BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 29/14 vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; GG Art. 1, 2, 5 Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zwe ier mehr als drei Jahre alter E - Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 wird auf Ko s- ten des Beklagte n als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 500 Gründe: I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung zweier E - Mails des Klägers an den Beklagten auf dessen Internetseite. Der Kläger betreibt in Kanada ein Mietwagenunternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen, das sich mit einer deutschsprachigen Internetseite insbesondere an deutschsprachige Urlaub er wendet. Der Beklagte unterhält die Internetseite www.t.. . de, in der er I nformationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusa m- menstellt und Interessiert en zugänglich macht. Im Frühjahr 2010 kam es zw i- schen den Parteien zu Verhandlungen über die Ver mietung eines Wohnmobils 1 - 3 - an den Beklagten , die zu Unstimmigkeiten führten. Der Beklagte veröffentlichte danach zwei E - Mails des Klägers an ihn auf seiner Intern etseite wie folgt: "Wie der Versuch einer Wohnmobil - Anmietung verlaufen kann: Nach kurzer E - Mail - Korrespondenz war alles geklärt und der Buchung s- auftrag an H . - Car erteilt. Kurz darauf traf die Rechnung als PDF per E - Mail ein. Diese enthielt mehrere falsche Angaben. Eine freundliche Rückfrage per E - Mail wegen der Unstimmigkeiten wurde ziemlich "herb" beantwortet. Wegen der unfreundlichen Behandlung wurde die Buchung annulliert. Und hier die Reaktion (unverändert 1:1 und ohne Worte .. . ) Ein besseres Angebot be kommen Sie nirgendwo. Desweiteren kommen Sie samstags an, keiner übergibt Ihnen am gleichen Tag ein w omo. Sonntags i st alles geschlossen. Sie müssen warten bis Montag. Nur weil ich recht habe und Sie dies nicht verstehen, ist Ihre Reaktion total übe r- zo gen. Es sind nun 16 Tage ob Sie wollen oder nicht. 2 volle Wochen und 2 Tage. Und vom 15 auf 16. nur diese Nacht ist kostenfrei. Ich gebe Ihnen doch nicht 2 Nächte frei. Wie Sie dies geschrieben haben. Ich h a- be auch nichts zu verschenken. Sie bekommen schon 15 % Rabatt Was wollen Sie noch mehr? Na , dann viel Glück. Überall zahlen Sie weitaus mehr. Hier eiern Sie rum wegen scheinbar 69 $ . Woanderst zahlen Sie schon mal Wäschepaket, Abholung, 2 Tage müssen Sie Hotel bezahlen. Sie werden schon sehen, was noch alle s auf Sie zu kommt. Und kein Mai - Rabatt. Ich habe eine Firma und muss Geld verdienen, wie Ihr Chef auch. Der muss auch Geld verdienen. Damit Sie Ihr Geld bekommen. Oder sehen Sie das anderst . Meine Bedingungen und Service ist b e- kannt und niemand bietet Ihn en diesen Service. Und Service kostet auch Geld . E s ist nichts umsonst. Mit freundlichen Grüßen K." Unter der Überschrift " Wohnmobil V ermietung H . - Car , V . : E. K. droht t. mit Schadensersatzklage von 50.000 $ " und unter vollständiger Angabe der E - Mail - Ad resse des Klägers veröffentlichte der Beklagte folgende zweite E - Mail des Klägers: 2 - 4 - "Ich habe gerade festgestellt, dass Sie Ihre Meinung immer noch nicht vom Netz genommen haben. Ihr Meinung können Sie Freunde und B e- kannte weiter sagen, aber nicht mir Schad en zufügen im Internet.. Alle Kunden von mir vertreten mit Sicherheit nicht Ihre Meinung, denn diese finden meinen Service gut und buchen bei mir. Ich gebe Ihnen noch 3 Tage Zeit. Das hei s t, am Sonntag möchte ich dies nicht mehr sehen. Sollte dies woanders t auftauchen werde ich dies finden, denn mein Inte r- net M ensch findet alles. Sollte dies noch immer drinnen sein, werde ich kommenden Montag meinen Rechtsanwalt K. in W. kontaktieren und er wird Ihnen einen entsprechenden Brief schreiben, wo wir Ihnen mitte ilen, dass wir gegen Sie eine Schadensersatzklage von 50.000 werden mit weiteren Umsatzeinbrüchen die Folge Ihrer persönlichen Meinung ist. Wenn Ihnen die das W ert ist, dann lassen Sie Ihre Meinung drinnen. Ich weiß zwar nicht, was Sie sich dav on versprechen. Aber, weil Sie dies so schreiben, haben Sie die Absicht mir Schaden zuzufügen, denn sonst würden Sie dies ja nicht veröffentlichen. Also liegt eine klare Absicht vor mir Schaden zuzufügen, den ich dann hiermit wieder geltend mache vor Geric ht in Deutschland. Mit freundlichen Grüßen K." Nach erfolgloser Abmahnung er hob der Kläger im August 2013 Unterla s- su ngsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 7.500 g- ten von einer Beschwer von 500 landgerichtliche Urteil nicht zu gelassen und die Berufung des Beklagten verwo r- fen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es erschließe sich nicht, w elches Int e- resse der Beklagte über den formalen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG hinaus d a- von habe, das Internetpublikum weiterhin über den Inhalt z weier mehr als drei Jahre alter E - Mails des Klägers zu informieren. Nachteile, die dem Beklagten aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen könnten, seien nicht ersichtlich und von ihm nicht aufgezeigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit se iner Rechtsbeschwerde. 