BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/14 vom 17 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen w e rd en der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landge richts Bielefeld vom 3. Februar 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 2 4 . Oktober bis zum 26. November 2013 rechtswidrig war . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Re chtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Stadt Bielefeld a uferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig . I nsbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts beruht die Inhaftierung nicht auf einer einstweiligen Anordnung. In der Sache hat d ie Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtli nie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde - 3 - (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiter en Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 XIV 244/13 B - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.02.2013 - 23 T 758/13 -
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