ECLI:DE:BGH:2017:270917BVZB29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/17 vom 2 7 . September 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss de r 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Besch luss des Amtsgerichts Dui s- burg vom 15. April 2016 den Betroffenen in seinen Rechten ve r- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Duisburg au f- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.0 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Ang a- ben zufolge im Februar 2016 in das Bundesgebiet ein. Er wurde in eine Asy l- be werberunterkunft aufgenommen und ersuchte unter einem Aliasnamen um Asyl . Am 9. März 201 6 stellte die Bun despolizei bei einer Kontrolle seinen alg e- rische n Reisepass sicher und übersandte ihn an das Bundesamt für Migration und Flücht linge (BAMF) . Bei einer landesweiten Kontrolle des BAMF am 12. April 2016 flüchtete der Betroffene und wurde am 15. April 2016 festg e- nommen. Mit Beschluss vom 15. April 2016 hat das Amtsgericht Haft zur Siche rung der Ab schiebung nach Algerien bis längstens 22. Juni 2016 angeordne t. Dag e- gen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die er nach seiner Abschiebung am 11. Mai 2016 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rec htsbeschwerde zurückzuweisen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe darin die notwendigen Au s- führungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haf t- dauer gemacht. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von 1 2 3 - 4 - Abschiebungshaft lägen vor. Der Betroffene sei aufgrund unerlaubte r Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen . Zudem habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschieb ung durch Flucht entziehen wolle. III. Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschl uss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden . Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesen tlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 7 9/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 mwN ). 2. Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Be hörde nicht. Sie muss t e in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG insbesondere darl e- 4 5 6 - 5 - gen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Besc hluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14 , juris Rn. 7 mwN ). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen (hier das Protokoll zwischen der Bunde s- republik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifizierung und die Rücknahme i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Deze m- ber 2003, BGBl. II 2004 S. 16 , nachfolgend: deutsch - algerisches Protokoll ) , sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem Haftantrag darzustell en ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 30/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, In fAuslR 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9 ) ; ggf. ist darzulegen, warum abweichend hiervo n verfahren werden soll. Daran fehlt es. Die beteiligte Behörde hat i n dem Haftantrag zwar auf die vorgesehene Abschiebung des Betroffenen nach Algerien hingewiesen und dargelegt, die Ausländerbehörde bemühe sich darum, dass der Nationalpass des Betroff enen für die Abschiebung zur Verfügung stehen werde. Sie hat auch ausgeführt, aufgrund der Arbeitsbelastung beim BAMF könne ein konkretes Datum, wann dies der Fall sei, nicht genannt werden, weshalb unverzüglich ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet we r de . Fotokopien des Nationalpasses lägen vor. Die frühesten Vorführungstermine bei der algerischen Botschaft fä n- den am 31. Mai bis 2. Juni 2016 statt . Das Verfahren der Passersatzbescha f- fung dauere 14 Werktage. Innerhalb dieser Zeit werde die Flugbuchung d urc h- geführt. Damit werden di e erforderlichen Schritte für eine Abschiebung nach A l- gerien aber nicht dar gestell t. Das deutsch - algerische Protokoll über die Identif i- 7 8 - 6 - zierung und Rückübernahme wird nicht erwähnt, und es werden keine Angaben zu dem darin vor gesehenen Verfahren gemacht . Das wäre aber erforderli ch gewesen, weil eine Fotokopie des Nationalpasses des Betroffenen vorhanden war und das deutsch - algerische Protokoll Erleichterungen bei der Ausstellung eines Heimreisedokuments durch das algerische Gen eralkonsulat vorsieht , wenn die algerische Staatsangehörig keit durch Vorlage u.a. einer Fotokopie des Reisepasses oder des Personalausweises glaubhaft gemacht werden kann (Art. 1 Abs. 1 u. 3 ebd. ). Gelingt die Glaubhaftmachung mit Hilfe des vorgele g- ten Dok uments nicht, führen die algerischen Konsularbehörden zudem unve r- züglich eine Anhörung in der Abschieb e haftanstalt durch (Art. 2 Abs. 1 ebd . ). Zu diesen möglichen Verfahrenserleichterungen verhält sich der Haftantrag jedoch nicht. Selbst wenn die Behörde n icht vorhatte, nach dem deutsch - algerischen Protokoll zu verfahren , weil ihr durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) das jeweils tagesaktuelle Verfahren für die Beschaffung des Passersatzpapiers vo r- gegeben w ird , wäre jedenfalls dies darzulegen und zu erl äutern gewesen . Ohne solche Angaben ist es dem Richter und dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft , insbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) , zu prüfen. 3. Der Mangel des Haftantrag s ist auch ni cht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutr a- genden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 Fa m F G) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, B e- schluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr hat das Amtsgericht in dem Haftanordnungsbeschluss auf den Haftantrag vom 15. April 2016 verwiesen. 9 - 7 - 4. N euer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grun d- sät z lich unbeachtlich (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Schon aus diesem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten B e- hörde in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 nicht geeignet, die Mängel des Haftantrags zu heilen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2016 - 11a XIV 10/16 B - LG Duisburg, E ntscheidung vom 11.01.2017 - 12 T 90/16 - 10 11
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