3 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 4 88 Rn. 5 ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Insbesondere erfordert d ie Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- de gerichts nicht. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts unter anderem , wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, übe r- zogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Ber u- fung u nzumutbar erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 ). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem F ehler bei der Beme s sung der Beschwer liegen. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat , B e schluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions - oder R echtsbeschwerde instanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das B e- 4 5 6 7 - 6 - rufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in B e- tracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat , die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, B e- schluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 14). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Un terlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, B e- schluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9 ) . M a ß- geblich sind die Nachteile , die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsa n- spruchs ent stehen (BGH, Beschlü ss e vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW - RR 2009, 549 Rn. 3 ). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des U n- terlassungsg ebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Fes t- setzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10). aa) Dass die Löschung der E - Mails von der Internetseite des Beklagten in Bezug auf möglichen Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt , zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel . bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass nach der Rechtspr e- chung des Bund esgerichtshofs das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspreche, denn das Interesse des Klägers an einer so lchen Unterlassung sei pauschalierend 8 9 10 - 7 - und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie von subjektiven U m- ständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bew e r- ten (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12; vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5). Diese Grundsätze können aber im Streitfall nicht herangezogen werden. Es muss hier nicht entschieden werden, ob sie grundsätzlich nur in wettbewerbsrechtliche n Verfahren Anwendung finden können, denn es ist ersichtlich, dass ihre Vorau s- setzungen im Streitfall nicht gegeben sind. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist nicht festgestellt, dass der Beklagte gewerblich täti g ist und aus dem Betrieb seiner Internetseite Umsätze erzielt, auch nicht, dass er in einem Wettbewer b zum Kläger steht. E ine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betät i- g ungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 201 1 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 7) ist mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientie r- ter Tätigkeit des Beklagten ebenfall s nicht festgestellt . Damit ist es ohne Bede u- tung, ob das Landgericht den Streitwert mit Blick auf die wirtschaftlichen Int e- ressen des Klägers zutreffend festgesetzt hat. cc) Bei der Bewertung der Nachteile für den Beklagten bei Be folgung des Unterlass ungsgebots hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die bea n- standete Veröffentlichung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG - Schutz der Meinungs - und Kommunikationsfreiheit - erfasst wird. Ebenso wenig übersieht das Berufungsgericht, dass es für den Schutz der Meinungsäußerung nicht d a- rauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist , als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 Rn. 26). Auch ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , dass einem mehr als drei Jahre alten Beleg für den einmaligen 11 - 8 - Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung für die Meinungsbildung pote n- tieller Kunden dieses Wohnmobilvermieters schon aufgrund des Alters und der fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen ist. 3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler V orinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2014 - 2 O 243/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 U 217/14 - 12 13
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