den Beteiligten zu 4 im Insolvenzverfahren auf die Zwangsverwaltung auswirk en könnte . - 10 - cc) Aus der Vertretung des Geschäftsführers der Komplementärin der Vollstreckungsschuldnerin als damaligem Geschäftsführer der Insolvenzschul d- ner in, dem Streit zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 über das Zubehör de r zwangsverwalteten Grundstück e und der fehlenden Ortsansässigkeit des Bete i- ligten zu 4 lassen sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 keine Anhalt s- punkte für ein kollusives Zusam menwirken der Gläubigerin und der Vollstr e- ckungsschuldnerin zum Nachteil der insolventen Betriebsgesellschaft ableiten. (1) Der Streit um das Grundstückszubehör beruht auf den durch die rechtliche Situation vorgegebenen unterschiedlichen rechtlichen In teressen der Vollstreckungsschuldnerin und der Gläubigerin einerseits sowie der Insolven z- schuldnerin andererseits und der gegenläufigen Aufgabenstellung der Beteili g- ten zu 3 und zu 4. Die Grundschulden der Gläubigerin an den Grundstücken der Vollstreckungs schuldnerin erstrecken sich nach § 1120, § 1192 Abs. 1 BGB auf das Grundstückszubehör, das wiederum zum Vermögen der Betriebsgesel l- schaft gehören und einen wesentlichen Teil der Insolvenzmasse ausmachen kann. Deren Erhalt und Mehrung ist die wesentliche Au fgabe des Beteiligten zu 3 als Insolvenzverwalter, wohingegen der Beteiligte zu 4 die diesem Ziel entg e- genlaufende Aufgabe hat, die Zwangsverwaltungsmasse zu sichern und aus ihr den größtmöglichen Nutzen für die Gläubiger (und die Schuldnerin) zu erzielen. An diesem durch die unterschiedlichen Aufgaben vorbestimmten Interesseng e- gensatz änderte sich nichts, wenn das Vollstreckungsgericht statt des Beteili g- ten zu 4 einen anderen Zwangsverwalter bestellte. Dieser handelte pflichtwidrig, gäbe er Zubehör, auf da s sich die Grundschulden erstrecken, auf Wunsch des Beteiligten zu 3 frei. (2) Dass der Beteiligte zu 4 nicht in L . ansässig ist, sondern in E . , besagt für ein kollusives Zusammenwirken der Gläubigerin und der Vollstr e- ckungsschuldnerin ebenfa lls nichts. Einen hinreichend erfahrenen Zwangsve r- 21 22 23 - 11 - walter konnte das Vollstreckungsgericht im Zweifel nicht in dem kleinen Ort L . , in dem die Grundstücke liegen, sondern eher in einer der nächstgel e- genen größeren Städte finden, etwa in E . , wo der Beteiligte zu 4 ansässig ist, oder in Er . , wo der Beteiligte zu 3 seine Kanzlei hat. dd) Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 4 ergab der Vortrag des Beteiligten zu 3 nicht. Er zeigt nur, dass sich der Beteiligte z u 4 mit Erfolg gegen eine aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigte Schmäl e- rung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Beteiligten zu 3 gewehrt und damit seine Aufgaben pflichtgemäß wahrgenommen hat. ee) Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 4 ergaben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass er dem Vollstreckungsgericht nicht mitg e- teilt hat, dass er vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den Geschäftsfü h- rer der Komplementärin der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsfü h- rer der Insolvenzschuldnerin vertreten hat. Diesen Vorgang musste er nicht mi t- teilen, weil er nicht die Gefahr einer Interessenkollision begründete. Relevant war für das Zwangsverwaltungsverfahren nur, dass der Beteiligte zu 3 A n- spruch auf große Teile des Grun dstückszubehörs erhob. Dazu hat der Beteiligte zu 4 in seinem Bericht über die Inbesitznahme ausführlich vorgetragen. 4. Aus den vorgenannten Gründen hatte das Vollstreckungsgericht auch keine Veranlassung zu aufsichtlichen Maßnahmen oder zu einer Ablös ung des Beteiligten zu 4 von seinem Amt als Zwangsverwalter. 24 25 26 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Auswahl des Zwangsverwalters ähnlich wie in einem kontra diktorischen Verfahren gege n- überstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.). Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Beteiligten zu 3 an der Au s- wechslung des Zwangsverwalters geschätzt. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 26.05.2011 - L 22/10 - LG Gera, Entscheidung vom 19.01.2012 - 5 T 313/11 - 27
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